SRD
SRD
Navigation überspringen
  • Kompetenzen
    • Datenrecht
    • Datenschutzrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Informationssicherheitsrecht
    • IT-Recht
    • KI-Recht
    • Litigation
    • Urheber- und Medienrecht
  • Im Fokus
    • Cyberangriffe
    • Data Act
    • Health & Life Science
    • Künstliche Intelligenz
    • NIS2-Anwendbarkeit
    • Software
  • Events
    • Alle Events
    • Health & Law
    • Praxislehrgänge
    • Externe Events
  • Insights
    • Blog
    • Veröffentlichungen
    • Downloads
    • Newsletter
  • Über uns
    • Über uns
    • Team
    • Karriere
    • Kontakt
EN
SRD ins Projekt holen
  • Menü
  • DE EN
  • SRD ins Projekt holen

EuGH-Urteil zu irreführender Rabattwerbung: Bedeutung für den Handel

Bernhard Harle
04.11.2024
4 min

Mit Blick auf den bevorstehenden Black Friday rückt ein aktuelles Urteil des EuGH zu Preissenkungen in den Fokus. Wenn Händler in der EU mit Preisermäßigungen werben, müssen sich diese auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Dass das Produkt möglicherweise zwischenzeitlich teurer war, darf dabei keine Rolle spielen. Der EuGH hat dadurch den Spielraum zulässiger Werbung weiter eingeschränkt. Unser Beitrag erklärt, worauf Händler bei der Gestaltung ihrer Rabatte künftig zu achten haben.

Unverbindliches Erstgespräch vereinbaren

Inhalt

  • Was genau hat der EuGH zu Rabattwerbung entschieden?
  • Was genau bedeutet das EuGH-Urteil für den Handel?
  • So können wir Unternehmen im Handel unterstützen

Was genau hat der EuGH zu Rabattwerbung entschieden?

Die Entscheidung des EuGH vom 26. September 2024 (C 330/23) betrifft die Auslegung von Art. 6a Abs. 1 und 2 der Preisangaben-Richtlinie (Richtlinie 98/6/EG), die zuletzt durch die sogenannte "Omnibus-Richtlinie" (Richtlinie (EU) 2019/2161) novelliert wurde. Danach sind Händler bei der Werbung mit Preisermäßigungen dazu verpflichtet, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenzwert anzugeben.

Die Vorlagefrage drehte sich nunmehr um die Frage, ob dieser Referenzwert auch Grundlage der beworbenen Preisermäßigung sein muss oder diese ausgehend von einem anderen vorher angewandten Preis berechnet werden darf. Die Berechnung auf Grundlage sonstiger vorher angewandter Preise würde es Händlern ermöglichen mit deutlich höheren Rabatten zu werben, was die Kauffreude der Kunden anregt.

So auch im Ausgangsfall: Die Aldi-Unternehmensgruppe hatte mit Rabatten geworben, die prozentual nicht der Ermäßigung gegenüber dem 30-Tage-Referenzwert entsprachen. Letzteren hatte Aldi lediglich als Fußnote zu dem vermeintlichen "Preis-Highlight" kenntlich gemacht. Nach einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte sich das LG Düsseldorf aufgrund des unionsrechtlichen Hintergrunds an den EuGH gewandt. Im Sinne der Verbraucherzentrale hat dieser nunmehr entschieden, dass die beworbenen Preisermäßigungen auf Grundlage des 30-Tage-Referenzwerts berechnet werden müssen.

Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch!

Lassen Sie uns über Ihre Herausforderungen sprechen und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit unseren spezialisierten Anwält:innen.

Termin vereinbaren

Was genau bedeutet das EuGH-Urteil für den Handel?

