Aus der Gemeinschaftsmarke wird die Unionsmarke – was ändert sich noch?

Die durch die neue Unionsmarkenverordnung angestoßene Reform tritt am 23. März 2016 in Kraft und bringt insbesondere geänderte Gebühren und eine verschärfte Klassifizierung mit sich. Insgesamt soll die Unionsmarke für Anmelder noch attraktiver werden. Im Einzelnen:

1. Umbenennung

Neu sind zunächst einige kosmetische Korrekturen:

– Aus der bisherigen Gemeinschaftsmarke wird nun die „Unionsmarke“

– Der Begriff Gemeinschaftskollektivmarke wird durch „Kollektivmarke der Europäischen Union“ ersetzt

– Aus dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wird das „Amt der Europäischen Union für

Geistiges Eigentum (EUIPO)“

– Die bisherigen Gemeinschaftsmarkengerichte heißen fortan „Unionsmarkengerichte“

2. Änderung der Gebühren

Unter dem Strich wird die Anmeldung einer neuen Unionsmarke in den meisten Fällen teurer. Zwar ermäßigt sich die Grundgebühr von EUR 900 auf EUR 850, neuerdings ist jedoch nur noch eine Waren-/Dienstleistungsklasse in der Anmeldung inklusive. Die Anmeldung einer zweiten Klasse kostet EUR 50, jede weitere Klasse EUR 150. Für die Anmeldung von drei Waren-/Dienstleistungsklassen werden daher insgesamt künftig EUR 1.050 statt EUR 900 fällig.

Hingegen wird sich der Aufwand für die Verlängerung der Schutzdauer bestehender Unionsmarken in Zukunft reduzieren. Die Verlängerung einer Marke kostet ab dem 23. März genau so viel wie die Anmeldung. Kostete z.B. bislang die Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke für drei Klassen EUR 1.350, werden nun für die Verlängerung nur noch EUR 1.050 fällig.

3. Verschärfte Klassifizierungspraxis

Während es früher zum Teil üblich war, die Beschreibung der geschützten Waren und/oder Dienstleistungen sehr allgemein zu halten und z.B. nur die Klassenüberschriften zu nehmen, ist diese Praxis nicht mehr zu empfehlen. Denn nun ist ausdrücklich geregelt, dass allgemeine Begriffe nur die Waren und Dienstleistungen umfassen, die von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs umfasst sind. Unklarheiten gehen zu Lasten des Anmelders. Markenanmeldern ist daher dringend zu empfehlen, noch mehr Sorgfalt bei der Auswahl des der Anmeldung beigefügten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses walten zu lassen.

Tipp: Inhaber von EU-Marken, die vor dem 22 Juni 2012 angemeldet wurden und nur Oberbegriffe enthalten, haben eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 24. September 2016, um das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend anzupassen. Wir beraten Sie hierbei gerne.

4. Neue Markenformen

Unionsmarken können ab Oktober 2017 „Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge“, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und im Register darstellbar sind. Damit könnten zukünftig auch Marken eingetragen werden, welche graphisch nicht darstellbar sind. Ob dies zu einer erleichterten Eintragung von z.B. Geruchs- oder Hörmarken führt, wird sich noch zeigen müssen.

Die Entwicklung des Unionsmarkenrechts bleibt spannend – gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung.

 

 

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen.

Mit einem Klick auf "Abonnieren" stimmen Sie dem Versand unseres monatlichen Newsletters (mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen) sowie der aggregierten Nutzungsanalyse (Messung der Öffnungsrate mittels Pixel, Messung der Klicks auf Links) in den E-Mails zu. Sie finden einen Abmeldelink in jedem Newsletter und können darüber Ihre Einwilligung widerrufen. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.