02.05.2022

Das neue Gesetz für „faire Verbraucherverträge“

Update 02.05.2022 Die Highlights der Neuregelungen bei Verbraucherverträgen Am 24.06.2021 hat der Bundestag das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet (BT-Drs. 19/26915). Der Bundesrat hat dieses Gesetz in der vom Rechtsausschuss modifizierten Fassung (BT-Drs. 19/30840) am 25.06.2021 angenommen.

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Update 02.05.2022

Die Highlights der Neuregelungen bei Verbraucherverträgen

Am 24.06.2021 hat der Bundestag das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet (BT-Drs. 19/26915). Der Bundesrat hat dieses Gesetz in der vom Rechtsausschuss modifizierten Fassung (BT-Drs. 19/30840) am 25.06.2021 angenommen. Die Neuregelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestaffelt in Kraft:

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge tritt gestaffelt in Kraft. Die Änderungen in den §§ 308 Nr. 9, 310 Abs. 1 BGB n. F. und § 7a UWG n. F. traten bereits am 01.10.2021 in Kraft. § 309 Nr. 9 BGB n. F. trat am 01.03.2022 in Kraft. § 312k BGB n. F. („Kündigungsbutton“) wird am 01.07.2022 in Kraft treten.

Die Bundesregierung will die Rechte von Verbrauchern, welche sich in einem chronischen Machtgefälle zu den Unternehmen befinden, stärken. Die neugefassten Regelungen im BGB und im UWG sollen vor fernmündlich aufgeschwatzten Verträgen oder Verträgen mit überlangen Laufzeiten und Kündigungsfristen schützen. Im Zentrum stehen Dauerschuldverhältnisse wie z. B. Verträge für Fitnessstudios, Energielieferverträge oder online abgeschlossene Verträge, wie z. B. Streamingverträge.

Eine wesentliche Neuerung ist nach § 312k n. F. BGB die Einführung eines Kündigungsbuttons („Kündigungsschaltfläche“), der es den Verbrauchern ermöglicht, Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr schnell und unkompliziert zu kündigen. Die Unternehmen müssen dafür Sorge tragen, dass die Kündigungsschaltfläche gut lesbar und mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden unmissverständlichen Formulierung beschriftet sein muss. Bei dilatorischer Umsetzung dieser Regelung bis zum 01.07.2022 können Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich kündigen. § 312k Abs. 4 Satz 2 n. F. BGB fingiert zudem den Zugang der Kündigungserklärung bei den Unternehmen: Das Gesetz vermutet, dass eine durch das Bestätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung den Unternehmen unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.

Auswirkungen auf das AGB-Recht: Bislang waren nach § 309 Nr. 9 lit. b) BGB bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr zulässig. Nach § 309 Nr. 9 lit. b) n. F. BGB ist eine stillschweigende Vertragsverlängerung nur noch dann zulässig, wenn das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Vertragspartner gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Aus den Materialien zu § 309 Nr. 9 BGB-E ergeben sich keine Hinweise für die Berechnung der Frist. Eine taggenaue Berechnung liegt aber aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nahe (z. B. Kündigung am 05.03 mit Wirkung zum 05.04.). Der Kündigende soll nach dem Willen des Gesetzgebers keinesfalls länger als einen Monat an den Vertrag gebunden bleiben. Ferner hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer in § 309 Nr. 9 lit. c) n. F. BGB auf einen Monat herabgesetzt.

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Das Gesetz für faire Verbraucherverträge (19/26915) wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und das Gesetzgebungsverfahren damit beendet. Dieses neue Gesetz soll künftig die Position von Verbraucher:innen gegenüber Unternehmen verbessern – sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten. Dafür sieht es Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

Relevante Änderungen

Um die Position von Verbraucher:innen gegenüber den Unternehmen weiter zu verbessern und zu erreichen, dass nicht nur der Vertragsschluss unter fairen Bedingungen erfolgt, sondern auch die Vertragsinhalte gerechten Regelungen unterliegen, beinhaltet das Gesetz Anpassungen der BGB-Vorschriften zu einschlägigen AGB, die Einführung eines „Kündigungsbuttons“ bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr und verschärfte bußgeldbewährte Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für die Einwilligung in Telefonwerbung.

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge tritt gestaffelt in Kraft. Die Änderungen in den §§ 308 Nr. 9, 310 Abs. 1 BGB n. F. und § 7a UWG n. F. traten bereits am 01.10.2021 in Kraft. § 309 Nr. 9 BGB n. F. trat am 01.03.2022 in Kraft. § 312k BGB n. F. („Kündigungsbutton“) wird am 01.07.2022 in Kraft treten.