Dass der niedrigste 30-Tage-Preis als Referenzwert angegeben werden muss, ist zunächst nichts Neues. Das Urteil verschärft allerdings die daran geknüpften Transparenzanforderungen - lässt jedoch Einzelheiten offen. Fest steht, dass beworbene prozentuale Rabatte unmittelbar auf den Referenzwert bezogen sein müssen. Die Vorgaben des EuGH gelten nicht nur für prozentuale Ermäßigungen, sondern beziehen sich auf sämtliche Werbeaussagen, mit der die "Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll".

Bei Verstößen können die betreffenden Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Da die Preisangabenverordnung (PAngVO) Verstöße gegen die Preisangabenpflicht (§ 11 Abs. 1 PAngVO) als Ordnungnungswidrigkeit wertet, ist im Falle eines persönlichen Verschuldens von Organen oder Leitungspersonen des Unternehmens auch eine Geldbuße denkbar. Da die Verbraucherzentralen die Rabattgestaltung - gerade bei größeren Marktteilnehmern - im Blick haben dürften, sollten Händler ihre Werbung im Hinblick auf die neu justierten Maßstäbe überprüfen.

Für Händler bedeutet das Urteil zwar Einschränkungen bei der Werbung mit Preisermäßigungen. Dies betrifft jedoch nur einen spezifischen Teil der Werbepalette und lässt somit Spielraum im Hinblick auf andere Methoden. Wir beraten Sie gern bei der Auswahl und rechtlichen Überprüfung von Werbeaktionen.

Newsletter

Für Ihre Inbox

Wichtiges zu Datenschutz, KI, IT-Recht und vielen mehr – einmal monatlich in Ihr Postfach.

Bitte addieren Sie 6 und 5.

Mit Klick auf den Button stimmen Sie dem Versand unseres Newsletters und der aggregierten Nutzungsanalyse (Öffnungsrate und Linkklicks) zu. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, z.B. über den Abmeldelink im Newsletter. Mehr Informationen: Datenschutzerklärung.

So können wir Unternehmen im Handel unterstützen

Um lauterkeitsrechtliche Konsequenzen für unsere Mandanten zu vermeiden, prüfen wir deren Werbegestaltung auf Herz und Nieren.

  • Wir überprüfen, ob die Preisänderungen rechtlich korrekt angegeben sind und der vorherige Preis in dem geforderten Maß deutlich wird.
  • Wir stellen sicher, dass die verwendeten Berechnungsmethoden – etwa der durchgestrichene Preis oder der Hinweis auf den früheren Preis – den gesetzlichen Anforderungen genügen und die Verbraucher nicht in die Irre führen.
  • Wir prüfen, ob deren allgemeine Geschäftsbedingungen und die Gestaltung der Werbung mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen.
  • Wir stellen – mit Blick auf Ihre wirtschaftlichen Interessen – die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen sicher.

Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch!

Lassen Sie uns über Ihre Herausforderungen sprechen und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit unseren spezialisierten Anwält:innen.

Termin vereinbaren

Inhalt

  • Was genau hat der EuGH zu Rabattwerbung entschieden?
  • Was genau bedeutet das EuGH-Urteil für den Handel?
  • So können wir Unternehmen im Handel unterstützen

Ihre Ansprechpartner:innen

Bernhard Harle

Rechtsanwalt, Senior Associate Berlin

Simone Rosenthal

Rechtsanwältin, Partnerin Berlin

BER

Am Hamburger Bahnhof 4
10557 Berlin

MUC

Elsenheimerstraße 59
80687 München

DUS

Uerdinger Straße 62
40474 Düsseldorf

CGN

Breite Straße 100
50667 Köln

Navigation

Navigation überspringen
  • Start
  • Kompetenzen
  • Im Fokus
  • Events
  • Insights
  • Über uns
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Einstellungen

Für Ihre Inbox

Updates aus Recht und Tech

Bitte rechnen Sie 2 plus 6.

Mit Klick auf den Button stimmen Sie dem Versand unseres Newsletters und der aggregierten Nutzungsanalyse (Öffnungsrate und Linkklicks) zu. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, z.B. über den Abmeldelink im Newsletter. Mehr Informationen: Datenschutzerklärung.