BAG: Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiteraufnahmen muss schriftlich erfolgen

BAG, Urt. v. 11. 12. 2014 – 8 AZR 1010/13 – Widerruf der Einwilligung nur bei berechtigtem Grund

Die Einwilligung eines Mitarbeiters zur Veröffentlichung von Bildmaterial für Werbezwecke seines Arbeitgebers muss nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schriftlich erfolgen. Das Urteil enthält auch ansonsten für die Praxis interessante Feststellungen.

Sachverhalt

Die Beklagte in dem Verfahren betreibt ein Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik. 2008 erklärte der Kläger als damaliger Arbeitnehmer der Beklagten durch Unterschrift auf einer Namensliste, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten „verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“. Auf dieser Grundlage ließ die Beklagte einen Werbefilm fertigen, in welchem ihr Unternehmen dargestellt wurde. Am Anfang des Videos sieht man kurz einen vom Kläger gesteuerten Pkw. Gegen Ende des Videos ist der Kläger für etwa zwei Sekunden auf einem Gruppenbild zusammen mit ca. 30 weiteren Mitarbeitern der Beklagten zu sehen. In der Folgezeit konnte das Video im Rahmen eines neuen Internetauftritts der Beklagten von ihrer Homepage aus angesteuert und eingesehen werden.

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten endete in 2011. Einige Monate später ließ der Kläger durch seinen Anwalt den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung zur Verwendung seiner Bilder erklären und die Beklagte auffordern, das Video von der Homepage zu entfernen. Der Kläger vertrat außerdem die Auffassung, die Anfertigung und Veröffentlichung der Videoaufnahmen seiner Person sei nicht formwirksam erfolgt, da die Schriftform nicht eingehalten worden sei. Deshalb habe er einen Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte aufgrund der mehrjährigen Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Schriftformerfordernis

Das BAG entschied, dass die im zugrunde liegenden Fall nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) erforderliche Einwilligung wirksam, weil schriftlich erteilt worden sei.

Zwar stelle das KUG für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem KUG kann daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkludent geschehen. Laut BAG stelle dies jedoch einen erkennbaren Wertungswiderspruch zu den Einwilligungserfordernissen des § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG dar, der grundsätzlich Schriftform verlangt. Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führe die erforderliche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedürfe, so das BAG.

Widerruf nur bei berechtigtem Grund

Die Einwilligung sei laut Gericht außerdem nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet gewesen. Einen Grund für seinen vorsorglich erklärten Widerruf der Einwilligung habe der Kläger im Übrigen nicht dargelegt. In solchen Fällen sei nämlich zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund im Sinne einer Erklärung angibt, warum er nunmehr, anders als bei der Jahre zurückliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüben will.

Im Ergebnis wies daher das BAG die Revision des Klägers ab und gab den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung und Schmerzensgeld nicht statt.

Bewertung

Die Entscheidung des BAG ist aus gleich dreierlei Gründen interessant.

1.

Zum einen beschäftigt sie sich mit der Frage, inwieweit eine Einwilligung zur Bildnisnutzung in Arbeitsverhältnissen schriftlich erteilt werden muss und bejaht dies. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass das in § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG verankerte Schriftformerfordernis in solchen Fällen greift. Dies kann man durchaus auch anders sehen, zumal die im Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23 KUG) verankerten Regelungen zum Bildnisschutz zwar stets im Lichte der Grundrechte verfassungskonform ausgelegt werden müssen, sie jedoch als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für den Bereich des Bildnisschutzes abschließende Regelungen beinhalten. Insoweit wurde bislang auch stets davon ausgegangen, dass eine stillschweigende Einwilligung zur Bildnisnutzung möglich ist (so etwa bereits BGH, Urt. v. 20.02.1968 – VI ZR 200/66 – Ligaspieler).

2.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung daher einmal mehr, dass entsprechende Einwilligungen in Arbeitsverhältnissen stets schriftlich und mit präziser Beschreibung des konkreten Verwendungszwecks der jeweiligen Aufnahmen eingeholt werden sollten. Insoweit hat das BAG zwar nicht ausdrücklich, jedoch letztlich durch die getroffene Entscheidung, auch zu der im Datenschutzrecht stets umstrittenen Frage Stellung bezogen, inwieweit in abhängiger Beschäftigung stehende Mitarbeiter überhaupt eine freie Entscheidung zur Verwendung ihrer Daten treffen können, oder ob eine solche Einwilligung in Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen ist. Im Grundsatz hat das BAG zumindest für den Bereich des Arbeitsrechts die Einwilligungsmöglichkeit durch Arbeitnehmer bejaht.

3.

Schließlich bedeutet die Entscheidung auch, dass eine einmal durch Arbeitnehmer abgegebene Einwilligung zur Bildnisveröffentlichung grundsätzlich unbefristet gilt und ein Widerruf nicht ohne Weiteres möglich ist, sondern hierfür ein berechtigter und nachvollziehbarer Grund des Arbeitnehmers vorliegen muss. Dies gilt zumindest bei Bildern bzw. Aufnahmen, die allgemein zur Illustration des Unternehmens dienen. Nicht einschlägig ist diese Rechtsprechung jedoch in Fällen, in denen es um die individuelle Darstellung der Mitarbeiter auf der Website oder in Broschüren etc. geht (vgl. Hess. LAG, Urt. v. 24.01.2012 – 19 SaGa 1480/11).

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