23.02.2016

Datenschutz: Neues Klagerecht für Verbraucherverbände

Am 17.12.2015 hat der Bundestag ein neues Gesetz im Datenschutz- und Verbraucherschutzrecht beschlossen. Mit dieser Neuregelung können Verbraucher- und Wirtschaftsverbände sowie Wirtschaftskammern bei Verstößen von Unternehmen gegen verbraucherschutzrelevante Vorschriften des Datenschutzrechts Unterlassungsansprüche geltend machen.

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Bislang galt nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dass Betroffene ihre ihnen nach dem Gesetz zustehenden Rechte gegenüber den verantwortlichen Stellen nur selbst geltend machen konnten. So musste ein Verbraucher eine Verletzung des Datenschutzrechts zu seinen Lasten selbst nachweisen und rechtliche Schritte gegen das jeweilige Unternehmen einleiten. Diese Rechtslage stand teilweise in der Kritik, weil einzelne Verbraucher sich auf Grundlage der alten Bestimmungen häufig gegen Unternehmen mit großer Marktmacht durchsetzen mussten.

Die gesetzlichen Neuerungen

Durch das neue Gesetz können Verbraucher- und Wirtschaftsverbände sowie Industrie-, Handwerks- und Handelskammern Datenschutzverstöße im Wege der Unterlassungsklage verfolgen, soweit Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind Verstöße gegen alle Vorschriften des Datenschutzrechts verfolgbar.

Zugleich wurde beschlossen, die Anforderungen an die Form von Erklärungen des Verbrauchers zu senken. Grundsätzlich soll der Verbraucher Erklärungen gegenüber dem Unternehmen stets in Textform tätigen dürfen. Die Kündigung eines Vertrages kann daher in AGB nicht mehr an die Schriftform gebunden werden. Es genügt in der Regel eine Erklärung per E-Mail.

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Reaktionen und Konsequenzen für die Praxis

Die Bundesregierung preist ihr Gesetz als Gewinn für Verbraucher, die nun nicht mehr allein gegen scheinbar übermächtige Unternehmen vorgehen müssen. Die Opposition im Bundestag hatte noch weitergehende Klagerechte für Verbände beantragt.

Vertreter von Unternehmen sehen demgegenüber Schwächen der neuen Rechtslage: Der Bundesverband Deutsche Startups e. V. kritisiert die Reform wegen der Entstehung einer zusätzlichen Kontrollinstanz, die anders als die zuständigen Behörden weder unabhängig sei noch Interesse an Kompromissen habe. Es sei eine Klagewelle zu befürchten, welche die Arbeit und den Erfolg der deutschen Unternehmen massiv beeinträchtigen werde.

Im Ergebnis bleibt abzuwarten, wie die Verbände ihre neuen Befugnisse nutzen werden. Unternehmen werden aber in jedem Fall mit einer noch strengeren Überprüfung hinsichtlich der Umsetzung rechtlicher Vorgaben rechnen müssen. Dies stellt insbesondere für kleinere Unternehmen und Start-Ups eine nicht unerhebliche Hürde dar, weil sich hier die für die fehlerlose Umsetzung der Vorschriften notwendigen unternehmerischen Strukturen noch in der Entstehung befinden. Zur Vermeidung von Nachteilen sollten sich diese Unternehmen schon in der Anfangsphase um eine umfassende und kompetente rechtliche Beratung bemühen. Aber auch etablierten Unternehmen ist zu empfehlen, ihre datenschutzrechtlichen Regelungen zu überprüfen – gerade im Hinblick auf die im Datenschutz recht häufig unklare Rechtslage ist auch hier mit einer Vielzahl von Abmahnungen zu rechnen.

Update: Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 23.02.2016 wurde das entsprechende Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts im Bundesgesetzblatt verkündet (Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, 233 f.). Die Neuregelungen treten am 24.02.2016 in Kraft.

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