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BGH-Urteil zur Haftung von Online-Marktplätzen: Betreiber haften wie Sharehoster

Philipp Müller-Peltzer
18.11.2024
4 min

Betreiber von Online-Marktplätzen haften nach den gleichen Regeln wie Sharehoster. Mit Urteil vom 23.10.2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die strengen Anforderungen im Hinblick auf die Abstellung urheberrechtlicher Verstöße nicht nur für Hostingdienste, sondern auch für Online-Marktplätze gelten. Bei Hinweisen durch den Urheber müssen die Betreiber sorgfältig prüfen, ob der gerügte Inhalt weiterhin genutzt wird, und Verstöße abstellen.


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Inhalt

  • Was hat der BGH zur Haftung von Online-Marktplätzen entschieden?
  • Worüber hatte der BGH zu entscheiden?
  • Für wen ist das BGH-Urteil wichtig?
  • Was sollten Betreiber von Online-Marktplätzen nun tun?
  • So unterstützen wir Betreiber von Online-Marktplätzen

Was hat der BGH zur Haftung von Online-Marktplätzen entschieden?

In seinem Urteil stellt der BGH klar, dass die Grundsätze, die für die Haftung von Sharehostern (wie z. B. YouTube) entwickelt wurden, auch auf Online-Marktplätze wie Amazon, Ebay oder Etsy Anwendung finden.

Deren Betreiber können dann haften, wenn Händler urheberrechtsverletzende Inhalte auf der Plattform hochladen und die Betreiber nach einem Hinweis des Urhebers nicht unverzüglich Vorkehrungen zur Abstellung weiterer Verstöße treffen. Der BGH macht deutlich, dass Betreiber von Online-Marktplätzen bei eindeutigen Hinweisen auf Urheberrechtsverletzungen wenigstens überprüfen müssten, ob der Inhalt in demselben oder ähnlichen Angeboten weiterhin verwendet wird.

Eine Haftung von Plattformbetreibern für die reine Vervielfältigung urheberrechtsverletzender Inhalte – etwa durch das Hochladen von Bildern – weist der BGH jedoch zurück. Dabei handele es sich nämlich um einen technischen Vorgang, für den ein Betreiber lediglich die Infrastruktur zur Verfügung stelle.

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Worüber hatte der BGH zu entscheiden?

Der Kläger, ein Fotograf aus dem Vereinigten Königreich, hatte eine Fotografie namens „Manhattan Bridge“ angefertigt. Diese Fotografie wurde auf einer Online-Plattform genutzt. Zwei Verkäufer verwendeten das Bild, um für einen tragbaren Fernseher zu werben.

Die „Manhattan Bridge“ erschien auf dem Produktbild, ohne dass der Kläger als Urheber genannt wurde. Der Kläger mahnte die Plattformbetreiberin im Hinblick auf einen der beiden Händler ab. Das Foto wurde anschließend entfernt, war aber noch in anderen Angeboten zu sehen. Daraufhin verklagte der Fotograf die Plattformbetreiberin unter anderem auf Unterlassung der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung.

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Für wen ist das BGH-Urteil wichtig?

Das Urteil betrifft insbesondere die Betreiber von Online-Marktplätzen. Sie müssen sicherstellen, dass Hinweise auf Urheberrechtsverstößen entgegennehmen und schnell und effektiv auf diese Hinweise reagieren können. Künstlern, Fotografen und Designern, deren Werke ohne Genehmigung verwendet werden, ermöglicht das Urteil leichter gegen Verletzungen vorzugehen.

Sie können sich neben dem Verkäufer auch an den Plattformbetreiber wenden. Drittanbieter, die möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Material nutzen, sollten daher in Zukunft besonders umsichtig sein: Die Wachsamkeit dürfte infolge des Urteils steigen, sodass Plattformbetreiber und Urheber vermehrt gegen potenzielle Verstöße vorgehen werden.

Was sollten Betreiber von Online-Marktplätzen nun tun?

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen die notwendigen Strukturen vorhalten und Prozesse organisieren, um Rechtsverletzungen melden zu können. Bei Hinweisen auf Urheberrechtsverstöße müssen sie aktiv werden. Sie sind verpflichtet, vergleichbare Angebote auf ähnliche Verstöße zu überprüfen.

Wenn ein gemeldetes Produkt oder dessen Darstellung Urheberrechte verletzt, müssen Plattformen diesen Verstoß abstellen – und das Angebot gegebenenfalls entfernen. Plattformen müssen zudem überprüfen, ob das Werk urheberrechtswidrig für ähnliche und vergleichbare Angebote genutzt wird. Sie müssen also angemessene Maßnahmen vorsehen, damit das geschützte Werk nicht anderweitig öffentlich zugänglich gemacht wird.

So unterstützen wir Betreiber von Online-Marktplätzen

SRD bietet umfassende Beratung und Unterstützung, um den Anforderungen des BGH-Urteils gerecht zu werden. Wir unterstützen Betreiber von Online-Marktplätzen dabei, wirksame Prüfmechanismen für die Erkennung und Beseitigung von Urheberrechtsverstößen zu implementieren. Neben der Beratung zu geeigneten Prozessen umfasst dies auch die Schulung Ihrer Mitarbeiter.

Dabei nehmen wir nicht nur aktuelle Rechtsprechung, sondern europäische Rechtsakte wie den Digital Services Act in den Blick, um Synergien optimal zu nutzen.

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  • So unterstützen wir Betreiber von Online-Marktplätzen

Ihre Ansprechpartner:innen

Philipp Müller-Peltzer

Rechtsanwalt, Partner Berlin

Dr. Maximilian Wagner

Rechtsanwalt, Senior Associate Berlin

BER

Am Hamburger Bahnhof 4
10557 Berlin

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Uerdinger Straße 62
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CGN

Breite Straße 100
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