Videoüberwachung in Bürogebäuden

Wann ist die Videoüberwachung von Eingangsbereichen und in Treppenhäusern von Bürogebäuden datenschutzrechtlich zulässig? (In Anlehnung an die aktuelle Entscheidung des OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.2014, Az. 11 LC 114/13)

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat sich in einem lesenswerten Urteil vom 29.09.2014 (Az. 11 LC 114/13) ausführlich mit den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der Videoüberwachung im Eingangsbereich und im Treppenhaus eines privaten Bürogebäudes befasst. Durch die konkrete Benennung der datenschutzrechtlichen Anforderungen gibt das OVG Lüneburg den Betreibern von Videoüberwachungsanlagen Leitlinien an die Hand und stärkt deren Rechtssicherheit. Für den niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten Joachim Wahlbrink, der die Bekämpfung der „seuchenartigen Zunahme“ von privater Videoüberwachung in den letzten Jahren zu einem Schwerpunkt seiner Kontrolltätigkeit gemacht hat, bedeutet das Urteil schon die zweite juristische Niederlage in diesem Verfahren. Der vom OVG Lüneburg entschiedene Fall ist auch deswegen interessant, weil ihm eine typische und in der Praxis weit verbreitete Interessenslage zugrunde liegt.

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Typische Interessenslage

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin eines in einem Gewerbegebiet gelegenen Bürogebäudes. Nachdem in den Abend- und Nachtstunden aus einem vermieteten Büro mehrere Notebooks gestohlen und die Außenfassade des Gebäudes in drei Fällen durch Graffitis beschädigt worden war, entschloss sich die Klägerin zur Installation einer Videoüberwachungsanlage. Von dieser versprach sie sich zum einen einen Abschreckungseffekt, zum anderen sollte damit die Aufklärung von Straftaten erleichtert werden. Die Videoanlage bestand aus zehn sogenannten Mini-Dome-Videokameras, die jeweils in den Eingangsbereichen, in den Vorräumen der Treppenhäuser sowie in Serverräumen im Keller installiert worden sind. Die Kameras waren weder neig-, schwenk- noch zoombar. Der Betrieb erfolgte im sogenannten Black-Box-Verfahren, das heißt, die Kameras schalten sich (nur) bei Bewegungen automatisch ein. Die daraufhin startenden Aufnahmen werden dann auf einer Festplatte gespeichert und automatisch überschrieben, d. h. gelöscht, wenn kein Bedarf mehr für Sichtung besteht, spätestens aber nach zehn Tagen. Die Videoaufnahmen können bei Bedarf auf PC-Monitore übertragen werden. Passwortgesicherten Zugang haben lediglich das externe Unternehmen, das die Videoanlage installiert hat, und ein von der Klägerin bestellter betrieblicher Datenschutzbeauftragter. Zudem wurde durch Hinweisschilder an den Eingangstüren des Gebäudes in Textform und mittels eines Piktogramms auf die Videoüberwachung hingewiesen und die Klägerin als Ansprechpartner angegeben.

Als der niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte hiervon erfuhr, ordnete er nach Anhörung der Vermieterin pauschal die Ausschaltung der Videoüberwachung, die Deinstallation der Kameras und die Löschung des gespeicherten Videomaterials an. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Videoüberwachung in Bürogebäuden ist zulässig

Das OVG Lüneburg stellte fest, dass die Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten rechtswidrig ist. Die Richter halten die oben beschriebene Videoüberwachungseinlage für zulässig, da sie von § 6b BDSG gerechtfertigt sei. Nach dieser Vorschrift ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit sogenannten „optisch-elektronischen Einrichtungen“ (=Videoüberwachung) durch private Unternehmen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für zuvor festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Überwachung betroffenen Personen überwiegen. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im entschiedenen Fall als erfüllt an.

Muss bei der Videoüberwachung überhaupt Datenschutzrecht beachtet werden, auch wenn z.B. keine Gesichter erkennbar sind?