(1) Verschärfung des AGB-Rechts

Als Anlass für die Neuregelungen werden insbesondere unfaire Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angeführt, welche die Nutzung von Marktchancen durch die Verbraucher:innen erschwert haben. Diesem Zustand soll nun durch punktuelle Nachschärfung begegnet werden.

Häufig finden sich in AGB standardisierte Ausschlussklauseln, die Verbrauchern untersagen, eigene auf Geld gerichtete Ansprüche gegen das Unternehmen an Dritte abzutreten. Dies ist durch den in Gänze neu eingeführten § 308 Nr. 9 lit. a BGB nicht mehr möglich. Nach § 308 Nr. 9 lit. a) BGB n. F. ist es dem AGB-Verwender (Unternehmer) verwehrt, in seinen AGB die Abtretbarkeit von auf Geld gerichteten Ansprüchen des Vertragspartners (Verbraucher) gegen ihn auszuschließen.

Das Verbot ist umfassend: erfasst werden nicht nur Vereinbarungen, durch die die Abtretung eines Anspruchs gänzlich ausgeschlossen wird, sondern auch Vereinbarungen, die die Abtretung lediglich beschränken. Der Gesetzgeber will mit der Statuierung des Klauselverbots in § 308 Nr. 9 lit. a) BGB n. F. vor allem sicherstellen, dass Verbraucher für die Zwecke der Rechtsdurchsetzung auf die Dienste registrierter Inkassounternehmen zurückgreifen können, die im Wege der Inkassozession vorwiegend auf Geldleistung gerichtete Ansprüche von Verbrauchern außergerichtlich und gerichtlich geltend machen. Das Verbot des Abtretungsausschlusses gilt auch für andere Rechte, die der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn dies eine Interessenabwägung gebietet. Gemäß § 308 Nr. 9 BGB n. F. a. E. gelten Ausnahmen für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und Versorgungsleistungen im Rahmen des Betriebsrentengesetzes. Im Umkehrschluss gilt der neue Abtretungsausschluss etwa auch im Arbeitsrecht. Zeigt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Forderungsabtretung an, kann dieser nach neuem Recht schuldbefreiend nur noch an den Neugläubiger (Zessionar) leisten. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn dagegen an den Arbeitnehmer entrichtet, bleibt die Forderung unerfüllt.

Nach Art. 229 § 60 S. 1 EGBGB (m. W. v. 1.10.2021) bezieht sich § 308 Nr. 9 BGB n. F. nur auf Neuverträge, die ab dem 1.10.2021 geschlossen wurden. Damit gilt für Altverträge weiterhin die bisherige Rechtslage, nach der in den Vertrag eingeführte Abtretungsverbote für zulässig erachtet wurden.

Nach bisheriger Rechtslage waren stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr bei solchen Verträgen zulässig, die regelmäßige Lieferungen von Waren oder Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hatten. Nach neuem Recht sind stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch dann zulässig, wenn (1) das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert wird und (2) dem Vertragspartner gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, vgl. § 309 Nr. 9 lit. b) BGB n.F.

Aus den Materialien zu § 309 Nr. 9 BGB-E ergeben sich keine Hinweise für die Berechnung der Frist. Eine taggenaue Berechnung liegt aber aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nahe (z. B. Kündigung am 05.03 mit Wirkung zum 05.04.). Der Kündigende soll nach dem Willen des Gesetzgebers keinesfalls länger als einen Monat an den Vertrag gebunden bleiben. Eine Kündigung zum Monatsende, das heißt zum letzten Tag des darauffolgenden Monats (z. B. Kündigung am 21.01 mit Wirkung zum 28.02.) greift hier unter keinen Umständen Platz, dies auch schon deshalb, weil man den Zeitraum von 30 Tagen (nach § 191 BGB beträgt ein Monat 30 Tage) überschreiten würde. Der Individualschutz des Verbrauchers wäre dadurch geschwächt. Wesentlicher Schutzgedanke ist es, den Verbraucher vor ungewollt langen Vertragsbindungen zu schützen. Dies ergibt sich auch aus dem Schutzgedanken des § 309 Nr. 9 lit. c) n. F. BGB. Diese Norm stellt klar, dass Kündigungsfristen, die länger als einen Monat währen, durchweg verboten sind. Bisher lag die Frist bei drei Monaten. Die einmonatige Kündigungsfrist gilt damit auch für Verträge, die Apps zum Gegenstand haben und regeln, dass man z.B. 6 Monate vorab zahlt und dann einen Rabatt erhält.

