Bundesregierung beschließt Entwurf zur WLAN-Störerhaftung

Die Bundesregierung hat den schon im Juni bekannt gemachten Referentenentwurf zur WLAN-Störerhaftung diese Woche ohne Änderungen verabschiedet. Die damit geplante Anpassung des Telemediengesetzes (TMG) soll die Verbreitung von WLAN-Internetzugängen im öffentlichen Raum stärken.

Mit dem Gesetz soll in erster Linie WLAN-Betreibern Rechtssicherheit in Haftungsfragen verschafft werden. Betreiber sollen sich durch Rechtsverletzungen Dritter nicht schadensersatzpflichtig oder strafbar machen und nicht auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Im Gegenzeug müssen sie „zumutbare Maßnahmen“ ergreifen, um insbesondere Urheberrechtsverstöße durch Dritte zu verhindern.

Im Detail soll zum einen klargestellt werden, dass WLAN-Anbieter Zugangsanbieter im Sinne des § 8 TMG sind. Zum anderen soll normiert werden, dass für WLAN-Betreiber eine Haftung als Störer dann nicht in Betracht kommt, wenn die Betreiber bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllt haben (wie es grundsätzlich bereits von der Rechtsprechung entwickelt wurde).

Wie die einzelnen Sorgfaltspflichten auszusehen haben war lange umstritten. In der jetzt verabschiedeten Fassung werden als „zumutbare Maßnahmen“ Sicherungsmaßnahmen gegen unberechtigten Zugriff sowie die Gewährung von Zugang bei einer Erklärung des Nutzers, keine Rechtsverletzungen zu begehen, anerkannt. Diese Sicherheitsmaßnahmen werden zu Gunsten der Technologieneutralität nicht bestimmt, allerdings wird die Verschlüsselung des Routers mittels WPA2-Standards als Beispiel genannt. Auch wie die Erklärung, keine Rechtsverletzungen zu begehen, im Detail ausgestaltet werden soll, wird nicht festgelegt. Als taugliche Mittel wird in der Gesetzesbegründung das Überlassen von Nutzungsbedingungen vor Zugriff auf das WLAN genannt. Dies kann zum Beispiel über spezielle Vorschaltseiten geschehen, auf der der Nutzer eine Schaltfläche bestätigt. Hierbei ist auch eine Einbindung der Erklärung in bestehende AGB des Anbieters denkbar.

Weiterhin soll geregelt werden, dass sich Hostprovider, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut, nicht auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG berufen können. Hierbei wird der Begriff des „besonders gefahrgeneigten Dienstes“ eingeführt, der etwa vorliegen soll, wenn die Speicherung oder die Verwendung der Informationen weit überwiegend rechtswidrig erfolgt. Vor allem diese Klauseln wurden auf Grund der Unbestimmtheit heftig vom Verband der deutschen Internetwirtschaft eco und dem Digitalverband Bitkom kritisiert.

Das Gesetz muss noch den Bundestag passieren. Auf Grund der umstrittenen Passagen wird eine intensive parlamentarische Diskussion erwartet.

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