Cyber Resilience Act: Welche Unternehmen und Produkte fallen unter den CRA?

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Der Cyber Resilience Act (CRA) betrifft deutlich mehr Unternehmen als klassische IT- oder Hardwarehersteller. Entscheidend ist, ob ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt bereitgestellt wird und direkt oder indirekt mit einem Gerät, Netzwerk, einer App, API oder Cloud verbunden werden kann. Dieser Beitrag erklärt kompakt, welche Produkte und Unternehmen unter den CRA fallen, welche Ausnahmen gelten und wie Sonderfälle wie SaaS, Open Source und Bestandsprodukte einzuordnen sind.

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Wann gilt der CRA grundsätzlich?

Der CRA gilt grundsätzlich für Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden und eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu einem Gerät oder Netzwerk haben können.

Der CRA knüpft damit nicht primär an bestimmten Branchen oder Sektoren an, sondern an das jeweilige Produkt selbst. Deshalb können neben IT- und Softwareunternehmen unter anderem auch Maschinenbauer, Händler, Importeure, Hersteller vernetzter Komponenten oder Anbieter digitaler Produktfunktionen betroffen sein.

Maßgeblich sind daher zunächst drei Fragen: Liegt ein Produkt mit digitalen Elementen vor? Liegt sein Zweck bzw. seine vorhersehbare Verwendung auch in der direkten oder indirekten logischen oder physischen Verbindung zu Geräten oder Netzen? Wird das Produkt mit digitalen Elementen in der EU bereitgestellt?

Welche Produkte fallen unter den CRA?

Erfasst sind insbesondere vernetzte Hardware, Softwareprodukte, digitale Komponenten und bestimmte produktbezogene Datenfernverarbeitungslösungen.

Der Begriff „Produkt mit digitalen Elementen“ ist weit. Er umfasst Hardware- und Softwareprodukte, sofern sie eine Verbindung zu Geräten oder Netzwerken herstellen können sowie deren Fernverarbeitungslösungen. Die Verbindung kann physisch oder logisch erfolgen, zum Beispiel über WLAN, Bluetooth, Ethernet, USB, eine API oder eine Cloud-Schnittstelle. Auch ein getrenntes Inverkehrbringen von Software- und Hardwarekomponenten ist möglich.

Produktart Typische Beispiele CRA-Relevanz
Vernetzte Hardware Router, Sensoren, Smart-Home-Geräte, Industriesteuerungen regelmäßig relevant
Softwareprodukte Betriebssysteme, Apps, Desktop-Software, Sicherheitssoftware regelmäßig relevant
Digitale Komponenten Firmware, Softwaremodule, separat vermarktete Hardwarekomponenten regelmäßig relevant
Produktbezogene Cloud-Funktionen Cloud-Anbindung eines Smart-Home-Systems oder einer vernetzten Maschine regelmäßig relevant
Rein analoge Produkte Produkte ohne digitale Funktion und ohne Verbindungsmöglichkeit regelmäßig nicht relevant

Wichtig ist: Ein Produkt muss nicht besonders kritisch sein, um unter den CRA zu fallen. Auch alltägliche digitale Produkte können erfasst sein, wenn sie vernetzbar sind.

Praxisbeispiel: Eine Maschine ohne digitale Schnittstelle fällt nicht allein wegen ihrer industriellen Nutzung unter den CRA. Wird sie aber mit vernetzter Steuerung, Fernwartungsfunktion oder Cloud-Anbindung verkauft, kann der CRA relevant werden.

Für die CRA-Prüfung ist daher die technische Konnektivität des Produkts entscheidender als bspw. die Branche des Anbieters oder dessen Kritikalität.

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Welche Unternehmen können vom CRA betroffen sein?

Betroffen sind vor allem Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen.

Der CRA betrachtet die Rolle eines Unternehmens in der Lieferkette. Entscheidend ist also nicht nur, wer ein Produkt entwickelt hat, sondern auch, wer es importiert, vertreibt, unter eigener Marke anbietet oder wesentlich verändert.

