Sind Website-Betreiber für veraltete Google-Suchergebnisse verantwortlich?

OLG Celle: Abgemahnter Website-Betreiber haftet für veraltete Google-Suchergebnisse

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Website-Betreiber, der sich gegenüber einem Dritten dazu verpflichtet hat, es ab sofort zu unterlassen, auf einer seiner Webseite bestimmte Inhalte zu veröffentlichen, auch dafür sorgen muss, dass die fraglichen Inhalte nicht mehr indirekt, etwa über den Google Cache, aufgerufen werden können (Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14).

Was ist passiert?

Ein Verein verpflichtete sich, nachdem er abgemahnt worden war, im Wege einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, es ab sofort zu unterlassen, auf seiner Vereins-Website bestimmte Ferienwohnungen des Klägers zu bewerben und auf diese Weise den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe ihn mit dieser Werbung beauftragt. Dementsprechend entfernte der Verein die in Rede stehenden Inhalte von seiner Website. Der Kläger stellte später jedoch fest, dass die streitigen Inhalte noch immer über den Google-Cache aufrufbar gewesen sind und forderte deshalb vom Verein die Zahlung der zuvor vereinbarten Vertragsstrafe.

Zur Entscheidung

Das OLG Celle gab dem Kläger recht und verurteilte den Verein zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €. Der Verein habe gegen seine Unterlässungsverpflichtung verstoßen. Ein Website-Betreiber als Schuldner eines Unterlassungsanspruchs habe nämlich durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch eine Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Website nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder über seine Website direkt noch indirekt über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehöre es auch, so das OLG Celle, dass nicht nur die betroffenen Inhalte von der eigenen Website entfernt würden, sondern auch, dass die Abrufbarkeit “wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet” im Rahmen des Zumutbaren ausgeschlossen werde. Denn der Unterlassungsanspruch umfasse nicht nur die konkrete abgemahnte Verletzungshandlung, sondern auch ähnliche, im Kern gleichartige Handlungen. Dem Website-Betreiber sei es insofern zuzumuten gewesen, bei Google einen Antrag auf Löschung der streitigen Inhalte aus dem Google-Cache bzw. aus der Google-Datenbank zu stellen.

Ausdrücklich offen liess das Gericht die Frage, ob der Website-Betreiber auch kontrollieren musste, ob Google dem Antrag nachgekommen ist und ob auch bei anderen Suchmaschinenanbietern die Entfernung der fraglichen Inhalte beantragt werden muss.

Konsequenzen für Website-Betreiber

Die bisherige Rechtsprechung in Sachen “Google Cache” ist nicht einheitlich. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH), die für Website-Betreiber Klarheit schaffen könnte, steht noch aus.

Zumindest kann jedoch festgestellt werden, dass die Entscheidung des OLG Celle nicht im Widerspruch zur bisherigen BGH-Rechtsprechung steht. In seinen Thumbnail-Entscheidungen zur Google-Bildersuche vertrat der BGH die Auffassung, dass Personen, die Bildmaterial ins Internet stellen und – obwohl dies technisch möglich ist – nicht verhindern, dass dieses von Google indexiert wird, implizit in die Herstellung von Thumbnails sowie deren Veröffentlichung im Rahmen der Google-Bildersuche einwilligen. Der dahinterstehende Gedanke lässt sich auf die Google-Cache-Problematik übertragen: Ein Website-Betreiber, der die Indexierung seiner Seiten durch Google – obwohl dies technisch möglich ist – nicht verhindert, willigt implizit in die Aufnahme seiner Website in den Google Cache ein.

In diesem Sinne kann auch das Urteil des OLG Celle verstanden werden. Mit anderen Worten: Website-Betreiber, die sich die Vorteile einer Indexierung durch Google zunutze machen (mehr Besucher), müssen – als Kehrseite der Medaillie – auch die damit einhergehenden Risiken tragen.