Nach Art. 229 § 60 S. 2 EGBGB (m. W. v. 1.3.2022) ist auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, § 309 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. § 309 BGB n. F. bezieht sich damit lediglich auf Neuverträge, die ab diesem Stichtag abgeschlossen wurden. Für Altverträge, die vor dem 1. März 2022 entstanden sind, gilt weiterhin die alte Rechtslage, nach der konkludente Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten möglich waren (bzw. noch sind).

Art. 229 § 60 Satz 2 EGBGB will erkennbar den Interessen der Unternehmer, sinnvoll disponieren und sich auf das neue Recht einstellen zu können, einen tragfähigen Übergang bieten. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der neuen Rechtslage – zum Leidwesen einiger Mandanten – , Preisvorteile, die der Unternehmer bei einer längeren Laufzeit seinen Kunden bieten könnte, nicht gewürdigt.

Aus Verbrauchersicht erleichtert die Neuregelung in § 309 Nr. 9 BGB den Wechsel zu anderen Vertragsmodellen und Anbietern. Damit werden für die Verbraucher:innen die Nutzungen von Marktchancen erheblich verbessert.

(2) Verbraucherverträge: Einführung eines „Kündigungsbuttons“, § 312 k BGB n. F.

Die Neuregelung in § 312 k BGB n. F. ermöglicht Verbraucher:innen zukünftig die vereinfachte Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr mit nur wenigen Mausklicks. Der Unternehmer muss den Verbraucher:innen die Möglichkeit einräumen, einen Vertrag mittels eines „Kündigungsbuttons“ (das Gesetz spricht von einer „Kündigungsschaltfläche“) zu kündigen, sofern es sich um ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis im elektronischen Geschäftsverkehr handelt. Dieser Button muss gut lesbar mit den Worten „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Zu beachten ist dabei, dass sich an dieser Pflicht auch nichts ändert, wenn die Website von einem Dritten betrieben wird, wie etwa durch Vermittlungsportale. Alles andere würde Sinn und Zweck der Norm zuwiderlaufen, da die Kündigungsmöglichkeit über den Button ansonsten leicht umgangen werden könnte.

Das Gesetz sieht ferner vor, dass die Verbraucher:innen nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche zu einer Bestätigungsseite gelangen müssen, welche die Verbraucher:innen auffordert und ihnen ermöglicht Angaben zu folgenden Punkten zu machen:

  • Art der Kündigung (ordentlich / außerordentlich) sowie Kündigungsgrund
  • eindeutige Identifizierbarkeit und Bezeichnung des Vertrages
  • Zeitpunkt der Vertragsbeendigung durch Kündigung und elektronische Übermittlung der Kündigungsbestätigung

Auch das Speichern der Kündigungserklärung mit Datum / Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch Download) muss ermöglicht werden. Auf der Bestätigungsseite ist zudem eine „Bestätigungsschaltfläche“ mit der Aufschrift „Jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung anzubringen.

Der Unternehmer muss den Verbraucher:innen Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen. Zudem greift eine Zugangsfiktion der Kündigungserklärung beim Unternehmer unmittelbar nach Abgabe der Erklärung, § 312k Abs. 4 BGB n. F. 5 BGB n. F.

Nach Art. 229 § 60 S. 3 EGBGB (m. W. v. 01.7.2022) gelten die neuen Pflichten des § 312k BGB auch für Schuldverhältnisse, die vor dem 01.7.2022 entstanden sind. Damit wird auch für Altverträge eine Art Rückwirkung statuiert.

Setzen Unternehmen die geforderten Kündigungsschaltflächen und Bestätigungsseiten nicht rechtzeitig bis zum Inkrafttreten am 01.07.2022 um, können betroffene Verbraucher:innen zudem entsprechende Verträge gem. § 312k Abs. 6 BGB n.F. jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich kündigen.

Mit der neuen Regelung reagiert der Gesetzgeber auf das bisher häufig zu beachtende Phänomen, dass Unternehmer alles dafür tun, den Verbraucher:innen den Vertragsschluss online und mit geringstem Aufwand zu ermöglichen, zugleich aber jegliche Möglichkeit der Online-Kündigung zu unterbinden versuchen.

(3) Einwilligung in Telefonwerbung, § 7 a UWG n. F.

§ 7a UWG n. F. modifiziert die bisherige Regelung zur Einwilligung in Telefonwerbungen im Sinne eines verstärkten Verbraucherschutzes neu. Künftig muss die gesamte Einwilligung nach § 7 a Abs. 1 UWG n. F. in angemessener Form dokumentiert werden.