Zunächst führt das OVG Lüneburg aus, dass bei der Videoüberwachung auch dann das Datenschutzrecht zu beachten ist, wenn im Videomaterial keine Gesichter erkennbar sind. Denn für die spätere Identifizierung einer Person könne auch das sonstige Körperbild, etwa die Körperhaltung, die Kleidung oder mitgeführte Gegenstände ausreichen. Auf eine tatsächlich erfolgreiche Identifizierung in jedem Einzelfall komme es aber nicht an. Entscheidend sei es, dass der Zweck der Videoüberwachung gerade darin bestehe, die auf den Bildern festgehaltenen Personen zu identifizieren, wann immer dies für erforderlich gehalten werde.

In welchen Bereichen von Bürogebäuden ist eine Videoüberwachung grundsätzlich zulässig?

Damit die Videoüberwachung von § 6b BDSG legitimiert werden kann, muss es sich bei den überwachten Bereichen um öffentlich zugängliche Räume handeln. Dies sind alle Bereiche, die von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten und genutzt werden können (z. B. von Besuchern, Kunden, Gästen, Geschäftspartnern) und die ihrem Zweck nach auch dazu bestimmt sind. Das OVG Lüneburg weist zutreffend darauf hin, dass die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit auch von der Uhrzeit abhängen kann: Im Falle eines Geschäfts- und Bürogebäudes werde der Allgemeinheit in der Regel nur zu den branchenüblichen Sprech- und Öffnungszeiten Zugang gewährt (z. B. werktags zwischen 8 und 20 Uhr). Außerhalb dieser Zeiten handele es sich dann aber regelmäßig nicht mehr um öffentlich zugängliche Räume. Ausnahmen können jedoch gelten, wenn es etwa aufgrund der individuellen Eigenarten des jeweiligen Gewerbes zum Empfang von Besuchern und Kunden auch noch in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende kommen kann (etwa bei Spätkäufen oder Rechtsanwaltskanzleien).

Wer kann sich auf die „Wahrnehmung des Hausrechts“ berufen?

Das Hausrecht ist das Recht des Eigentümers (und davon abgeleitet das des Mieters), darüber zu entscheiden, wer ein Gebäude betreten und darin verweilen darf. Der Inhaber des Hausrechts ist daher berechtigt, die zum Schutz des Objekts und der sich darin aufhaltenden Personen sowie die zur Abwehr unbefugten Betretens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, z.B. Störer zu verweisen und ihnen das Betreten für die Zukunft zu untersagen („Hausverbot“). In Bezug auf Videoüberwachung kann sich daher auf sein Hausrecht berufen, wer Eigentümer oder Mieter ist und mit der Videoüberwachung die Verletzung seines Hausrechts verhindern oder durch Auswertung des aufgenommenen Bildmaterials zu Beweiszwecken sichern will.

Wer kann sich auf die „Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“ berufen?

Als derartiges Interesse gilt nicht nur ein rechtliches, sondern jedes tatsächliche Interesse, das auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann, wobei es objektiv begründbar sein und sich aus der konkreten Sachlage heraus ergeben muss. Dies sei beispielsweise der Fall bei Gebäuden in Gegenden mit potentiell gefährdeten Bereichen, etwa bei Einkaufszentren, Kaufhäusern und weitläufigen und schwer einsehbaren Geschäftsräumen wie etwa Selbstbedienungsläden oder potentiell stark gefährdeten Einrichtungen, die typischerweise Opfer von Straftaten wie Einbruchsdiebstählen oder Überfällen werden, etwa Tankstellen und Juwelierläden.

Aus Sicht des OVG Lüneburg liegen berechtigte Interessen jedoch nicht automatisch vor, nur weil sich das betroffene Gebäude in der Nähe einer Autobahnauffahrt oder in einem Gewerbegebiet liegt. Ein berechtigtes Interesse komme hier nur in Betracht, wenn weitere Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. Dies könnten z. B. in der Vergangenheit stattgefundene und dokumentierte Vorfälle wie z. B. Einbrüche oder Sachbeschädigungen sein.

Gibt es ein milderes Mittel zur durchgeführten Videoüberwachung? Muss ich mich z.B. auf die Beauftragung von Wachpersonal verweisen lassen?

Die Datenschutzbehörden verweisen Unternehmen, die Videoüberwachungsanlagen betreiben oder betreiben möchten, gerne auf die Möglichkeit der Beauftragung von (zusätzlichem) Wachpersonal. Diese Möglichkeit scheidet für die betroffenen Unternehmen jedoch häufig bereits aus Kostengründen von vornhinein aus.

