21.11.2014

Kunden haben Anspruch auf Papierrechnung

In einem neuen Urteil hat der BGH nochmals klargestellt, dass trotz digitaler Abrufmöglichkeit für die zusätzliche Zusendung einer Rechnung in Papierform jedenfalls dann kein gesondertes Entgelt erhoben werden darf, wenn der Rechnungssteller seine Produkte nicht ausschließlich über das Internet vertreibt.

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BGH, Urteil vom 09.10.2014 – Az. III ZR 32/14: Keine zusätzlichen Kosten für Papierrechnung

In einem neuen Urteil hat der BGH nochmals klargestellt, dass trotz digitaler Abrufmöglichkeit für die zusätzliche Zusendung einer Rechnung in Papierform jedenfalls dann kein gesondertes Entgelt erhoben werden darf, wenn der Rechnungssteller seine Produkte nicht ausschließlich über das Internet vertreibt. Zudem ist die Erhebung eines hohen „Pfandes“ und dessen Einbehaltung bei verspäteter Rücksendung einer SIM-Karte nach Vertragsbeendigung unzulässig.

Rechnungsstellung ist typische Vertragspflicht

Der beklagte Mobilfunkanbieter stellte seinen Kunden die Rechnungen auf einem Online-Teilnehmerportal zur Verfügung und regelte in seinen AGB, eine zusätzliche Rechnung in Papierform werde nur auf besonderen Kundenwunsch und gegen eine Gebühr von jeweils 1,50 EUR versendet. Der Gerichtshof stufte dies als eine der AGB-Kontrolle unterliegende Preisnebenabrede ein, die von den gesetzlichen Regeln abweiche und mit deren Grundgedanken unvereinbar sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn die Rechnungsstellung gehöre zu den allgemeinen vertraglichen Pflichten jedes Unternehmers, für die er außer in gesetzlich geregelten Einzelfällen keine gesonderten Gebühren erheben dürfe. Und sofern ein Unternehmen seine Produkte und Dienstleistungen nicht ausschließlich im Internet vertreibe, könne es nicht davon ausgehen, diese Verpflichtung durch eine elektronische Rechnungsstellung gegenüber allen Kunden vollständig zu erfüllen. Auch trotz der allgemein zunehmenden Verbreitung der Internetnutzung könne man in dieser Konstellation noch nicht davon ausgehen, dass der private Rechtsverkehr standardmäßig online abgewickelt werde.

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Kein pauschaler Schadensersatz für SIM-Karten

Außerdem stelle der BGH fest, dass es eine unangemessene Benachteiligung darstelle, wenn die Höhe eines „Pfandes“ für eine SIM-Karte (hier pauschal 29,65 EUR) erheblich über das zu sichernde Interesse des Unternehmens hinausgehe. Denn bei Leistungsstörungen darf sich der AGB-Verwender keine über seinen eigenen Schaden deutlich hinausgehenden Vorteile auf Kosten des Vertragspartners verschaffen. Die vom beklagten Anbieter vorgetragene Begründung, ein Interesse am Recycling der Karten zu haben und einem Datenmissbrauch vorbeugen zu wollen, hielt der BGH für unbeachtlich.

Praxis

Eine kritische Haltung gegenüber Online-Rechnungen hat der BGH bereits 2009 geäußert und festgestellt, dass der elektronische Rechtsverkehr noch nicht als allgemein üblich angesehen werden könne, da ein Teil der Kunden nicht „über die entsprechenden technischen Möglichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten“ verfüge, seine Rechnungen lediglich im Internet abzurufen (BGH NJW 2009, 3227 Rn. 21 – Time & More Web). Auch wenn sich an dieser Sachlage nach Einschätzung des Gerichtshofs in den letzten Jahren nichts geändert hat, lässt er erkennen, dass reine Online-Rechnungen nicht auf Dauer ausgeschlossen bleiben müssen. Bis dahin ist in der Praxis darauf zu achten, dem Kunden auf expliziten Wunsch eine kostenfreie Papierversion der Rechnung zur Verfügung zu stellen und AGB entsprechend anzupassen. Zudem ist § 309 Nr. 5 a) BGB in Erinnerung zu rufen, der eine Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen nur unter engen Voraussetzungen ermöglicht.

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