Empfehlungen für Website-Betreiber

  • Abgemahnte Website-Betreiber sollten zumindest bei Google als dem in Deutschland marktbeherrschenden Suchmaschinenanbieter die Löschung der streitigen Inhalte beantragen.
  • Nur wenn dem Website-Betreiber bekannt ist, dass seine Website auch von anderen Suchmaschinen indexiert oder gecached worden ist, muss er auch bei diesen einen Löschungsantrag stellen. Letzteres betrifft insbesondere Anbieter von themenspezifischen Websites, deren Webseiten typischerweise von speziellen Suchmaschinen (z.B. Personen-, Hotel- oder branchenspezifischen Suchmaschinen) indexiert werden.
  • Um unnötige Risiken auszuschließen, sollte zudem nach einiger Zeit kontrolliert werden, ob die Suchmaschinenanbieter dem Löschungsantrag auch nachgekommen sind.
  • Bei der Abgabe der Unterlassungserklärung ist genau auf die Formulierung zu achten: Verpflichtet sich der Website-Betreiber dazu, bestimmte Inhalte in Zukunft nicht mehr zu gebrauchen? Oder verpflichtet er sich dazu, einen von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen? Nur in letzterem Fall kommt eine Verantwortlichkeit für die Aktivitäten von Suchmaschinenanbietern in Frage.

Wann sind einstweilige Verfügungen aus Patent und Gebrauchsmuster möglich?

Die Rechtsprechung zu einstweiligen Verfügungen aus Patenten und Gebrauchsmustern ist uneinheitlich. Aktuell hat das LG Hamburg hierzu ein Urteil gefällt (Urteil vom 27. November 2014, Az. 327 O 559/14).

Innovative Unternehmen erwerben Schutzrechte, um Wettbewerbsvorteile durch neue Ideen rechtlich abzusichern. Ahmt ein Wettbewerber den Schutzrechtinhaber nach, können Unterlassungsansprüche aus dem eingetragenen Schutzrecht geltend gemacht werden. In vielen Fällen, insbesondere vor oder während Messen, ist es aber erforderlich, die Ansprüche möglichst schnell im einstweiligen Rechtsschutz per einstweiliger Verfügung durchzusetzen. Beispielsweise im Markenrecht werden keine besonderen Anforderungen an das eingetragene Schutzrecht, also die Marke gestellt. Doch wie sieht bei den technischen Schutzrechten, also Patent und Gebrauchsmuster aus, durch die unter Umständen eine komplizierte Technik geschützt wird?

Einstweilige Verfügung aus einem Patent

Durch das Patent wird eine technische Erfindung geschützt, die neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist, § 1 Patengesetz. Die Schutzvoraussetzungen werden bei einer Anmeldung durch das Patentamt vor der Erteilung geprüft. Der Prüfer führt eine Recherche nach älteren und bereits offenbarten Erfindungen zur Prüfung der Schutzvoraussetzungen durch. Es handelt sich also um ein geprüftes Schutzrecht. Grundsätzlich eignen sich auch technische Schutzrechte für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Eine einstweilige Verfügung wird erlassen, wenn ein Verfügungsanspruch besteht, also der Unterlassungsanspruch aus dem Schutzrecht, und ein Verfügungsgrund vorliegt. Eine Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung verlangt regelmäßig, dass die Rechtsbeständigkeit des zu Grunde liegenden Patents möglichst sicher ist (OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 – Olanzapin). Kommen Zweifel an der Schutzfähigkeit des Patentes auf, kann dies das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausschließen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss also das Gericht die Rechtsbeständigkeit des Patentes prüfen, obwohl bereits das Patentamt eine Prüfung durchgeführt hat. Um die Rechtsbeständigkeit zu erschüttern, muss der angegriffene Wettbewerber das Patent allerdings mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angreifen, weil nur dadurch das Patent vernichtet werden kann (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 147 – Kleinleistungsschalter). Von einem hinreichenden Rechtsbestand kann ausgegangen werden, wenn das Patent bereits ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren schadlos überstanden hat (OLG Düsseldorf, GRUR 2008, 1077 – Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset). Des Weiteren muss die Frage der Patentverletzung im zeitlich kurzen einstweiligen Verfügungsverfahren zu prüfen sein, d.h. der technische Sachverhalt muss überschaubar und der Verletzungstatbestand eindeutig sein. Technische Sachverhalte, die schwierig und komplex sind, so dass ohne Sachverständigengutachten die Verletzung nicht geklärt werden kann, eignen sich nicht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Schließlich muss für den Erlass einer einstweiligen Verfügung die Dringlichkeit vorliegen, es muss also nicht zumutbar sein, ein langwieriges Hauptsacheverfahren abzuwarten. Oftmals bringt der Schutzrechtinhaber die Dringlichkeit selbst zu Fall, indem er nach Kenntnis von der Verletzungshandlung zu lange zuwartet, die Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Hier ist größtmögliche Sorgfalt geboten.

