06.09.2017

Kurzüberblick zum Schutz von Content im Internet

Es ist mittlerweile weit verbreitet, online gefundene Inhalte ohne Quellenangabe oder Erlaubnis des Rechteinhabers für eigene Zwecke zu nutzen. Vielfach besteht dabei entweder überhaupt kein (Un-)Rechtsempfinden oder eine Rechtsverletzung wird als „Kavaliersdelikt“ ohne (echten) Schaden verstanden und in Kauf genommen.

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Die Möglichkeit des Rechteinhabers, seinen Content selbstständig und nach eigenen Wünschen nutzen, verwerten oder sogar monetarisieren zu können, wird aber oftmals in erheblichem und zu Unrecht Maße und zu Unrecht beeinträchtigt, wenn er vor einer Nutzung seines Contents durch einen Dritten umgangen wird.

Entsprechend haben Rechteinhaber und rechtmäßige Verwender ein berechtigtes Interesse daran, ihren Content zu schützen oder – wenn es dafür bereits zu spät ist und Rechtsverletzungen vorliegen – Gegenmaßnahmen einzuleiten. Welche Möglichkeiten es hierbei gibt, wird in folgendem Kurzüberblick dargestellt.

Was ist wie geschützt?

Es gibt eine Reihe von Rechtspositionen, die beim Einsatz von Content beachten werden müssen, bei eigenem und bei fremdem Content. Im Wesentlichen sind das vor allem Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte und Eigentumsrechte (z. B. Hausrechte). In diesem Kurzüberblick geht es vor allem um Urheberrechte.

Das Urheberrecht schützt vor allem kreative Ergebnisse geistiger Arbeit. Darunter fallen aber in der Regel immer erst die Ergebnisse dieser Arbeit, nicht hingegen Ideen – erst das umgesetzte Ergebnis ist als sogenanntes Werk geschützt. Eine beispielhafte Aufzählung, was alles als Werk geschützt sein kann, findet sich im Gesetz selbst, nämlich in § 2 UrhG: Beispielsweise Sprachwerke wie Texte und Artikel, Blogs, Fotografie, Grafiken, Gemälde, Werke der Architektur und plastischen Kunst, Filme, Videos, VLOGs, Multimediaanwendungen, Musik, Tonaufnahmen, Podcasts und auch Datenbanken oder Websites.

Etwas komplexer ist die Bewertung zum Beispiel bei Fotografien: Sind sie sehr kreativ sind sie als Lichtbildwerk wie jedes andere Werk geschützt. Sind sie weniger kreativ und beispielsweise nur kurze Schnappschüsse, sind sie zwar auch geschützt, allerdings etwas schwächer nur als technische Leistung bis zu 50 Jahre nach Veröffentlichung. Wichtig ist das deshalb, um zu realisieren, dass auch banalste digitale Bilder, beispielswiese aus einer x-beliebigen Google-Suche im Regelfall urheberrechtlich geschützt sind.

Schwierig ist es auch bei der Frage, ob Websites urheberrechtlichen urheberrechtlichem Schutz unterfallen: Hier können natürlich einzelne Bestandteile wie Artikel, Bilder und Videos einzelne geschützte Werke darstellen – schwierig wird es aber beim Layout selbst. Bei total-unique-Websites, die eine vollkommen neue Art künstlerischer o. ä. Gestaltung aufweisen, kann ein solcher Schutz in Betracht kommen. Bei bekannten Modulen oder üblichen Konzepten, ist das aber eher fernliegend. Blogs und Websites, die sich aus Baukastenelementen zusammensetzen, genießen daher keinen Urheberrechtsschutz, auch wenn die farbliche Kombination und Auswahl von Layoutelementen individuell festgelegt werden kann. Hier sind lediglich die einzeln enthaltenen Elemente selbstständig geschützt.

Was allen Werken also gemein sein muss ist eine bestimmte Qualität an geistig-kreativem Inhalt, die sogenannte Schöpfungshöhe, die eine schöpferische Eigenleistung erkennen lässt. Sie liegt vor oder nicht vor, kann aber nicht vereinbart oder eingetragen werden, sondern entsteht mit der Schaffung oder Schöpfung eines schutzfähigen Werkes automatisch. Ein ©-Zeichen ist aber zumindest in Deutschland und Europa für den Schutz von Content vollkommen irrelevant.

