25.11.2016

Gesetzesänderungen sollen Wettbewerbsrecht an die Digitalisierung anpassen

Im Zuge der stetigen Digitalisierung von Geschäftsmodellen und des hieran anknüpfenden Erfolgs von StartUps sowie Unternehmen der digitalen Wirtschaft, hat die Bundesregierung die Änderungen des Wettbewerbsrechts beschlossen. Ziel ist es das Wettbewerbsrecht an die digitalen Entwicklungen anzupassen und die Besonderheiten der digitalen Wirtschaft stärker in den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

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Selbst wenn StartUps noch über keine vorzeigbaren Umsätze verfügen, können sie dennoch in ihren jeweiligen Märkten oft eine ausgeprägte Markstellung aufweisen. Ihr schnelles Wachstum macht sie zudem für Übernahmen durch etablierte Unternehmen äußerst attraktiv. Die nunmehr geplanten Änderungen des Wettbewerbsrechts sollen der Digitalisierung und den mit ihr zusammenhängenden Umständen begegnen, indem Besonderheiten von digitalen Geschäftsmodellen stärker in die wettbewerbsrechtliche Betrachtung miteinbezogen werden sollen. Hiermit soll letztlich der Schutz vor Missbrauch von Marktmacht gewährleistet werden.

Die Gesetzesänderungen sehen unter anderem die Anpassung des Begriffs der Marktbeherrschung vor: Fortan soll ausdrücklich auch im Falle einer unentgeltlichen Leistungsbeziehung ein Markt im kartellrechtlichen Sinne vorliegen. Der Marktbegriff dient wiederum zur Bewertung der Marktbeherrschung eines Unternehmens. Die Gesetzesänderung soll hiermit dem Umstand Rechnung tragen, dass die erfolgreiche Markteinführung im digitalen Bereich häufig mit der Erreichung einer möglichst großen Anzahl von Nutzern sowie weiteren nicht umsatzbezogenen Faktoren verbunden ist. Dennoch kann einem Unternehmen mit einem derartigen Geschäftsmodell durchaus eine relevante Marktstellung zukommen.

Auch soll die Möglichkeit zur Datengewinnung und -nutzung durch Unternehmen stärker im Rahmen der Bewertung der Marktstellung berücksichtigt werden. Nach der Begründung der Bundesregierung könne insbesondere eine exklusive Herrschaft über bestimmte wettbewerbsrelevante Daten eine Marktzutrittsschranke für Wettbewerber darstellen. Die eingeschränkten Möglichkeiten von Wettbewerbern vergleichbare Datenpools aufzubauen könnten etwa dem jeweiligen Inhaber der Daten Wettbewerbsvorteile und Marktmacht verschaffen.

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Ausgeweitet werden soll zudem die Fusionskontrolle unter Berücksichtigung der Besonderheiten von StartUps: Fortan sollen auch Übernahmen Gegenstand einer Fusionskontrolle sein, bei denen das erworbene Unternehmen keine oder nur geringe Umsätze vorweisen kann, sofern der Wert des Kaufpreises der Übernahme mehr als 400 Millionen Euro beträgt. Bislang sind nur solche Zusammenschlüsse überprüfbar, in denen die beteiligten Unternehmen mehrere umsatzbezogene Schwellenwerte überschreiten. Die wettbewerbsrechtlichen Wirkungen eines Zusammenschlusses mit einem StartUp sollen somit zukünftig auch dann überprüft werden können, wenn – wie oft bei StartUps der Fall – dessen Umsatzzahlen die bislang geltenden Schwellenwerte nicht übersteigen.

Weitere Gesetzesänderungen des Wettbewerbsrechts betreffen unter anderem die Schließung einer Regelungslücke, auf Grund derer sich Unternehmen bisher durch Umstrukturierungsmaßnahmen der kartellrechtlichen Bußgeldhaftung entziehen konnten. Zukünftig soll es daher vereinfacht werden, dass Bußgelder auch gegen die lenkende Konzernmuttergesellschaft oder Nachfolgerunternehmen verhängt werden können.

Die Gesetzesänderungen sollen voraussichtlich im Frühjahr 2017 in Kraft treten.

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