Werbung mit Patenten

Was ist zu beachten?

Patente dienen der rechtlichen Absicherung einer technischen Erfindung. Der Erfinder kann aus einem eingetragenen Patent jeden Dritten von der Benutzung der Erfindung ausschließen, solange das Patent gültig ist. Damit wird dem Patentinhaber ein Instrument gegeben, damit er die Erfindung angemessen wirtschaftlich verwerten kann. Patente verdeutlichen außerdem die Innovationskraft eines Unternehmens und werden daher umfassend in der Werbung für ein Produkt eingesetzt. Nicht immer entspricht jedoch die Werbeaussage der tatsächlichen Schutzrechtssituation. In der unzutreffenden Werbeaussage zum Patentschutz kann eine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung liegen, die vom Konkurrenten abgemahnt werden kann.

I. Wettbewerbswidrigkeit irreführender Aussagen

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt einerseits den funktionsfähigen Wettbewerb und andererseits die Unternehmen vor Mitbewerbern, die sich einen Vorsprung durch unlautere Wettbewerbshandlungen verschaffen. In § 5 UWG ist das Irreführungsverbot verankert. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Nach Satz 2 ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Die irreführenden Angaben werden sodann in den Nummern 1 bis 7 des § 5 Abs. 1 UWG konkretisiert. Danach sind unter Anderem irreführende Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie zum Beispiel die Beschaffenheit wettbewerbswidrig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Weiter sind irreführende Angaben über die Eigenschaften des Unternehmens einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums wettbewerbswidrig (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG). In diese Fallgruppen können falsche Angaben bei der Werbung mit Patenten eingeordnet werden.

II. Irreführung über den Bestand eines Patents

Wenn eine Ware oder Dienstleistung mit einem Patent beworben wird, müssen die werbenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Der Hinweis „gesetzlich geschützt“ oder „geschützt“ wird als Hinweis auf ein bestehendes Patent verstanden. Das Patent muss eingetragen sein und darf nicht abgelaufen sein. Angaben wie „patentiert“ beziehen sich nur auf ein Patent, nicht dagegen auf ein Gebrauchsmuster oder gar Geschmacksmuster. Diese werden zwar auch beim Patentamt eingetragen. Beim Gebrauchsmuster handelt es sich ebenfalls um ein Schutzrecht, das eine technische Erfindung betrifft. Allerdings wird ein Gebrauchsmuster nicht wie ein Patent auf die Schutzfähigkeit – Vorliegen von Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit – geprüft. Die Wertigkeit eines Gebrauchsmusters ist daher zunächst etwas niedriger einzuschätzen. Daher wurde die Werbung mit dem Hinweis „patentamtlich geschützt“, obwohl „nur“ ein Gebrauchsmuster bestand, als wettbewerbswidrig angesehen (OLG München, NJWE-WettbR 1997, 37). Dies gilt umso mehr für ein Geschmacksmuster, welches das Design eines Produktes schützt, nicht aber eine darin enthaltene Technik. Schwierig ist die Beurteilung der Werbung mit einer Patentanmeldung. Da zwischen Anmeldung und Erteilung mehrere Jahre liegen können, besteht ein Bedürfnis, auf eine Patentanmeldung werbend hinzuweisen. Es wird unterschieden zwischen der noch nicht offengelegten Anmeldung und der offengelegten Anmeldung. Eine Patentanmeldung wird nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 Patentgesetz spätestens 18 Monate nach Einreichung offengelegt, das heißt, sie ist für jedermann im Register einsehbar. Da jedermann somit Kenntnis von der Anmeldung haben kann, können dem Anmelder, der später das Patent erhält, nach § 33 Patentgesetz ab diesem Zeitpunkt schon Entschädigungsansprüche gegen einen Verletzer zustehen. Daher wird bei der Werbung mit der Anmeldung bei einer offengelegten Anmeldung keine Irreführung angenommen, während die nicht offengelegte Anmeldung nicht werblich genutzt werden darf. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn der Werbende darauf hinweist, dass die Anmeldung noch nicht offengelegt wurde, er also keine Ansprüche herleiten kann, was aber praktisch wegen des geringen Werbewertes wohl selten vorkommen dürfte.

III. Umfang des Patents

Häufig bezieht sich ein Patent nur auf einen bestimmten Teil eines Produktes, also auf ein technisches Detail einer ganzen Maschine beispielsweise. Wirbt der Patentinhaber aber mit dem Hinweis „patentiert“ für das gesamte Produkt, so liegt darin eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG. Dagegen ist der Hinweis nicht irreführend, wenn die patentierten Teile die prägenden Teile des Produktes sind.

IV. Reichweite des Patentes

Schutzrechte sind territorial begrenzt. Ein in Deutschland erteiltes Patent verliert also an der Grenze seine Wirkung. Umgekehrt gilt, dass ein Produkt, das nur im Ausland patentiert ist, in Deutschland nicht mit diesem Hinweis beworben werden darf. Vertreibt also ein deutsches Händlerunternehmen ein Produkt eines amerikanischen Herstellers, der dieses mit „patented“ als Hinweis auf ein bestehendes US-Patent bewirbt, darf dieser Hinweis nicht vom deutschen Händler verwendet werden. Auch der englischsprachige Hinweis „Patented“ wird vom deutschen Verbraucher als Hinweis auf ein neben dem US-Patent bestehendes deutsches Patent verstanden (BGH GRUR 1984, 741 – PATENTED).

V. Fazit

Besteht ein Patent, kann ein Produkt als technisch besser und innovativer als die Konkurrenzprodukte beworben werden. Dem Patentinhaber soll auch die Möglichkeit gegeben werden, seinen Vorsprung vor den Wettbewerbern werblich auszunutzen. Hierbei ist aber Vorsicht geboten. Die Angaben müssen der Wahrheit entsprechen. Der Werbende muss die Werbung sorgfältig prüfen. Macht er aus Fahrlässigkeit bei der Werbung einen Fehler der genannten Art, kann eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG vorliegen. Die Werbung ist dann wettbewerbswidrig und kann von jedem Mittbewerber abgemahnt werden. Neben Unterlassungsansprüchen stehen dem Mitbewerber dann auch Schadensersatzansprüche gegen den Werbenden zu. Der Werbende muss darüber hinaus Auskunft über den Umfang seiner Werbemaßnahme erteilen und eventuell Kataloge und dergleichen vernichten.

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