Auswirkungen von Covid-19 auf IT-Verträge: Ansprüche aufgrund von Leistungs­störungen

Die Corona-Pandemie wirkt sich auch auf IT-Verträge aus. Dabei können vertraglich vereinbarte Leistungen etwa nicht erbracht werden, weil Mitarbeiter krank oder Dienstleistungen nicht verfügbar sind. Auch können behördliche Auflagen oder Schutzmaßnahmen zu einer Leistungsstörung führen. Nicht zuletzt kommt es auch etwa wegen Home-Office-Regelungen oder vermehrten Videokonferenzen zur Überlastung der IT-Infrastruktur. In diesem Blogbeitrag wollen wir daher klären: Wie können Unternehmen damit umgehen? Welche Voraussetzungen hat die Leistungsverweigerung? Wie müssen Regelungen zu höherer Gewalt aussehen?

Was sind überhaupt IT-Verträge?

IT-Verträge sind etwa Verträge zur Überlassung, zum Kauf, zum Leasing oder zur Miete von Hard- und Software, zum Cloud Computing (SaaS/IaaS/PaaS), Wartungsverträge sowie IT-Beratungsverträge. In Zusammenhang mit diesen kommen auch häufig Datenschutzverträge, Vertriebsvereinbarungen und Geheimhaltungsvereinbarungen zum Tragen. IT-Verträge haben dabei keinen einheitlichen Vertragstyp, sondern sind häufig Mischformen aus Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkverträgen.

Wann dürfen IT-Dienstleister die Leistung verweigern?

Ist ein Rückgriff auf § 275 BGB denkbar?

Im Bereich des Leistungsverweigerungsrecht existiert mit § 275 BGB eine Regelung im Falle der Unmöglichkeit der Leistung oder bei einem unverhältnismäßig hohen Aufwand, um diese zu erbringen. § 275 BGB unterliegt jedoch hohen Anforderungen und ist deshalb häufig nicht einschlägig. So erweist sich diese Norm auch in Zeiten von Corona eher als Ausnahme und ist nicht die Regel. Grund dafür ist insbesondere, dass IT-Leistungen häufig auch im Home-Office/Remote erbracht werden können. Es kommt aber gegebenenfalls Teilunmöglichkeit in Betracht, wenn etwa Implementierungsmaßnahmen, wie Installationen vor Ort, erbracht werden sollen.

Welche Auswirkung haben vertragliche Garantien?

Doch auch wenn keine Unmöglichkeit vorliegt, besteht bei Nicht- und Schlechtleistung eine Exkulpationsmöglichkeit. Das bedeutet, der Dienstleister muss nachweisen, dass er seine Pflichten wegen der Coronakrise weder vorsätzlich noch fahrlässig verletzt hat.

Diese Exkulpationsmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn vertragliche Garantien zur Leistungserbringung vereinbart wurden. Solche Garantien kommen häufig bei IT-Verträgen vor, wenn etwa Service-Level-Agreements (SLA) zu Zeitpunkt und Häufigkeit der Leistungserbringung existieren. Deshalb sind vertragliche Regelung zur Leistungsverweigerung notwendig, die auch im Falle von Garantien greifen.

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Passen vertragliche Regelungen zu höherer Gewalt zur Coronakrise?

Solche vertraglichen Regelungen bestehen in Klauseln zu höherer Gewalt. Darunter ist ein unvorhergesehenes, von außen kommendes, auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis zu verstehen, das den Sphären der Vertragsparteien nicht zuzuordnen ist. Dass die Coronakrise mit ihren gravierenden Auswirkungen darunter zählt, davon wird man wohl ausgehen können. Trotzdem ist jedoch eine konkrete vertragliche Ausgestaltung notwendig, bei der auch die konkrete Situation des Unternehmens und die Auswirkungen der Coronakrise auf dieses geregelt werden. Es ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Was muss eine vertragliche Regelung zu höherer Gewalt beinhalten?

Eine Klausel zu höherer Gewalt muss zunächst einmal eine Definition zum Begriff beinhalten. Darüber hinaus müssen explizit Fälle aufgelistet werden, die darunterfallen, etwa auch eine Epidemie bzw. Pandemie wie die Coronakrise.

Außerdem muss festgelegt werden, unter welcher Bedingung die Folgen der Klausel eintreten, also beispielsweise (a) die Situation außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Unternehmens liegt und (b) sie vernünftigerweise nicht hätte vermieden werden können oder überwunden werden kann.

Die Klausel muss auch die Folgen im Falle höherer Gewalt festlegen, dies betrifft insbesondere:

  • Befreiung von vertraglichen Verpflichtungen
  • Befreiung von Haftung
  • Ausschluss von Schadensersatz
  • Mitteilungspflicht
  • Möglichkeit von Rücktritt/Kündigung

Eine Musterklausel für höhere Gewalt bietet beispielsweise die International Chamber of Commerce (ICC).

Gibt es ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht wegen Corona?

Zwar gab es eine gesetzliche Anpassung im Leistungsverweigerungsrecht durch eine Änderung des Art. 240 EGBGB. Diese betrifft allerdings nur Ansprüche für Verbraucher und Kleinstunternehmer aus Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März abgeschlossen wurden. Die Änderung gilt zunächst bis zum 30.06.2020.

Zwar kann die Gesetzesänderung Auswirkungen auch für größere Unternehmen haben, da Kunden bzw. Dienstleister sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen können, wenn die Umstände auf die Coronakrise zurückzuführen sind und die Verweigerung für den Gläubiger nicht unzumutbar ist. Im B2B-Geschäft wird sie in der Regel aber ohne Relevanz bleiben. Und auch für IT-Verträge ist der Anwendungsbereich der Änderung nicht einschlägig. Leasing-Verhältnisse und Mietverträge über IT-Plattformen sind nicht eingeschlossen.

Fragen zum Leistungsverweigerungsrecht bei IT-Verträgen

Handlungsempfehlung und Ausblick

Aufgrund der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB ist in jedem Fall eine klare Kommunikation der Vertragspartner erforderlich. Mangels einschlägiger gesetzlicher Regelungen zur Leistungsverweigerung bei IT-Verträgen müssen alle Voraussetzungen einer Leistungsstörung für höhere Gewalt vorliegen: Regelung zu höherer Gewalt im Vertrag, Zurückführung der Nicht-/Schlechtleistung auf Corona, Unvermeidbarkeit der Leistungsstörung sowie entsprechende Nachweise.

Sofern im bestehenden Vertrag entsprechende Klauseln zu höherer Gewalt fehlen, die auch auf die Corona-Pandemie passen, könnten diese nachträglich eingefügt werden (Vertragsänderung). Hierfür sollte geprüft werden, ob der Vertrag entsprechende Änderungsklauseln enthält, um Klauseln zu höherer Gewalt einzufügen. Im Zweifel besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB gegenüber dem Vertragspartner.

Sofern Sie Fragen zur Ausgestaltung oder Änderung von Verträgen zur Berücksichtigung höherer Gewalt wie durch das Coronavirus haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir besprechen mit Ihnen gemeinsam vertragliche Änderungen oder entwerfen mit Ihnen wirksame Klauseln zu höherer Gewalt.

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