BGH: Unzulässige Werbung in Autoreply-Nachrichten

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshof ist Werbung in Autoreply-Nachrichten unzulässig und stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.

Hintergrund

Bereits zweimal haben wir von diesem Rechtsstreit berichtet, der zunächst dem AG Bad-Cannstatt (Urteil vom 25. 04. 2014 – Az. 10 C 225/14) und dann dem LG Stuttgart (Urteil vom 04. 02. 2015 – Az. 4 S 165/14) zur Entscheidung vorlag. Die Gerichte entschieden über die Frage, ob Werbung innerhalb einer automatisierten Antwort-E-Mail zulässig ist. Nachdem das AG Bad-Cannstatt dies verneint hatte, bejahte das LG Stuttgart die Zulässigkeit dieser Werbung. Am 15. 12. 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen der Revision sein Urteil gesprochen (Az. VI ZR 134/15) und die Werbung in Autoreply-Nachrichten als unzulässig erachtet.

Sogenannte Autoreply- bzw. Autoresponder-E-Mails werden von Unternehmen in breitem Umfang eingesetzt, um den Kontakt mit den Kunden auf schnelle und wirtschaftlich sinnvolle Weise zu organisieren. Die E-Mails werden als Antwort auf ein bestimmtes Ereignis versendet, etwa als Bestellbestätigung, als Antwort auf eine Anfrage oder als Unzustellbarkeits- oder Abwesenheitsnachricht.

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit stritt ein Verbraucher (Kläger) mit einem Versicherungsunternehmen (Beklagte) um die Frage, ob Werbung im Rahmen einer automatisch generierten Empfangsbestätigung zulässig sei (siehe auch unsere Einträge zu den jeweiligen Entscheidungen). An das Ende dieser Nachricht schloss sich eine kurze Werbebotschaft für Leistungen des Unternehmens. Der Verbraucher wandte sich dagegen per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens. Er erhielt jedoch wieder nur eine automatische Antwort mit demselben Werbeinhalt. In der Folge kam es zur Klage des Verbrauchers. Dieser machte eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Entscheidung

Das AG Bad-Cannstatt sah eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts als gegeben an. Durch die Werbung des Unternehmens sei der Verbraucher in seiner Lebensführung beeinträchtigt, da er sich mit der Mitteilung auseinandersetzen müsse.

Demgegenüber vertrat das LG Stuttgart die Ansicht, die streitgegenständliche E-Mail sei nicht als klassische Werbe-E-Mail anzusehen. Da die Kontaktaufnahme vom Verbraucher ausgegangen sei, könne nicht von einer unaufgeforderten Versendung gesprochen werden. Der Verbraucher habe auch tatsächlich keinen Nachteil erlitten. Zusätzlicher Aufwand sei für ihn nicht entstanden, da er die E-Mail im Zusammenhang mit der Kündigung seines Versicherungsvertrags ohnehin habe öffnen müssen. Schließlich hätte der Verbraucher die E-Mail auch nicht bis zum Ende lesen und so die Werbung zur Kenntnis nehmen müssen.

Dem hat nun der BGH widersprochen. Zwar sind die Gründe der Entscheidung noch nicht öffentlich. Der BGH hat jedoch deutlich gemacht, dass eine gegen den erklärten Willen des Verbrauchers übersandte E-Mail inklusive Werbung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.

Konsequenzen

Ohne die Bekanntgabe der Gründe des BGH ist die Tragweite der Entscheidung noch nicht vollständig zu ermessen. In seiner Pressemitteilung spricht der BGH von Werbung gegen den ausdrücklich „erklärten“ Willen des Verbrauchers. Daraus geht nicht hervor, ob der BGH Werbung auch dann als nicht zulässig erachtet, wenn der Verbraucher sich nicht äußert. In diesen Fällen erscheint es aber auf Grundlage des Wettbewerbsrechts (vgl. § 7 Abs. 3 UWG) möglich, in bestehenden Vertragsverhältnissen weiterhin Werbebotschaften zu versenden. Unternehmen werden ihre Kommunikation mit Verbrauchern in Zukunft jedoch möglicherweise differenzierter gestalten müssen.

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