BGH-Urteil gegen Bewertungsportal: Ärztin gewinnt, Jameda nimmt Anpassungen vor

Am Mittwoch, den 20. Februar 2018, verkündete der VI. Zivilsenat (VI ZR 30/17), dass die Klage auf die vollständige Löschung ihres (der Klägerin) Eintrags in www.jameda.de , die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Erfolg hat.

Der Grund für die Entscheidung ist, dass die Richter im Vergleich zum Urteil vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13) einen wesentlichen Unterschied in der vorgetragenen Praxis der Beklagten sehen. Sie haben durch die Anzeige von Premiummitgliedern in unmittelbarer Nähe der Praxis von nicht Premiumkunden auf deren Profilseiten ihre Stellung als neutraler Informationsvermittler verlassen.

Das Gericht hat betont, dass die Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit der Speicherung von Ärzten mit Bewertungen durch Patienten zulässig ist. Die hier vorgetragenen „wesentlichen Unterschiede“ im Vergleich zum Urteil von 23. September 2014 wurden bereits damals vorgetragen, jedoch nicht berücksichtigt, weil Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, dass aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Das Gericht sah von dem Kläger vorgetragenen Behauptungen als neuen Sachvortrag, welcher grundsätzlich unzulässig ist.

Folgen für Jameda

Jameda hat in seiner Pressemitteilung vom 20.02.2018 klargestellt, dass Anpassungen durchgeführt werden. „Die Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil waren, nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt. Patienten finden somit auf jameda auch weiterhin alle niedergelassenen Ärzte Deutschlands. Ärzte können sich nach wie vor nicht aus jameda löschen lassen“ sagte der Geschäftsführer von Jameda Dr. Florian Weiß.

Damit müsste Jameda auch nicht gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG  personenbezogene Daten bei unzulässiger Speicherung löschen, da sie wieder als Informationsvermittler agieren und ihr Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) im Rahmen einer Gesamtabwägung wieder überwiegen würde.

 

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