Opt-out bei Cookies für Werbezwecke zulässig (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015 – 6 U 30/15)

Die Richter des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt haben sich anlässlich der Berufung eines Gewinnspielveranstalters gegen ein Urteil des LG Frankfurt im Streit um Werbeeinwilligungen und ein Cookie-Opt-out zur Analyse des Surf- und Nutzungsverhaltens zur Frage der Umsetzung der sog. Cookie-Richtlinie in deutsches Recht geäußert. Dieser Aspekt sorgte in der Vergangenheit für einige Unsicherheit. Das vorliegende Urteil enthält für Anbieter wichtige Handlungsempfehlungen.

Dem Streit lagen die Einwilligungen zugrunde, mit denen Gewinnspielteilnehmer der werblichen Ansprache per E-Mail und der Analyse ihres Surf- und Nutzungsverhaltens mittels Cookies zustimmen sollten. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Konzeption und Gestaltung der Einwilligung beanstandet.

Unübersichtliche Einwilligung für Werbeansprachen durch Kooperationspartner

Im Rahmen der Gewinnspielteilnahme wurden die Nutzer aufgefordert, mittels einer Checkbox der werbenden Ansprache per E-Mail aktiv zuzustimmen. In der Einwilligungserklärung war dabei eine Liste mit 59 Partnerunternehmen des Veranstalters verlinkt, aus der die Teilnehmer diejenigen auszuwählen konnten, denen sie die Zusendung von Werbung gestatten wollen. In der Liste konnte bei jedem Unternehmen gesondert ein Abmelde-Link angeklickt werden. Verzichtete der Teilnehmer auf diese spezifische Wahlmöglichkeit, nahm stattdessen der Veranstalter eine Auswahl von dreißig Unternehmen aus der Liste vor. Eine solche Gestaltung der Einwilligungserklärung ist nach Ansicht der Richter trotz der aktiven Wahlmöglichkeit der Teilnehmer nicht als wirksame Einwilligung zu werten. Das umständliche Abmeldeverfahren und die sehr umfangreiche Liste der Partnerunternehmen machten die Einwilligung insgesamt unüberschaubar und schwer verständlich, so dass ein Teilnehmer den Inhalt und Umfang der abgegebenen Erklärung nicht ohne Weiteres realistisch erfassen könne. Dass die Teilnehmer die einzelnen Werbepartner theoretisch hätten auswählen können, ließ das Gericht nicht gelten. Der zeitliche Aufwand der Auswahl konkreter Werbepartner aus der Liste stehe in keinem Verhältnis zu der Teilnahme an einem einfachen Gewinnspiel. Im Ergebnis könne daher nicht von einer informierten Einwilligung ausgegangen werden.

Zustimmung zur Cookie-Nutzung erfordert kein Opt-in

Erfolg hatte die Berufung des Gewinnspielveranstalters jedoch im Hinblick auf die zweite angegriffene Einwilligungserklärung. Mit einer gesonderten Einwilligung sollten Teilnehmer dem Einsatz von Cookies zustimmen. Mit Hilfe dieser Cookies sollte das Surf- und Nutzungsverhalten der Teilnehmer auf den Webseiten der Werbepartner erfasst und analysiert werden. In der Einwilligungserklärung war ein weiterführender Link enthalten, der die Funktionsweise der Cookies genauer erläuterte. Eine bereits vorausgewählte Checkbox ermöglichte dem Nutzer die Verwendung der Cookies zu unterbinden, indem er hier das Häkchen entfernte. Anders als noch das erstinstanzliche Gericht erachteten die Berufungsrichter diese Variante als zulässig. Die Ausgestaltung mittels der vorausgewählten Checkbox entspreche insbesondere auch den Anforderungen der Cookie-Richtlinie.

Ein ausdrückliches Opt-out genüge sowohl im Hinblick auf § 15 Abs. 3 TMG und die ständige BGH-Rechtsprechung (insbes. Payback-Urteil) als auch im Hinblick auf die EU-Cookie-Richtlinie (Rl 2009/136/EG). Dort werde kein Opt-in gefordert. Soweit ein Anbieter die Einwilligung auf Grundlage einer klaren und unmissverständlichen Information des Nutzers einhole, könne diese auch als Opt-out ausgestaltet werden.

Soweit die nationalen Datenschutzbehörden im Rahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe anderer Ansicht seien, sei dies nicht ausschlaggebend, da dies nur die „unverbindliche Meinungsäußerung“ eines Beratungsgremiums darstelle. Darüber hinaus könne die von den Datenschutzbehörden geforderte „bejahende Handlung“ durchaus auch in der bewussten Akzeptanz einer vorausgewählten Einwilligungserklärung bestehen.

Den Einwand des vzbv, es fehle der Einwilligung an der erforderlichen deutlichen drucktechnischen Gestaltung, ließen die Richter nicht gelten. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorgabe lediglich die Hervorhebung der Einwilligungserklärung als solche sicherstellen wollen. Die Kombination aus Einwilligungserklärung und weiterführenden Erläuterungen über Hintergründe und Tragweite der Einwilligung im Rahmen eines weiterführenden Links sei hingegen eine Frage des Inhalts der Einwilligung. Die vorliegende Einwilligung sei hinreichend klar, umfassend und verständlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, in der nächsten Instanz könnte die Frage nach der Umsetzung der Cookie-Richtlinie in Deutschland durch den BGH nunmehr geklärt werden. Anbieter sollten einer sorgfältigen Ausgestaltung komplizierter Einwilligungserklärungen große Bedeutung beimessen. Ein trickreiches Kaschieren vielschichtiger Werbeeinwilligungen ist wenig erfolgversprechend. Allerdings unterscheiden sich die Anforderungen an verschiedene Einwilligungen stark und insbesondere ist ein aktives Opt-in in Bezug auf die Cookie-Nutzung nicht zwingend notwendig – sofern die erforderlichen Informationen und ein Opt-out klar und verständlich präsentiert werden.

 

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