Umsetzung von Warenkauf- und dID-Richtlinie: Zwei Schritte ins digitale Kaufrecht

Update 17.11.2021

Das Kaufrecht wird digitaler: Den Anfang machte die EU mit der Warenkaufrichtlinie (WKRL) und der Richtlinie zur Bereitstellung digitaler Inhalte (dID-RL). Um unmittelbare Geltung zu erlangen, mussten die darin enthaltenen Regelungen noch ins deutsche Recht übertragen werden. Das ist jetzt durch die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erfolgt, die im Juni mit Wirkung zum 1. Januar 2022 beschlossen wurden. Mit ihnen sollen der Handel mit digitalen Waren gefördert und der Verbraucherschutz gestärkt werden. Der Digitalisierung und dem elektronischen Handel im Speziellen soll das neue Kaufrecht vor allem mit einem eigens für die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen geschaffenen Vertragsrecht Rechnung tragen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neueinführungen sowie den Handlungsbedarf für Hersteller:innen und Händler:innen vor.

I. Der Verbrauchervertrag über digitale Produkte

Der sog. Verbrauchervertrag über digitale Produkte ist ein neuer Vertragstyp, der für den Erwerb digitaler Inhalte und Dienstleistungen gegen Entgelt durch Verbraucher:innen gedacht ist. Beispiele für Produkte, bei deren Erwerb ein solcher Vertrag abgeschlossen wird, sind Datenbanken, Social-Media-, Cloud- und SaaS-Dienste, Mediendownloads oder Streaming-Angebote. Dass unter den Verbrauchervertrag über digitale Produkte auch Vereinbarungen mit Social-Media-Diensten fallen, ist einer weiteren wichtigen Änderung zu verdanken. Denn im BGB ist nun ausdrücklich festgelegt, dass unter Entgelt nicht zwingend eine monetäre Gegenleistung verstanden werden muss, sondern auch eine Bezahlung mit personenbezogenen Daten möglich ist. Die Gegenleistung mit Kryptowährungen wie dem Bitcoin ist übrigens genauso möglich. Schließlich muss das Produkt nicht online gekauft werden, sondern der Erwerb auf physischen Datenträgern ist gleichermaßen erfasst.

II. Waren mit digitalen Elementen

Nicht alle der neuen Bestimmungen, ausdrücklich die §§ 327 ff. BGB n. F. zum Verbrauchsgüterkauf digitaler Produkte, gelten hingegen für Verträge über Waren mit digitalen Elementen. Die Vorgaben darüber entspringen der WKRL und machen eine Abgrenzung zu Waren erforderlich, die „eigenständige“ digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Letztere sind Waren, die ihre Funktion auch ohne das dazugehörige digitale Produkt erfüllen können – beispielsweise ein Auto mit Navigationssystem oder sonstiger Assistenzsoftware, das auch ohne diese digitalen Produkte seine Hauptfunktion, das Fahren, erfüllen kann. Hier gelten für die digitalen Produkte die Bestimmungen der §§ 327 ff. BGB n. F. Waren mit digitalen Elementen sind dagegen solche, die so mit digitalen Produkten verbunden sind, dass die Ware ihre Grundfunktionen ohne das digitale Element nicht mehr ausüben kann. Beispiele dafür sind Smart-Geräte wie Smartphones und Smartwatches oder Sprachassistenten. Für die Waren mit digitalen Elementen gelten die zusätzlichen Vorgaben der §§ 475b ff. BGB n. F. Hier gelten auch für diese Waren die im Folgenden beschriebene Aktualisierungspflicht sowie der neue Mangelbegriff.

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen.

Mit einem Klick auf „Abonnieren“ stimmen Sie dem Versand unseres monatlichen Newsletters (mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen) sowie der aggregierten Nutzungsanalyse (Messung der Öffnungsrate mittels Pixel, Messung der Klicks auf Links) in den E-Mails zu. Sie finden einen Abmeldelink in jedem Newsletter und können darüber Ihre Einwilligung widerrufen. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

III. Die Überarbeitung des Mangelbegriffs

Ob eine Sache als mangelhaft nach dem Gesetz gilt, ist nach der Neufassung des § 434 BGB von einer veränderten Bewertung abhängig. Statt wie zuvor in erster Linie auf die individuelle Vertragsvereinbarung zwischen Verkäufer:in und Käufer:in abzustellen, dass eine Sache mangelfrei und vertragsgemäß ist, müssen nun eine Vielzahl subjektiver und objektiver Anforderungen zugleich erfüllt sein. Für die subjektiven Anforderungen ist weiterhin die jeweilige Vereinbarung maßgeblich. Die Sache ist dann subjektiv mangelfrei, wenn sie so beschaffen ist wie vereinbart, sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vollständigen Zubehör, einer Anleitung und Kundendienst übergeben worden ist. Komplexer ist die Beurteilung der objektiven Anforderungen, nach welchen ein Produkt dann mangelfrei ist, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die für solche Produkte übliche Beschaffenheit aufweist.

