Facebook verstößt gegen geltendes Verbraucherschutzrecht – Teilerfolg

Facebook- Urteil vom LG Berlin vom 16.01.2018 – 16 O 341/15

Das Landgericht Berlin hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass Facebook mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen geltendes Verbraucherrecht verstößt. Insgesamt sind 14 von 26 Unterlassungsanträge des vzbv für begründet erachtet worden.

Voreinstellungen

Das LG Berlin stimmt der vzbv zu, dass die fünf vorgetragenen Voreinstellungen durch Facebook nicht mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vereinbar sind und ist damit der Argumentation von Facebook nicht gefolgt, dass durch einen Privatsphärenrundgang des Nutzers nach dessen Registrierung und die Möglichkeit seine Einstellungen jederzeit zu ändern eine wirksame Einwilligung vorliegt, da für eine wirksame Einwilligung der Nutzer vollumfänglich aufgeklärt sein muss. Facebook kann die Inanspruchnahme des Rundgangs und ein zweifelsfreies Wissen über die Voreinstellungen bei den Betroffenen nicht gewährleisten, weshalb ein „informed consent“ verneint wird. Zu den Voreinstellungen gehörten u.a., dass der Standortdienst für den Chatpartner aktiviert ist oder der Nutzer durch eine Suchmaschinenanfrage schneller gefunden werden kann.

Nutzungsbedingungen

Das Gericht ist den Ausführungen des vzbv auch hinsichtlich weiterer Anträge betreffend einer Reihe an Nutzungsbedingungen gegen Rechte der Nutzer gefolgt. Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das Recht zur Nutzung von Namen und Profilbildern für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte nicht ohne eine wirksame Einwilligung mit geltendem Recht vereinbar ist. Des Weiteren kritisierte das Gericht, dass die Selbstverpflichtung des Nutzers zur Angabe korrekter persönlicher Informationen als Einwilligung in die Datenverarbeitung gesehen wird, welches für den Nutzer nicht ersichtlich und ihm eine informierte Entscheidung vorenthalten wird. Insbesondere hat das Gericht mit Blick auf das Telemediengesetz die Klarnamenpflicht für unzulässig erachtet.

Teilerfolg für Facebook

Die Klage des vzbv hatte jedoch nicht vollumfänglich Erfolg. Der vzbv ist insbesondere mit seinen Anträgen gegen die Facebook-Datenrichtlinie gescheitert, da diese nach Auffassung des Gerichts fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens enthalte und keine vertraglichen Regelungen darstelle. Ferner konnte sich der vzbv nicht mit dem Vorgehen gegen die Werbeaussage durchsetzen, wonach Facebook kostenlos sei. Der vzbv argumentierte hier, dass die Nutzer zwar nicht in Euro bezahlen würden, wohl aber mit ihren Daten, welche Facebook wiederum einen erheblichen Gewinn einbringen. Das Landgericht Berlin ist dieser Argumentation nicht gefolgt, und wertete lediglich immaterielle Gegenleistungen als Kosten. Die Datenübertragung als Gegenleistung sei durch die Formulierung auch nicht tangiert, da Facebook nicht behauptet keine Gegenleistung zu erhalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der vzbv hat in seiner Pressemitteilung vom 12.02.2018 bereits angekündigt, beim Kammergericht Berlin Berufung einzulegen.

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