Einstweilige Verfügung aus einem Gebrauchsmuster

Die Anforderungen an eine einstweilige Verfügung aus einem Gebrauchsmuster sind höher als bei einem Patent. Das liegt daran, dass das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist. Im Gegensatz zum Patenterteilungsverfahren prüft das Patentamt bei einer Gebrauchsmusteranmeldung nur die Formalien. Der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift wird nicht auf die materiellen Schutzvoraussetzungen, nämlich Neuheit und erfinderischer Schritt geprüft. Ob das Gebrauchsmuster also rechtsbeständig ist, ist wesentlich unsicherer als beim Patent. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kommt eine einstweilige Verfügung aus einem Gebrauchsmuster nur infrage, wenn dieses bereits erfolgreich ein Löschungsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, GRUR-Prax 2012, 222). Andere Gerichte setzen die Anforderungen an eine einstweilige Verfügung aus einem Gebrauchsmuster weniger hoch an: so haben das OLG Braunschweig (GRUR-RR 2012, 97) und das OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2009, 442) bereits vertreten, dass eine einstweilige Verfügung auch aus einem Gebrauchsmuster möglich ist, solange keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Schutzrechtes bestehen, das erkennende Gericht aus eigener Sachkunde und in eigener Verantwortung Neuheit und Erfindungshöhe beurteilen kann und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Rechtsbestand des Gebrauchsmusters spricht. Dieser Auffassung hat sich auch das LG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung von 27. November 2014 (BeckRS 2015, 00355) angeschlossen. Allerdings tendiert das LG Hamburg dazu, die einstweilige Verfügung nicht ohne Anhörung des Gegners zu erlassen und hierzu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um diesem die Möglichkeit zu geben, Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters vorzutragen.

Fazit

Auch technische Schutzrechte können mit einer einstweiligen Verfügung schnell und wirksam durchgesetzt werden. Insbesondere bei Messeverletzungen kommt auch nur eine Durchsetzung per einstweiliger Verfügung infrage. Der Schutzrechtsinhaber muss allerdings vor einem Vorgehen Material zur Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts sammeln. Bei einem geprüften Patent ist das weniger aufwändig als bei einem ungeprüften Gebrauchsmuster. Beim Gebrauchsmuster ist auf jeden Fall eine vorherige eigene sorgfältige Recherche notwendig, um dem Gericht selbst darlegen zu können, dass die Erfindung schutzfähig ist. Die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte ist bei der Rechtsdurchsetzung ebenfalls zu beachten. In der Praxis sind die erstinstanzlichen Gerichte aber gerade auch bei Verletzungen auf Messen mit klarem Verletzungstatbestand nicht zimperlich, entsprechende einstweilige Verfügungen zu erlassen.

Der sichere Umgang mit Social Media Icons im Online- und Offline-Marketing

„Brand Guidelines“ – Richtlinien zur Verwendung der Icons

Facebook, Twitter, Pinterest, Instagram etc.

Social Media Plattformen sind nicht nur für Privatpersonen sondern auch für Unternehmen zu einem beliebten Instrument der Präsentation und Außendarstellung geworden. Bewegt man sich heute im World Wide Web oder auch in der realen Welt, kann man sich den allseits bekannten Icons der großen Social Media Plattformen kaum entziehen. Diese laden dazu ein, mit nur einem „Klick“ das jeweilige Profil zu besuchen und mehr zu erfahren, über die dahinterstehende Person oder das jeweilige Unternehmen und dessen Produkt.

Im Bereich des Online- aber auch zunehmend des Offline-Marketings verwenden Unternehmen die Social Media Icons zur Unterstützung ihrer Werbekampagnen, um so ein noch größeren Personenkreis zu erreichen, mehr Informationen vermitteln zu können und Feedback zu erhalten.

Durch Einfügen oder Abdrucken der Icons in eine Website, ein Plakat oder einen Flyer stellt sich die Frage, ob dies ohne Weiteres rechtlich zulässig ist und darüber hinaus, welche Anforderungen hinsichtlich des Designs und der Verwendung der Icons bestehen. Es entsteht ein Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Verwender der Icons, diese graphisch in das Layout einzupassen, auf der einen und dem Interesse der Social Media Plattform an Schutz und Wiedererkennung seines Logos, auf der anderen Seite.

