04.11.2024
EuGH-Urteil zu irreführender Rabattwerbung: Bedeutung für den Handel
Mit Blick auf den bevorstehenden Black Friday rückt ein aktuelles Urteil des EuGH zu Preissenkungen in den Fokus. Wenn Händler in der EU mit Preisermäßigungen werben, müssen sich diese auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Dass das Produkt möglicherweise zwischenzeitlich teurer war, darf dabei keine Rolle spielen. Der EuGH hat dadurch den Spielraum zulässiger Werbung weiter eingeschränkt. Unser Beitrag erklärt, worauf Händler bei der Gestaltung ihrer Rabatte künftig zu achten haben.
Was genau hat der EuGH zu Rabattwerbung entschieden?
Die Entscheidung des EuGH vom 26. September 2024 (C 330/23) betrifft die Auslegung von Art. 6a Abs. 1 und 2 der Preisangaben-Richtlinie (Richtlinie 98/6/EG), die zuletzt durch die sogenannte "Omnibus-Richtlinie" (Richtlinie (EU) 2019/2161) novelliert wurde. Danach sind Händler bei der Werbung mit Preisermäßigungen dazu verpflichtet, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenzwert anzugeben.
Die Vorlagefrage drehte sich nunmehr um die Frage, ob dieser Referenzwert auch Grundlage der beworbenen Preisermäßigung sein muss oder diese ausgehend von einem anderen vorher angewandten Preis berechnet werden darf. Die Berechnung auf Grundlage sonstiger vorher angewandter Preise würde es Händlern ermöglichen mit deutlich höheren Rabatten zu werben, was die Kauffreude der Kunden anregt.
So auch im Ausgangsfall: Die Aldi-Unternehmensgruppe hatte mit Rabatten geworben, die prozentual nicht der Ermäßigung gegenüber dem 30-Tage-Referenzwert entsprachen. Letzteren hatte Aldi lediglich als Fußnote zu dem vermeintlichen "Preis-Highlight" kenntlich gemacht. Nach einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte sich das LG Düsseldorf aufgrund des unionsrechtlichen Hintergrunds an den EuGH gewandt. Im Sinne der Verbraucherzentrale hat dieser nunmehr entschieden, dass die beworbenen Preisermäßigungen auf Grundlage des 30-Tage-Referenzwerts berechnet werden müssen.
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Was genau bedeutet das EuGH-Urteil für den Handel?
Dass der niedrigste 30-Tage-Preis als Referenzwert angegeben werden muss, ist zunächst nichts Neues. Das Urteil verschärft allerdings die daran geknüpften Transparenzanforderungen - lässt jedoch Einzelheiten offen. Fest steht, dass beworbene prozentuale Rabatte unmittelbar auf den Referenzwert bezogen sein müssen. Die Vorgaben des EuGH gelten nicht nur für prozentuale Ermäßigungen, sondern beziehen sich auf sämtliche Werbeaussagen, mit der die "Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll".
Bei Verstößen können die betreffenden Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Da die Preisangabenverordnung (PAngVO) Verstöße gegen die Preisangabenpflicht (§ 11 Abs. 1 PAngVO) als Ordnungnungswidrigkeit wertet, ist im Falle eines persönlichen Verschuldens von Organen oder Leitungspersonen des Unternehmens auch eine Geldbuße denkbar. Da die Verbraucherzentralen die Rabattgestaltung - gerade bei größeren Marktteilnehmern - im Blick haben dürften, sollten Händler ihre Werbung im Hinblick auf die neu justierten Maßstäbe überprüfen.
Für Händler bedeutet das Urteil zwar Einschränkungen bei der Werbung mit Preisermäßigungen. Dies betrifft jedoch nur einen spezifischen Teil der Werbepalette und lässt somit Spielraum im Hinblick auf andere Methoden. Wir beraten Sie gern bei der Auswahl und rechtlichen Überprüfung von Werbeaktionen.
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So können wir Unternehmen im Handel unterstützen
Um lauterkeitsrechtliche Konsequenzen für unsere Mandanten zu vermeiden, prüfen wir deren Werbegestaltung auf Herz und Nieren.
- Wir überprüfen, ob die Preisänderungen rechtlich korrekt angegeben sind und der vorherige Preis in dem geforderten Maß deutlich wird.
- Wir stellen sicher, dass die verwendeten Berechnungsmethoden – etwa der durchgestrichene Preis oder der Hinweis auf den früheren Preis – den gesetzlichen Anforderungen genügen und die Verbraucher nicht in die Irre führen.
- Wir prüfen, ob deren allgemeine Geschäftsbedingungen und die Gestaltung der Werbung mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen.
- Wir stellen – mit Blick auf Ihre wirtschaftlichen Interessen – die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen sicher.
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