Rolle Wann relevant?
Hersteller Wer ein Produkt mit digitalen Elementen entwickelt, herstellt bzw. konzipieren/entwickeln/herstellen lässt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke vermarktet, ist Hersteller.
Importeur Wer ein Produkt mit digitalen Elementen aus einem Drittstaat auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, kann Einführer sein.
Händler Wer ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt bereitstellt, ohne es wesentlich zu verändern, kann Händler sein.

Für viele Unternehmen wird die Abgrenzung zwischen Händler, Importeur und Hersteller besonders wichtig. Wer ein Produkt lediglich weiterverkauft, hat andere Pflichten als ein Unternehmen, das es selbst entwickelt oder zumindest unter eigener Marke anbietet oder technisch verändert.

Die Rollen und Pflichten der Wirtschaftsakteure sind im CRA insbesondere für Hersteller, Importeure und Händler geregelt; zusätzlich kennt die Verordnung Sonderrollen wie Verwalter quelloffener Software (Open-Source-Software-Stewards).

Unternehmen sollten ihre CRA-Rolle daher anhand ihrer tatsächlichen Markt- und Lieferkettenfunktion in Bezug auf die konkreten Produkte mit digitalen Elementen bestimmen, nicht anhand ihrer internen Selbstbeschreibung.

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Wann gelten Händler oder Importeure selbst als Hersteller?

Händler oder Importeure können wie Hersteller behandelt werden, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreiben oder es wesentlich verändern.

Diese Herstellerfiktion ist für die Praxis besonders wichtig. Denn wer nach außen als Anbieter eines digitalen Produkts auftritt oder sicherheitsrelevante Änderungen vornimmt, kann damit in den Anwendungsbereich der Herstellerpflichten des CRA gelangen.

Typische Fälle sind:

  • Vertrieb unter eigener Marke
  • Private-Label- oder White-Label-Produkte
  • Rebranding digitaler Produkte
  • technische Anpassungen vor dem Weiterverkauf
  • sicherheitsrelevante Änderungen an Hard- oder Software

Praxisbeispiel: Ein Großhändler kauft vernetzte Kameras außerhalb der EU ein und verkauft sie unter eigener Marke in Deutschland. Obwohl er die Kameras nicht selbst entwickelt hat, kann er nach dem CRA als Hersteller gelten.

Wer digitale Produkte umlabelt, unter eigener Marke verkauft oder wesentlich verändert, sollte deshalb immer eine Herstellerrolle nach dem CRA prüfen.

Welche Produkte sind vom CRA ausgenommen?

Bestimmte Produktgruppen sind ausgenommen, wenn sie bereits durch spezielle EU-Regelwerke reguliert werden. Entscheidend ist auch hierbei das konkrete Produkt, nicht die Branche des jeweiligen Wirtschaftsakteurs.

Der CRA soll bestehende Spezialregime nicht doppeln. Deshalb gibt es Ausnahmen für bestimmte Produktbereiche, etwa Medizinprodukte, Fahrzeuge, Luftfahrtprodukte oder Schiffsausrüstung. Diese Ausnahmen sollten aber im Detail geprüft werden.

Kategorie der Produkte mit digitalen Elementen Maßgebendes Regelwerk oder Sonderregime
Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika MDR und IVDR
Bestimmte Kraftfahrzeuge, Anhänger, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, soweit sie unter die Verordnung (EU) 2019/2144 fallen EU-Typgenehmigungs- und Fahrzeugsicherheitsrecht
Produkte mit digitalen Elementen, die nach der Verordnung (EU) 2018/1139 zertifiziert wurden EU-Flugsicherheitsrecht
Schiffsausrüstung EU-Schiffsausrüstungsrichtlinie
Produkte für nationale Sicherheit oder Verteidigung einschlägige Sonderregelungen

Ausnahmen sollten immer produktbezogen geprüft werden; eine pauschale Branchenausnahme gibt es nicht.

Was gilt für SaaS, Open Source und Bestandsprodukte?

SaaS, Open Source und Bestandsprodukte lassen sich nicht pauschal bewerten. Sie müssen anhand von Marktbereitstellung, Kommerzialisierung, Produktbezug und Änderungsstand bewertet werden.

