Störerhaftung für Betreiber von W-LAN-Hotspots bald passé?

Die Störerhaftung für Betreiber von W-LAN-Hotspots ist ein viel diskutiertes Thema und war bereits Gegenstand mehrerer deutscher Gerichtsverfahren.

Die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), welches sich mit der Frage beschäftigt, ob die derzeitige Rechtslage in Deutschland zur Störerhaftung mit den europäischen Gesetzen in Einklang steht, wird die Diskussion nun nochmal weiter anregen. Denn aus Sicht des Generalanwalts, verstößt die derzeitige Rechtslage in Deutschland gegen Unionsrecht.

Hintergrund:

In der Bundesrepublik Deutschland fallen aktuell Anspruch und Wirklichkeit beim Thema öffentliche W-LAN Nutzung noch weit auseinander. So liegen wir hierzulande mit durchschnittlich 1,87 W-LAN-Hotspots auf 10.000 Einwohner weit hinter vielen Ländern, wie etwa Südkorea oder Schweden, zurück. Hauptgrund hierfür dürfte insbesondere die aktuell noch herrschende Unsicherheit beim Thema „Störerhaftung“ für Rechtsverletzungen durch Nutzer öffentlicher W-LAN-Zugänge sein. Nach derzeitiger Rechtslage können Betreiber kostenfreier öffentlicher W-LAN-Hotspots für urheberrechtliche Verletzungen eines Anwenders zur Verantwortung gezogen werden.

Auch das, für das zweite Quartal 2016 erwartete, Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes sieht eine solche Haftung vor. Diese droht dann, wenn Anbieter von W-LAN-Hotspots nicht die „erforderlichen Maßnahmen“ zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergriffen haben. Der Gesetzesentwurf sollte eigentlich die bestehenden Unsicherheiten ausräumen und den Weg zu einem verstärkten Ausbau des öffentlichen W-LAN-Netzes ebnen. Heftige Kritik löste der Gesetzesentwurf aufgrund seiner weiterhin vagen und unklaren Formulierungen, die nicht zu der erhofften Rechtssicherheit führen würden, aus. Unklar bleibt nämlich vor allem die Frage, was „erforderliche Maßnahmen“ zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen sein sollen.

Verfahren vor dem EuGH:

Für ein Aufhorchen sorgten nun die Schlussanträge des EuGH Generalanwalts Szpunar vom 16.3.2016, wonach aus seiner Sicht die derzeitige Rechtslage in Deutschland zu dieser Frage gegen Unionsrecht verstößt. Die Schlussanträge stellte er im Rahmen eines Verfahrens, welches dem EuGH vom Landgericht München I zur Klärung der Frage ob die deutsche W-LAN Störerhaftung mit Europarecht vereinbar ist, weitergeleitet wurde. Laut dem Generalanwalt können Betreiber eines kostenlosen öffentlichen W-LAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Haftung sei nicht gegeben, da die Betreiber lediglich als Anbieter sogenannter Dienste der reinen Durchleitung anzusehen seien.

Auswirkungen:

Es wird sich zeigen, wie sich diese Einschätzung auf die Gesetzesänderung und die W-LAN Störerhaftung in Deutschland auswirken wird. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob sich der EuGH den Empfehlungen des Generalanwaltes anschließt. Diese sind nicht bindend, jedoch folgte der EuGH diesen bisher in den allermeisten Fällen. Zur Folge hätte dies dann, dass nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen, die nicht kommerziell Internetzugänge anbieten, dies künftig ohne Passwortschutz tun dürfen – ohne eine Haftung fürchten zu müssen. Insofern ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die im Gesetzesentwurf vorgesehene Vergabe eines Passwortes zum Betrieb eines öffentlichen W-LAN-Netzes nicht geeignet ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Anbieter, herzustellen. Zudem würde das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie der Informationsfreiheit durch solche Beschränkungen des Zugangs auf rechtmäßige Kommunikation unverhältnismäßig eingeschränkt.

Sollte sich also der EuGH den Anträgen anschließen, würde der Weg in Richtung mehr Rechtssicherheit geebnet und sowohl Gewerbetreibende als auch Privatpersonen müssten keine Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer mehr fürchten. Dann dürfte in naher Zukunft auch ein Zusammentreffen von Anspruch und Wirklichkeit bei der Nutzung öffentlicher W-LAN-Hotspots denkbar sein.

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