Abschaffung der WLAN-Störerhaftung: Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes ab sofort in Kraft

UPDATE: Lange Zeit war in Deutschland umstritten, ob die sogenannte Störerhaftung weiter Bestand haben wird, wenn innerhalb eines offenen WLANs Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Der Bundesgerichtshof hat nun am 27.Juli 2018 erneut über die WLAN-Störerhaftung geurteilt. Erfahren Sie in unserem Update alles zur Entscheidung: Ist die WLAN-Störerhaftung nun endgültig passé?

Artikel vom 3. August 2016:

Im Mai 2016 kursierten Schlagzeilen, die eine Abschaffung der WLAN-Störerhaftung ankündigten. Auch wir berichteten darüber. Eine Abschaffung der Störerhaftung, so der damalige Stand, konnte jedoch nur mit einer Änderung des Telemediengesetzes erreicht werden.
Die frohe Botschaft: Das zweite Gesetz zur Änderung des TMGs ist nunmehr am 27. Juli 2016 in Kraft getreten und soll Betreiber eines öffentliches WLAN-Netzes aus der Verantwortung für Rechtsverstöße ihrer Nutzer nehmen.

Hintergrund

Hintergrund ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). In diesem Verfahren sorgten vor allem die Schlussanträge des EuGH Generalanwalts Szpunar vom 16.3.2016 für Aufsehen, wonach aus seiner Sicht die damalige Rechtslage in Deutschland zur Frage der WLAN-Störerhaftung gegen Unionsrecht verstoßen hat. In dem Verfahren hatte das Landgericht München I dem EuGH angerufen, um die Frage zu klären, ob die deutsche W-LAN Störerhaftung mit Europarecht vereinbar ist. Laut dem Generalanwalt können Betreiber eines kostenlosen öffentlichen W-LAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Haftung sei nicht gegeben, da die Betreiber lediglich als Anbieter sogenannter Dienste der reinen Durchleitung anzusehen seien. Anfang Juni nahm die Bundesregierung die Verhandlungen zur Änderung des zweiten Telemediengesetzes auf und vergangene Woche unterschrieb Bundespräsident Joachim Gauck den Antrag.


Neuerungen im Telemediengesetz

In § 8 TMG wurde nunmehr ein Absatz hinzugefügt, welcher regelt, dass die Abschaffung der Störerhaftung auch für Anbieter eines drahtlosen, lokalen Netzes gilt. Etwaige Betreiber öffentlicher WLANs sind damit grundsätzlich den Access Providern gleichgestellt.


Fazit

Durch die Änderung des Telemediengesetzes und der damit einhergehenden Abschaffung der WLAN-Störerhaftung wird der Weg in Richtung mehr Rechtssicherheit geebnet. Weder Gewerbetreibende noch Privatpersonen sollen künftig eine Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen – verursacht durch dritte Nutzer, denen sie das WLAN zur Verfügung stellen – befürchten müssen. Dadurch bedingt erhofft man sich nun auch, dass Anspruch und Wirklichkeit in Sachen kostenlose WLAN-Nutzung an öffentlichen Plätzen endlich zusammentreffen: Bislang lag Deutschland mit durchschnittlich 1,87 W-LAN-Hotspots auf 10.000 Einwohner deutlich hinter vielen Ländern wie Südkorea oder Schweden zurück.

Jedoch wird kritisiert, dass die Änderung des Gesetzes nicht vollständig ausschließen kann, dass WLAN-Betreiber trotz Abschaffung der Störerhaftung in die Pflicht der Unterlassung genommen werden können. Gerade bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme – etwa durch Abmahnungen von Rechteinhabern – besteht noch Regelungsbedarf. Ein Absatz hierzu fand sich in früheren Gesetzesentwürfen, wurde dann jedoch gestrichen. Wie zukünftig mit der Thematik umzugehen ist und ob gar die vielfach diskutierte Freistellung entsprechender Unterlassungsansprüche den Weg in den Gesetzestext findet, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen.

Nichtsdestotrotz wurde damit ein wichtiger Stein im Hinblick auf die Ausstattung großer deutscher Städte mit offenen WLAN Hotspots gelegt. Die bisherige Zurückhaltung in Deutschland wird hoffentlich zugunsten einer Verbesserung der Infrastruktur weichen, um den Standort Deutschland weiter zu stärken.

 

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