AI Act Fristverlängerung: Was gilt wirklich ab 2. August 2026?

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Ab dem 2. August 2026 sollten ursprünglich zentrale Pflichten des AI Act anwendbar werden. Inzwischen wird auf EU-Ebene jedoch über eine Verschiebung bestimmter Fristen diskutiert. Das sorgt bei vielen Unternehmen für Unsicherheit: Welche Pflichten werden verschoben? Gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte weiterhin? Und ist die Fristverlängerung bereits endgültig beschlossen?

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Update

Verhandlungen gescheitert

Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im sogenannten Trilog sind am 29. April 2026 gescheitert. Eine Einigung über die geplante Fristverlängerung bestimmter AI-Act-Pflichten wurde damit vorerst nicht erzielt.

Welche Fristen sollen genau verschoben werden?

Die geplante Fristverlängerung betrifft vor allem die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme. Diese Pflichten sind besonders umfangreich und betreffen unter anderem Risikomanagement, technische Dokumentation, Datenqualität, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit.

Nach aktuellem Stand sollen insbesondere folgende Fristen angepasst werden:

Bereich Aktueller Stand der geplanten Frist
Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III voraussichtlich 2. Dezember 2027
Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I voraussichtlich 2. August 2028
Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte nach Art. 50 Abs. 2 voraussichtlich zwischen November 2026 und Februar 2027

Wichtig ist: Die geplante Verschiebung betrifft nicht alle AI-Act-Pflichten gleichermaßen. Während für Hochrisiko-KI-Systeme längere Übergangsfristen vorgesehen sind, bleiben die allgemeinen Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act weitgehend beim bisherigen Stichtag.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Hochrisiko-Compliance bekommt voraussichtlich mehr Zeit. Die Transparenzpflichten rund um KI-Nutzung und KI-generierte Inhalte sollten dagegen weiterhin bis zum 2. August 2026 vorbereitet werden.

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Wird auch die Kennzeichnungspflicht von KI-Inhalten verschoben?

Nein. Die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte soll nicht verschoben werden.

Die aktuell diskutierte Verschiebung betrifft vor allem die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 AI Act. Gemeint ist die technische Pflicht von Anbietern generativer KI-Systeme, synthetische Inhalte wie Bilder, Videos, Audios oder Texte maschinenlesbar zu markieren.

Diese technische Kennzeichnungspflicht soll für bestimmte bereits bestehende Systeme möglicherweise erst zwischen November 2026 und Februar 2027 greifen. Das genaue Datum ist noch Gegenstand der Verhandlungen.

Nicht verschoben werden sollen dagegen die übrigen zentralen Transparenzpflichten aus Art. 50. Dazu gehören insbesondere:

  • Chatbot-Offenlegung: Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren.
  • Deepfake-Kennzeichnung: Täuschend echte KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte müssen offengelegt werden.
  • Hinweise bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung.
  • Offenlegung bestimmter KI-generierter Texte, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Für Unternehmen ist deshalb entscheidend: Die Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-Inhalte gilt ab 2. August 2026.

Ist die Fristverlängerung schon beschlossen?

Nein. Die Fristverlängerung ist noch nicht endgültig beschlossen.

Die geplanten Änderungen befinden sich noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Damit eine Fristverlängerung rechtlich verbindlich wird, müssen sich die beteiligten EU-Institutionen auf einen finalen Text einigen. Anschließend muss dieser formell angenommen und veröffentlicht werden.

Der aktuelle Stand lässt zwar darauf schließen, dass eine Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten sehr wahrscheinlich ist. Trotzdem gilt: Solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, handelt es sich um eine geplante Änderung und nicht um endgültig geltendes Recht.

Unternehmen sollten die neuen Fristen daher als voraussichtlich einplanen, aber nicht davon ausgehen, dass sämtliche AI-Act-Pflichten automatisch später gelten.

Warum sollen die Fristen verlängert werden?

Die Fristverlängerung soll vor allem praktische Umsetzungsprobleme lösen. Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme sind komplex und setzen voraus, dass Unternehmen ihre KI-Systeme systematisch erfassen, bewerten, dokumentieren und überwachen.

Gleichzeitig sind viele praktische Grundlagen für die Umsetzung noch im Aufbau. Dazu gehören insbesondere technische Standards, Leitlinien, zuständige Behörden, Konformitätsbewertungsverfahren und weitere Umsetzungshilfen.

Die Verlängerung verfolgt daher mehrere Ziele:

1. Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen

Unternehmen sollen besser einschätzen können, welche konkreten Anforderungen sie erfüllen müssen und wie die Umsetzung in der Praxis aussehen soll.

2. Realistischere Umsetzung der Hochrisiko-Pflichten

Die zusätzlichen Monate sollen Unternehmen dabei helfen, KI-Systeme zu inventarisieren, zu klassifizieren und notwendige Compliance-Strukturen aufzubauen.

3. Vermeidung unnötiger Bürokratie

Die EU will vermeiden, dass Unternehmen umfangreiche Prozesse aufsetzen müssen, die später noch einmal angepasst werden müssen, weil Standards oder Leitlinien noch nicht final vorliegen.

4. Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Die Verschiebung soll Unternehmen mehr Planungssicherheit geben und verhindern, dass regulatorische Unsicherheit die Entwicklung oder Nutzung von KI unnötig erschwert.

Fazit

Die geplante AI-Act-Fristverlängerung bedeutet nicht, dass Unternehmen das Thema KI-Compliance aufschieben können. Verschoben werden sollen vor allem die umfangreichen Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme. Für diese Systeme stehen aktuell neue Fristen zum 2. Dezember 2027 beziehungsweise 2. August 2028 im Raum.

Die Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act bleiben dagegen weitgehend ein Thema für den 2. August 2026. Das betrifft insbesondere Hinweise bei Chatbots, Offenlegungspflichten bei Deepfakes und bestimmte Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte.

Nur bei der technischen, maschinenlesbaren Kennzeichnung synthetischer Inhalte durch Anbieter generativer KI-Systeme wird derzeit über eine begrenzte Übergangsfrist diskutiert. Nach aktuellem Stand schwankt diese zwischen November 2026 und Februar 2027.

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Philipp Müller-Peltzer
Rechtsanwalt, Partner | Berlin