UPDATE zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz: „Hate Speech“ und „Fake News“

Trotz erheblicher Kritik wurde das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) am 27.03.2017 der EU-Kommission zur Notifikation vorgelegt. Allerdings wurde der ursprüngliche Entwurf in einigen Punkten wesentlich geändert.

Zum einen wurde die Liste der Straftaten, welche „rechtswidrige Inhalte“ im Sinne des §1 NetzDG darstellen, um Sexualdelikte erweitert. Zum anderen muss der Anbieter des sozialen Netzwerks laut neuem Entwurf nunmehr keine „wirksamen Maßnahmen gegen die erneute Speicherung des rechtswidrigen Inhalts“ treffen. Die sogenannten „Content-Filter“ sind somit aus dem Spiel.

Die weitreichendste Änderung enthält jedoch Artikel 2 des Entwurfs: So soll der § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes erweitert werden. Nach dem Wort „Eigentum“ sollen demnach die Wörter „oder anderer absolut geschützter Rechte“ eingefügt werden.

Hierdurch bleibt die Herausgabe von Bestandsdaten nach dem Entwurf nicht den Strafverfolgungsbehörden oder Rechteinhabern aus Musik- und Filmindustrie vorbehalten, sondern auch Betroffene einer Persönlichkeitsrechtsverletzung oder einer Verletzung eines „absolut geschützten Rechts“ können in Zukunft einen Auskunftsanspruch gegen das soziale Netzwerk geltend machen.

Laut der Entwurfsbegründung zum NetzDG wird damit jedoch lediglich eine zukünftige Rechtslage vorweggenommen, da sich eine solche Regelung bereits in § 24 Absatz 1 Nr.2 BDSG n.F. finde.

Demnach wolle der Gesetzgeber dem „Opfer“ auch im neuen BDSG einen durchsetzbaren Auskunftsanspruch gegen das sozialen Netzwerk zur Hand geben, obwohl dieser Auskunftsanspruch eines Dritten dort im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 TMG nicht direkt formuliert ist.

Kritiker sehen in den teilweise verschärften Regelungen des NetzDG nicht nur eine Gefahr für die Meinungsfreiheit sondern auch einen Angriff auf die Anonymität im Internet.

Auch bloße kritische Äußerungen könnten zu Abmahnungen und Klagen führen, insbesondere da keine gerichtliche Überprüfung der Herausgabe der Daten an Dritte vorgesehen ist.

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