Verkäufer:innen müssen hier gleich mehreres beachten. Da die subjektiven und die objektiven Anforderungen kumulativ vorliegen müssen, kann sich die Konstellation ergeben, dass ein Produkt nach dem Gesetz als mangelhaft gilt, obwohl es genau die vertraglich vereinbarte, aber eben nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. Des Weiteren wurde gegen die Kritik, dass die EU-Richtlinien ursprünglich nur für Verbraucherverträge gedacht waren, aus Gründen eines einheitlichen Sachmangelbegriffs für Verbraucher:innen wie Unternehmer:innen durchgesetzt, dass die Neuregelungen auch für B2B-Verträge gelten.


Mehr zum Thema

dID-Richtlinie: EU-weite Neuregelungen für digitale Inhalte und Dienstleistungen


IV. Mehr Verbraucherschutz durch die Updatepflicht

Eine der wichtigsten Neueinführungen ist die Update- oder Aktualisierungspflicht für digitale Produkte. Verkäufer:innen müssen über einen maßgeblichen Zeitraum hinweg alle Updates bereitstellen, die für den Erhalt der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Produkts erforderlich sind. Diese Pflicht erstreckt sich also unter anderem auf Aktualisierungen zur Funktion, zur Sicherheit und zur Kompatibilität und kann je nach Produkt ganz unterschiedlich ausfallen. Sie gilt für digitale Produkte, allerdings auch für die digitalen Komponenten der Waren mit digitalen Elementen. Unternehmen stehen hier vor der Frage, was unter einem maßgeblichen Zeitraum zu verstehen ist, da dieser Begriff bisher leider noch nicht weiter konkretisiert wurde. Das wurde mit dem Argument begründet, dass eine genauere Bestimmung des Zeitraums, in dem Updates bereitgestellt werden müssen, von den Vorgaben der Richtlinie nicht gedeckt gewesen wäre. Unternehmen sehen sich also bis auf Weiteres einer unklaren Rechtslage gegenüber. Ein Anhaltspunkt könnte beispielsweise die Lebensdauer des Produkts sein. Ob Käufer:innen zur Installation automatischer Updates verpflichtet, also „gezwungen“ werden können, ist ebenfalls ungeklärt. Nutzer:innen sollen jedenfalls die Wahlmöglichkeit erhalten, angebotene Updates zu installieren oder nicht. Da das Unterlassen oftmals aber mit erheblichen Risiken verbunden ist, dürfte die Vereinbarung von Updatepflichten auch für Nutzer:innen als sachgerecht angesehen werden können.

Schließlich ist zu beachten, dass die Updatepflicht Verkäufer:innen unabhängig von der Frage trifft, ob sie – im Gegensatz zu den Hersteller:innen – überhaupt dazu in der Lage sind, sie zu erfüllen. Das Verhältnis von Verkäufer:in und Hersteller:in ist in dieser Frage nicht gesetzlich festgeschrieben worden. Daher empfiehlt es sich, dieses zur Absicherung der Updatepflicht vertraglich eigens zu regeln. Beispielsweise können sich Hersteller:innen gegenüber Verkäufer:innen dazu verpflichten, im Rahmen von Nutzungsverträgen Sicherheitsupdates bereitzustellen.

V. Fazit

Trotz der letztgenannten Unklarheiten wird mit den neuen Bestimmungen nach der Vorgabe der zugrundeliegenden EU-Richtlinien ein „digitales Kaufrecht“ geschaffen, dass an die immer größere Zahl digitaler Produkte anknüpft und in diesem Bereich den Verbraucherschutz festigt und verbessert. Für Unternehmen bedeuten die am 01.01.2022 in Kraft tretenden Änderungen allerdings dringenden Handlungsbedarf. Vor allem sollten AGB und Vertragsmuster, die aktuell genutzt werden, mit den neuen Vorgaben abgeglichen und im Bedarfsfall angepasst werden. Insbesondere im B2B-Bereich empfiehlt es sich außerdem, die eigenen Produkte auf ihre Vereinbarkeit mit dem neuen Mangelbegriff zu überprüfen. Darüber hinaus ist es wichtig, die neue Updatepflicht zu beachten und sich als Händler:in durch entsprechende Vereinbarungen mit den Hersteller:innen abzusichern. Schließlich dürfte es in Zukunft noch Änderungen geben, etwa indem Gerichte über die verbliebenen Unklarheiten wie dem „maßgeblichen Zeitraum“ zu entscheiden haben werden. Daher lohnt es sich, die weitere Rechtsentwicklung zu verfolgen.

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen.

Mit einem Klick auf "Abonnieren" stimmen Sie dem Versand unseres monatlichen Newsletters (mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen) sowie der aggregierten Nutzungsanalyse (Messung der Öffnungsrate mittels Pixel, Messung der Klicks auf Links) in den E-Mails zu. Sie finden einen Abmeldelink in jedem Newsletter und können darüber Ihre Einwilligung widerrufen. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.