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„Brand Guidelines“ – Richtlinien zur Verwendung der Icons

Zwar haben Facebook und Co. ein großes Eigeninteresse daran, dass Personen und Unternehmen möglichst oft darauf hinweisen, „dass Sie auf Facebook sind“. Dies ist immerhin kostenlose Werbung und lockt noch mehr User auf die Plattformen. Dennoch haben sie klare Vorstellungen darüber wie Ihre Icons auszusehen haben und wie diese verwendet werden sollen. Insbesondere soll verhindert werden, dass durch die Verwendung der Icons ein wirtschaftlicher Vorteile verschafft und suggeriert wird, die Plattform stehe hinter der jeweiligen Kampagne. Daher sind bei der Verwendung der Icons immer, neben dem gesetzlichen Markenschutz, die Nutzungsbedingungen, welche jedes Mitglied bei der Anmeldung akzeptieren muss, der betreffenden Social Media Plattformen zu beachten. In den sogenannten „Brand Guidelines“, welche Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind, legen die Plattformen fest, welches Logo wie verwendet werden darf. Zudem bieten die meisten Plattformen in diesem Bereich die Möglichkeit eine Genehmigung für die Verwendung „abweichender“ Logos zu beantragen.

In den Facebook Brand Resources heißt es beispielsweise, dass einzig die Verwendung des weißen „f“ auf Facebook-blauem Untergrund in rechteckiger Form zulässig ist. Modifizierungen des Designs und der Farbe bedürfen ausdrücklich der Genehmigung von Facebook. Insbesondere die Verwendung des ausgeschriebenen „Facebook“ wird hier untersagt.

Pinterest schreibt die Verwendung eines runden Designs vor und untersagt die rechteckige Gestaltung seines Logos, sowie die farbliche Veränderung des „P“ und des Untergrundes. Lediglich ein „dunkler“ Untergrund wird anstelle des roten durch die Nutzungsbedingungen zugelassen.

Ein unveränderter weißer Vogel auf quadratischen blauen Untergrund wird von Twitter in den Nutzungsbedingungen als einzig zu verwendendes Icon zugelassen.

Festzuhalten ist, dass die Plattformen genaue Vorstellungen der Verwendungen Ihrer Icons haben und darauf in ihren Nutzungsbedingungen Bezug nehmen. Sie gehen damit zum Teil über die Möglichkeiten, welche ihnen das Markenrecht an die Hand gibt, hinaus.

Urheberrechtlicher Schutz der Icons?

Zudem stellt sich die Frage, ob daneben ein urheberrechtlicher Schutz der Icons besteht, also ob es sich bei den Icons um Werke im Sinne des Urheberrechtes handelt. Gemäß des Urhebergesetzes würde ein urheberrechtlicher Schutz der Icons dann bestehen, wenn es sich um besonders individuelle, kreative und nicht nur alltägliche Werke handelt. Erforderlich ist eine persönlich, geistige Schöpfung über einem gewissen Maß, dass urheberrechtlicher Schutz entstehen kann. Dies ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Im Fall der Icons der bekannten Social Media Plattformen, die überwiegend nur aus einfachen Textelementen bestehen, kann bezweifelt werden, dass hier ein urheberrechtlicher Schutz gegeben ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „kleinen Münze“ des Urheberrechtes, wodurch Werke geringer Gestaltungshöhe erfasst werden, dürfte sich im Zweifel keine andere Bewertung ergeben.

Fazit

Schaut man sich um, im Netz oder in der realen Welt, findet man unzählige Variationen der Logos der Social Media Plattformen. Es kann dabei bezweifelt werden, dass in jedem Einzelfall zuvor eine Genehmigung bei der betreffenden Plattform eingeholt wurde. Ob und wieweit von Seiten der Plattformen gegen diese Verstöße ihrer Nutzungsbedingungen vorgegangen wird ist fraglich. Um auf der sicheren Seite zu sein und Abmahnungen, einen Rechtsstreit oder gar die Sperrung durch die jeweilige Social Media Plattform zu verhindern, sollte man sich an die Vorgaben durch die Brand Guidelines halten. In jedem Fall ist die Einholung einer Genehmigung durch die jeweilige Plattform zu empfehlen, wenn beabsichtigt ist, etwas am vorgeschriebenen Design der Icons zu verändern.

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