05.07.2017
Abschaffung der Störerhaftung für offene WLANs – endgültig?
Lange Zeit war in Deutschland umstritten, ob die sogenannte Störerhaftung weiter Bestand haben wird, wenn innerhalb eines offenen WLANs Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Der Bundesgerichtshof hat nun am 27.Juli 2018 erneut über die WLAN-Störerhaftung geurteilt. Erfahren Sie in unserem Update alles zur Entscheidung: Ist die WLAN-Störerhaftung nun endgültig passé?
Die Diskussion um ein Abschaffen der WLAN-Störerhaftung ebbt nicht ab. Das nunmehr dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes ist am 26.6.2017 in Kraft getreten und soll Betreiber eines öffentlichen WLAN-Netzes endgültig aus der Verantwortung für Rechtsverstöße ihrer Nutzer nehmen.
Hintergrund der Debatte
Hintergrund ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). In diesem Verfahren sorgten vor allem die Schlussanträge des EuGH Generalanwalts Szpunar vom 16.3.2016 für Aufsehen, wonach aus seiner Sicht die damalige Rechtslage in Deutschland zur Frage der WLAN-Störerhaftung gegen Unionsrecht verstoßen hat. In dem Verfahren hatte das Landgericht München I dem EuGH angerufen, um die Frage zu klären, ob die deutsche W-LAN Störerhaftung mit Europarecht vereinbar ist. Laut Aussage des Generalanwalts können Betreiber eines kostenlosen öffentlichen WLAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Haftung sei nicht gegeben, da die Betreiber lediglich als Anbieter sogenannter Dienste der reinen Durchleitung anzusehen seien.
Anfang Juni 2016 nahm die Bundesregierung die Verhandlungen zur Änderung des zweiten Telemediengesetzes auf und wurde schließlich Ende Juli 2016 vom damaligen Bundespräsidenten Joachim Gauck unterzeichnet.
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Versuch macht klug: Das zweite Telemediengesetz
Bereits vor einem Jahr wurde das zweite Telemediengesetz auf den Weg gebracht, um Betreiber von WLAN-Netzen nicht mehr für das Verhalten der Internetnutzer haftbar machen zu können. Kritisiert wurde jedoch, dass die Änderung des Gesetzes nicht vollständig ausschließen kann, dass WLAN-Betreiber trotz Abschaffung der Störerhaftung in die Pflicht der Unterlassung genommen werden können. Gerade bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme – etwa durch Abmahnungen von Rechteinhabern – würde noch Regelungsbedarf bestehen.
Das dritte Telemediengesetz: Ein Meilenstein für freie, offene WLANs?
Das dritte TMG soll bislang vorhandene Hürden abschaffen: So wird hier klargestellt, dass WLAN-Betreiber öffentlicher Netze, wie beispielsweise Restaurants oder Cafés, nicht mehr verpflichtet sind, einen Passwortschutz für ihren WLAN-Zugang einzurichten bzw. ihre Nutzer zu registrieren. Das bedeutet, dass WLAN-Betreiber freier Netze nicht in die Verantwortung potentieller Urheberrechtsverletzungen oder anderer Verstöße ihrer Nutzer genommen werden können.
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