SaaS und Cloud: Grundsätzlich sind reine SaaS-Angebote nicht das Ziel des CRA. Diese fallen eher unter die NIS-2-Richtlinie bzw. das BSI-Gesetz. SaaS können aber unter den CRA fallen, wenn sie selbst als Elemente von Produkten mit digitalen Diensten aufweisen bzw. als Datenfernverarbeitungslösung für ein Produkt mit digitalen Elementen erforderlich sind. Entscheidend ist die konkrete technische und vertragliche Einordnung.

Open Source: Nicht-kommerzielle freie und quelloffene Software erfahren eine Privilegierung im CRA.

Bestandsprodukte: Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen den CRA-Anforderungen grundsätzlich nicht vollständig, sofern sie nicht wesentlich verändert werden. Die Meldepflichten nach Artikel 14 CRA gelten jedoch auch für Bestandsprodukte. Im Falle einer wesentlichen Änderung wird das Produkt wie ein neues Produkt behandelt und muss die volle CRA-Konformität gewährleisten.

Schnellcheck: Fällt unser Produkt unter den CRA?

Eine erste Einordnung gelingt über fünf Prüffragen. Sie ersetzen keine rechtliche Detailprüfung, helfen aber bei der schnellen Orientierung.

  1. Stellt das Produkt ein Produkt mit digitalen Elementen im Sinne des CRA dar?
  2. Besteht eine Verbindungsmöglichkeit?
  3. Wird das Produkt auf dem EU-Markt bereitgestellt?
  4. Welche Rolle nimmt Ihr Unternehmen ein?
  5. Greift eine Ausnahme oder Sonderkonstellation?

Fazit: Der CRA-Anwendungsbereich sollte produktbezogen geprüft werden

Der Cyber Resilience Act betrifft Unternehmen nicht deshalb, weil sie einer bestimmten Branche angehören, sondern weil sie digitale oder vernetzte Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen. Entscheidend sind Produktart, Konnektivität, Marktrolle und mögliche Ausnahmen.

Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Produkte mit digitalen Elementen sie anbieten, importieren oder vertreiben. Besonders wichtig sind dabei Sonderfälle wie SaaS, Open Source, Private Label, wesentliche Produktänderungen und Bestandsprodukte. Wer diese Punkte sauber einordnet, kann besser beurteilen, ob und in welcher Rolle der CRA relevant wird.

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FAQ

Nicht automatisch. Grundsätzlich unterfallen reine SaaS-Dienste eher der NIS-2-Richtlinie. Der CRA kann aber für SaaS-, Web- und Cloud-Lösungen relevant sein, wenn sie als Softwareprodukt auf dem EU-Markt bereitgestellt und bspw. als Datenfernverarbeitungslösung für ein Produkt mit digitalen Elementen erforderlich sind. Entscheidend ist die konkrete technische und vertragliche Einordnung.

Ja, wenn die Software ein Produkt mit digitalen Elementen ist und keine Ausnahme greift. Der CRA unterscheidet nicht grundsätzlich zwischen Verbraucherprodukten und Unternehmenssoftware. Auch industrielle Steuerungssoftware, Fachanwendungen oder Sicherheitssoftware können betroffen sein.

Ja, z.B. wenn ihre Produkte auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Der Sitz des Unternehmens ist nicht allein entscheidend.

Ja, die Meldepflichten nach Artikel 14 CRA betreffen auch Produkte mit digitalen Elementen, die bereits vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden. Das gilt insbesondere bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen und schweren Sicherheitsvorfällen mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts.

Bei schweren Verstößen können erhebliche Bußgelder drohen. Für Verstöße gegen zentrale Cybersicherheitsanforderungen sowie Hersteller- und Meldepflichten sieht der CRA einen Bußgeldrahmen von bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die konkrete Durchsetzung erfolgt nach den nationalen Sanktionsregeln der Mitgliedstaaten. Daneben können Marktüberwachungsmaßnahmen wie Vertriebsverbote oder Rücknahmen relevant werden.

Der CRA ist am 10.12.2024 in Kraft getreten. Ab dem 11.06.2026 gelten die Vorgaben für Konformitätsbewertungsstellen. Bereits ab dem 11.09.2026 sind die Meldepflichten nach Art. 14 CRA anzuwenden. Vollumfängliche anwendbar ist der CRA dann ab dem 11.12.2027 auf Produkte die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden bzw. eine wesentliche Änderung erfahren.

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