Ist ein Werk geschützt, liegen die Rechte daran beim Erschaffer selbst und das muss eine natürliche, echte Person sein. Juristische Personen, also Unternehmen können niemals Urheber von Werken sein. Ihnen stehen bestenfalls bestimmte Rechte an den Werken zu, die der Urheber auf Dritte übertragen kann. Denn der Urheber selbst kann ganz grundlegend über sein Werk entscheiden, und das im Regelfall bis zu 70 Jahre nach seinem Tod. Erst dann laufen Urheberrechte aus und werden gemeinfrei. Bis dahin aber muss im Regelfall der Urheber oder Rechtsinhaber bei Nutzungen um Erlaubnis gefragt werden. Das gilt im Regelfall bei jeder Verwendung, Bearbeitung, Umgestaltung, Nachstellung und andere Nutzung.

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Was ist erlaubt?

Ohne Erlaubnis des Urhebers oder der Rechtsinhaber erstmal so gut wie nichts. Sie können Werke lesen, betrachten, hören oder anders zur Kenntnis nehmen. Alles was darüber hinausgeht, vor allem Verwendungen, die eindeutig keinem rein privaten Zweck einer natürlichen Person zuzuordnen sind, bedürfen fast immer eine entsprechende Erlaubnis. Das gilt für Vervielfältigungen, Kopien, Verbreitungen, öffentliche Zugänglichmachungen, Bearbeitungen, Entstellungen oder Beeinträchtigungen gleichermaßen.

Wenn es sich nur um Teile eines Werkes handelt, also beispielsweise Auszüge aus einem Artikel oder Ausschnitte aus Videos, kommt es darauf an, ob dieser Teil isoliert betrachtet eine selbstständige geistige Schöpfung ist, oder nicht. Erfüllt der Teil nicht die Anforderungen an die Schöpfungshöhe, ist er auch nicht urheberrechtlich geschützt. Die Hürden sind dabei aber nicht recht hoch und so sind zum Beispiels bei Musikstücken schon recht kurze Tonfolgen urheberrechtlich geschützt und können nicht einfach übernommen werden.

Lediglich wenige Nutzungen sind als Ausnahmen privilegiert und bedürfen keiner expliziten Erlaubnis. Das ist beispielsweise bei einer rein redaktionellen Berichterstattung oder einem sogenannten Zitat der Fall. Gerade das Zitatrecht wird oft missverstanden, es ist nämlich keinesfalls erfüllt, wenn lediglich Urheber und Quelle genannt werden. Es bedarf dafür viel mehr, nämlich einer geistig-inhaltlichen Auseinandersetzung und Bezugnahme, die das Zitat zwingend erforderlich machen. Zitate dürfen das eigene Werk deshalb nur stützen, nicht erweitern. Sie dürfen daher nur eingebunden werden und auch nur so lang sein, wie es nötig ist, um den Zweck des Zitats zu erfüllen. Deshalb ist zum Beispiel die Übernahme eines gesamten Artikels, der nur von einem eigenen Einleitungs- oder Schlusssatz flankiert ist, nicht zulässig. Ähnliches gilt für Bilder.

Sehr speziell ist auch die Einordnung der Frage, ob Hyperlinks oder mittels Frames eingebettete Inhalte ohne weiteres verwendet werden können. Grundsätzlich ist es zulässig, Content als Link oder Frame zum Bestandteil eigener Inhalte und Websites zu machen. Der Content darf aber – mit Gewinnerzielungsabsicht – nicht erkennbar gegen den Willen der Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sein oder ein neues Publikum ansprechen, an das der Berechtigte nicht gedacht hat oder an das er die Inhalte nicht richten wollte. Sobald also beispielsweise technische Schutzmaßnahmen (z. B. Logins oder Paywalls) umgangen werden, ist die Einbindung unzulässig.

Schutz vor Urheberrechtsverletzungen?

Vor Urheberrechtsverletzungen kann man sich nicht wirklich effektiv schützen, da die Möglichkeiten der Rechtsverletzung zu vielfältig sind. Technisch weniger versierte Nutzer lassen sich bei Bildern vielleicht durch einfache technische Lösungen abschrecken, zum Beispiel die Deaktivierung der Rechtsklick- oder Markierfunktion auf der Website. Inhaber von großen Bündeln an Nutzungsrechten, beispielsweise Verlage oder Bildagenturen haben im Regelfall eigene Tools und Ressourcen zum Auffinden oder Bearbeiten von Verstößen gegen den Verletzter. Diese Methode ist allerdings nicht besonders sicher und kann einfach umgangen werden und generell kann eine wirkliche Prävention von Urheberrechtsverletzungen technisch kaum durchgesetzt werden.

Steht eine Rechtsverletzung fest, kann der Verletzer auf Unterlassung und Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz sowie Ersatz der eigenen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen werden. Im Online-Bereich können einige Ansprüche gegebenenfalls auch gegenüber Webhostern oder Plattformbetreibern (z. B. Share-Online oder YouTube) sowie Websitebetreiber geltend gemacht werden.

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