DSGVO-Schadensersatzverfahren: SRD erzielt Erfolg im Abwehren eines Schadensersatzanspruchs

Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DSVGO gewinnen nach wie vor an Relevanz und beschäftigen Unternehmen zunehmend. Die Norm ermöglicht Betroffenen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen direkt gegenüber den Verantwortlichen, wenn diese gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.

In einer Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO konnten Schürmann Rosenthal Dreyer Rechtsanwälte kürzlich vor dem Kammergericht (im Folgenden: KG) einen beachtlichen Erfolg für unsere Mandantin erzielen und einen durch den Kläger zu Unrecht geltend gemachten Anspruch abwehren.

Hintergrund

Der Kläger hatte am 25.09.2019 mit anwaltlichem Schreiben verlangt, dass ihm sämtliche bei unserer Mandantin vorhandenen Unterlagen, die einen Vertrag mit ihm begründen würden, vorgelegt werden. Hintergrund des Informationsbegehrens hinsichtlich der Vertragsbegründung war, dass der Kläger laut anwaltlichem Schreiben einer nicht nachvollziehbaren Forderung ausgesetzt gewesen sei. Auf das entsprechende Schreiben wurde von unserer Mandantin am 7.10.2019 mitgeteilt, dass ein Vertrag mit dem Kläger nicht wirksam zustande gekommen sei und die Forderung entsprechend storniert würde.

Am 17.11.2020 folgte ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren des Klägers nach Art. 15 DSGVO, welches durch unsere Mandantin binnen zwei Tagen und damit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist am 19.11.2020 erfüllt wurde.

Urteil des Landgerichts Berlin

In der anschließenden Klage vor dem erstinstanzlichen Landgericht Berlin (im Folgenden: LG) machte der Kläger geltend, bereits das erste Schreiben vom 25.09.2019 sei als Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO zu verstehen gewesen. Wegen des damals angeblich nicht vollständig erfüllten Auskunftsanspruches sei durch unsere Mandantin gegen Art. 15 DSGVO verstoßen worden, weshalb dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zustehen würde.

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Das LG allerdings entschied mit Urteil vom 26.11.2021, dass unsere Mandantin das Auskunftsersuchen des Klägers vollumfänglich erfüllt habe. In dem Schreiben vom 25.09.2019 habe der Kläger die Beklagte lediglich zur Vorlage der einen Vertrag begründen Unterlagen aufgefordert. Das in dem Schreiben zum Ausdruck gekommene Informationsinteresse des Klägers beziehe sich gerade auf den „angeblichen Vertragsschluss“ und nicht auf die von unserer Mandantin vorgehaltenen Daten des Klägers, nach dem objektiven Empfängerhorizont musste dieses Schreiben von unserer Mandantin gerade nicht als Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO verstanden werden.

Dem am 17.11.2020 geltend gemachten Auskunftsanspruch sei mit dem Schreiben unserer Mandantin vom 19.11.2020 vollständig und fristgerecht entsprochen worden. Hinsichtlich der ebenfalls durch den Kläger behaupteten Unvollständigkeit dieser Auskunft trüge dieser die Darlegungs- und Beweislast, welcher hier nicht ausreichend entsprochen worden sei. Folgerichtig entschied das LG, dass mangels Verstoßes gegen die DSGVO kein Anspruch aus Art. 82 DSGVO bejaht werden könne.


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Beschluss des Kammergerichts

Das KG schloss sich im Rahmen der Berufung der Argumentation des LGs an. Dem Schreiben des Klägers vom 25.09.2019 ließe sich gerade entnehmen, dass er sich vor der Entscheidung über weitere Schritte zunächst einmal informieren wollte. Dies sei von der Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 Abs. 1 S. 1 DSGVO) zu unterscheiden. Das in dem Schreiben zum Ausdruck gekommene Informationsinteresse des Klägers beziehe sich gerade auf den „angeblichen Vertragsschluss“ und nicht auf die von unserer Mandantin vorgehaltenen Daten des Klägers.

Das KG kündigte an, die gegen das Urteil des LG eingelegte Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen, da die Berufung nach Aussage des KG offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und auch kein sonstiger Berufungsgrund einschlägig gewesen sei. Daraufhin erklärte die Klägerseite die Rücknahme der Berufung.

So konnte sich unsere Mandantin mit der Unterstützung von Schürmann Rosenthal Dreyer schlussendlich auch in der zweiten Instanz gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme aus Art 82 DSGVO verteidigen.

Gerade wenn (vermeintlich) Betroffene ungerechtfertigt Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO geltend machen, ist wegen der mittlerweile immer ausdifferenzierteren und vor allem sich ständig verändernden Rechtsprechung die Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Kanzlei dringend zu empfehlen.
Gerne unterstützen wir auch Sie mit unserer Expertise und Erfahrung, wenn ihr Unternehmen mit der Geltendmachung entsprechender Ansprüche konfrontiert ist.

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