Wann sind einstweilige Verfügungen aus Patent und Gebrauchsmuster möglich?

Die Rechtsprechung zu einstweiligen Verfügungen aus Patenten und Gebrauchsmustern ist uneinheitlich. Aktuell hat das LG Hamburg hierzu ein Urteil gefällt (Urteil vom 27. November 2014, Az. 327 O 559/14).

Innovative Unternehmen erwerben Schutzrechte, um Wettbewerbsvorteile durch neue Ideen rechtlich abzusichern. Ahmt ein Wettbewerber den Schutzrechtinhaber nach, können Unterlassungsansprüche aus dem eingetragenen Schutzrecht geltend gemacht werden. In vielen Fällen, insbesondere vor oder während Messen, ist es aber erforderlich, die Ansprüche möglichst schnell im einstweiligen Rechtsschutz per einstweiliger Verfügung durchzusetzen. Beispielsweise im Markenrecht werden keine besonderen Anforderungen an das eingetragene Schutzrecht, also die Marke gestellt. Doch wie sieht bei den technischen Schutzrechten, also Patent und Gebrauchsmuster aus, durch die unter Umständen eine komplizierte Technik geschützt wird?

Einstweilige Verfügung aus einem Patent

Durch das Patent wird eine technische Erfindung geschützt, die neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist, § 1 Patengesetz. Die Schutzvoraussetzungen werden bei einer Anmeldung durch das Patentamt vor der Erteilung geprüft. Der Prüfer führt eine Recherche nach älteren und bereits offenbarten Erfindungen zur Prüfung der Schutzvoraussetzungen durch. Es handelt sich also um ein geprüftes Schutzrecht. Grundsätzlich eignen sich auch technische Schutzrechte für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Eine einstweilige Verfügung wird erlassen, wenn ein Verfügungsanspruch besteht, also der Unterlassungsanspruch aus dem Schutzrecht, und ein Verfügungsgrund vorliegt. Eine Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung verlangt regelmäßig, dass die Rechtsbeständigkeit des zu Grunde liegenden Patents möglichst sicher ist (OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 – Olanzapin). Kommen Zweifel an der Schutzfähigkeit des Patentes auf, kann dies das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausschließen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss also das Gericht die Rechtsbeständigkeit des Patentes prüfen, obwohl bereits das Patentamt eine Prüfung durchgeführt hat. Um die Rechtsbeständigkeit zu erschüttern, muss der angegriffene Wettbewerber das Patent allerdings mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angreifen, weil nur dadurch das Patent vernichtet werden kann (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 147 – Kleinleistungsschalter). Von einem hinreichenden Rechtsbestand kann ausgegangen werden, wenn das Patent bereits ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren schadlos überstanden hat (OLG Düsseldorf, GRUR 2008, 1077 – Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset). Des Weiteren muss die Frage der Patentverletzung im zeitlich kurzen einstweiligen Verfügungsverfahren zu prüfen sein, d.h. der technische Sachverhalt muss überschaubar und der Verletzungstatbestand eindeutig sein. Technische Sachverhalte, die schwierig und komplex sind, so dass ohne Sachverständigengutachten die Verletzung nicht geklärt werden kann, eignen sich nicht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Schließlich muss für den Erlass einer einstweiligen Verfügung die Dringlichkeit vorliegen, es muss also nicht zumutbar sein, ein langwieriges Hauptsacheverfahren abzuwarten. Oftmals bringt der Schutzrechtinhaber die Dringlichkeit selbst zu Fall, indem er nach Kenntnis von der Verletzungshandlung zu lange zuwartet, die Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Hier ist größtmögliche Sorgfalt geboten.

Einstweilige Verfügung aus einem Gebrauchsmuster

Die Anforderungen an eine einstweilige Verfügung aus einem Gebrauchsmuster sind höher als bei einem Patent. Das liegt daran, dass das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist. Im Gegensatz zum Patenterteilungsverfahren prüft das Patentamt bei einer Gebrauchsmusteranmeldung nur die Formalien. Der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift wird nicht auf die materiellen Schutzvoraussetzungen, nämlich Neuheit und erfinderischer Schritt geprüft. Ob das Gebrauchsmuster also rechtsbeständig ist, ist wesentlich unsicherer als beim Patent. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kommt eine einstweilige Verfügung aus einem Gebrauchsmuster nur infrage, wenn dieses bereits erfolgreich ein Löschungsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, GRUR-Prax 2012, 222). Andere Gerichte setzen die Anforderungen an eine einstweilige Verfügung aus einem Gebrauchsmuster weniger hoch an: so haben das OLG Braunschweig (GRUR-RR 2012, 97) und das OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2009, 442) bereits vertreten, dass eine einstweilige Verfügung auch aus einem Gebrauchsmuster möglich ist, solange keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Schutzrechtes bestehen, das erkennende Gericht aus eigener Sachkunde und in eigener Verantwortung Neuheit und Erfindungshöhe beurteilen kann und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Rechtsbestand des Gebrauchsmusters spricht. Dieser Auffassung hat sich auch das LG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung von 27. November 2014 (BeckRS 2015, 00355) angeschlossen. Allerdings tendiert das LG Hamburg dazu, die einstweilige Verfügung nicht ohne Anhörung des Gegners zu erlassen und hierzu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um diesem die Möglichkeit zu geben, Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters vorzutragen.

Fazit

Auch technische Schutzrechte können mit einer einstweiligen Verfügung schnell und wirksam durchgesetzt werden. Insbesondere bei Messeverletzungen kommt auch nur eine Durchsetzung per einstweiliger Verfügung infrage. Der Schutzrechtsinhaber muss allerdings vor einem Vorgehen Material zur Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts sammeln. Bei einem geprüften Patent ist das weniger aufwändig als bei einem ungeprüften Gebrauchsmuster. Beim Gebrauchsmuster ist auf jeden Fall eine vorherige eigene sorgfältige Recherche notwendig, um dem Gericht selbst darlegen zu können, dass die Erfindung schutzfähig ist. Die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte ist bei der Rechtsdurchsetzung ebenfalls zu beachten. In der Praxis sind die erstinstanzlichen Gerichte aber gerade auch bei Verletzungen auf Messen mit klarem Verletzungstatbestand nicht zimperlich, entsprechende einstweilige Verfügungen zu erlassen.

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