Auch das OVG Lüneburg hält den Einsatz von Wachpersonal und die damit verbundenen Kosten für wirtschaftlich nicht vertretbar und damit für die Klägerin für unzumutbar. Zudem sei bereits fraglich, ob ein derartiger Einsatz in gleicher Weise geeignet ist, die gewünschten Zwecke zu erreichen, da das Wachpersonal nicht zu jeder Zeit an allen überwachten Orten zugleich sein kann. Hinzu komme, dass die dauernde Beobachtung durch Wachleute aus Sicht der Personen, die sich in dem überwachten Gebäude aufhalten, das größere Übel darstellen dürfte.

Als milderes Mittel müsse aber, so das OVG Lüneburg, stets geprüft werden, ob es ausreicht, die Videoüberwachung auf bestimmte Uhrzeiten oder das Wochenende zu beschränken.

Wie lange dürfen die Videoaufnahmen gespeichert werden?

Auch wenn die Gesetzesbegründung und die Datenschutzaufsichtsbehörden regelmäßig von ein bis zwei Arbeitstagen ausgehen, hält das OVG Lüneburg im entschiedenen Fall eine deutlich längere Speicherdauer von bis zu zehn Wochentagen noch für zulässig. Dies deshalb, weil angesichts der häufigen berufsbedingten Abwesenheit der in den Büros konkret tätigen Personen erst nach Ablauf dieser Zeitspanne verlässlich feststehen kann, ob und welche Vorkommnisse (z. B. das Verschwinden des Laptops eines bestimmten Mitarbeiters) eine nähere Untersuchung auch unter Zuhilfenahme der aufgenommenen Videobilder erfordern und rechtfertigen.

Welche Maßnahmen sind typischerweise geeignet, um die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Videoüberwachung zu erfüllen?

Aus Sicht des OVG Lüneburg waren im zu entscheidenden Fall folgende Maßnahmen geeignet, um die Beeinträchtigungen durch die Überwachung zu reduzieren und damit die Videoüberwachung im Ergebnis zu legitimieren:

  • Es kommen nur Kameras ohne Neig-, Schwenk- und Zoomfunktion zum Einsatz, so dass Bewegungen der beobachteten Personen im Raum nicht nachvollzogen werden können
  • Die Bildqualität ist reduziert, so dass „Einzelheiten der beobachteten Personen, insbesondere Gesichtskonturen“ nicht näher in den Blick genommen werden können
  • Die Videoüberwachung beschränkt sich auf solche Räume, die „nicht einem längeren Verweilen, etwa zum Zweck einer Kommunikation mit Dritten“ dienen (z. B. Treppenhäuser, Eingangsbereiche, Vorräume, Kellerbereiche)
  • Es werden keine höchstpersönlichen Bereiche der Intim- und Privatsphäre (z. B. Toiletten, Umkleidekabinen, Duschen, Saunen, ärztliche Behandlungsräume, Privaträume, Gastronomiebetriebe) und keine Arbeitsplätze überwacht
  • Auf die Live-Übertragung und Echtzeit-Auswertung der Videobilder wird verzichtet, stattdessen wird das Black-Box-Verfahren eingesetzt
  • Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung sowie einen Ansprechpartner hingewiesen
  • Die Speicherdauer der Videoaufzeichnungen ist angemessen.

Empfehlung

Videoüberwachung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ein schwieriges Feld. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil zahlreiche Aufsichtsbehörden in den letzten Jahren einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf diesen Bereich gelegt haben. Die Aufsichtsbehörden halten private Videoüberwachung nur in wenigen Einzelfällen für zulässig. Das Urteil des OVG Lüneburg stärkt daher solchen Unternehmen, die Videoüberwachungsanlagen in Bürogebäuden einsetzen oder einsetzen wollen, im Falle von Auseinandersetzungen mit den Aufsichtsbehörden den Rücken. Gleichwohl sollte das Urteil nicht überbewertet werden. Die Zulässigkeit von Videoüberwachung in öffentlichen Räumen kann nur im Einzelfall bestimmt werden und es ist nicht ausgeschlossen, dass andere Gerichte abweichende Bewertungsmaßstäbe anlegen.

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