Eine besondere Form (etwa Textform, vgl. § 126b BGB) wird dabei nicht vorgeschrieben. Dies dürfte zunächst keine praktischen Auswirkungen haben, da schon vor der Neuerung aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des UWG die faktische Pflicht bestand, eine Einwilligung nachzuweisen. Neu ist jedoch die Pflicht für Unternehmen nach Absatz 2, die Einwilligung in Telefonwerbung ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung für fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist entspricht der vergleichbaren Regelung in § 83 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Der Regierungsentwurf (S. 10) begründet die Orientierung an § 83 Abs. 8 des WpHG mit folgenden Argumenten:

„Im Ordnungswidrigkeitenverfahren muss jedoch zunächst die Behörde den Nachweis der Tatbestandsverwirklichung erbringen, zum Beispiel durch Zeugenbefragungen. Dies gestaltet die Verfahren umfangreich und kompliziert. Die werbenden Unternehmen versuchen sich dabei zum Teil zu entlasten, indem sie behaupten, die Einwilligungserklärung habe aus Gründen des Datenschutzes nicht länger aufbewahrt werden dürfen und sei daher vernichtet worden. Durch Einführung einer Dokumentationspflicht für die Einwilligung der Verbraucher:innen, die einen Vorschlag des Schlussberichts aufnimmt, soll die Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung insgesamt effizienter gestaltet und Anreize für einen Verstoß reduziert werden. Die Pflicht zur Dokumentation wird es werbenden Unternehmen außerdem erleichtern, die Wirksamkeit der Einwilligung zu prüfen.”

Problematisch ist aber, dass durch die Neufassung des UWGs nicht eindeutig klargestellt wird, ob die Einwilligung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG datenschutzrechtlich mit Blick auf die RL 2002/58/EG oder im Sinne einer vorherigen Einwilligung im Sinne des UWGs zu verstehen ist. Die Bundesregierung jedenfalls geht davon aus, dass es sich bei der Werbe-Einwilligung um eine (wohl zugleich) datenschutzrechtliche Einwilligung handelt. Dies könnte insofern problematisch sein, als in § 7a UWG n. F. spezifische Anforderungen an die Dokumentation der Einwilligung genannt sind, die so in der unmittelbar anwendbaren DSGVO nicht geregelt sind. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts darf eine nationale Regelung, die gegen die höherrangige DSGVO verstößt oder dieser widerspricht, an sich nicht angewendet werden.

Allerdings geht der Regierungsentwurf zu § 7a UWG n. F. davon aus, dass die Vorschrift nicht gegen die DSGVO verstößt.

Der Regierungsentwurf hält § 7 UWG n. F. für „eine spezielle Ausfüllung der Beweislastverteilung der in Artikel 7 Absatz 1 DSGVO vorgesehenen Nachweispflicht des Datenverarbeitenden für Einwilligungen zur Datenverarbeitung im Bereich von Telefonwerbung dar“.

Dies ist sicherlich vertretbar: es wird keine bestimmte Form für die Einwilligung selbst oder den Nachweis vorgegeben. Und auch die DSGVO kennt keine Formanforderungen der Einwilligung. Zweifelhaft ist aber, ob die Pflicht zur Aufbewahrung für 5 Jahre nach § 7a UWG Abs. 2 n. F. so von Art. 7 Abs. 1 DSGVO gedeckt ist.

Die Einwilligung unter der DSGVO ist nicht an eine konkrete Frist gebunden und erlischt grundsätzlich auch nicht nach Ablauf einer festgelegten Zeit. Sie muss daher im Einzelfall bemessen werden. Generell ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage der Einwilligung möglich, bis der vorher festgelegte, eindeutige und legitime Zweck erreicht wurde oder bis die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Ferner sieht die DSGVO vor, dass die wirksame Einwilligung an sich nachweisbar sein muss, allerdings gerade nicht, dass ein etwaiger Nachweis ab Erteilung „sowie nach jeder Verwendung“ aufbewahrt werden muss. Dazu führt die Bundesregierung aus, dass Artikel 15a der RL (EU) 2002/58/EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen für einen Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zu verhängen und die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die bußgeldbewährte Verpflichtung zur Dokumentation und Aufbewahrung sei zur Sicherung effektiver Sanktionen erforderlich, da die Beweislastverteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren anders ist als im zivilrechtlichen Verfahren.

Genaue Ausführungen dazu, was unter einer „angemessenen Form“ der Dokumentation zu verstehen ist, lassen sich weder dem Gesetz selbst noch der amtlichen Begründung entnehmen. Allerdings kann die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde Hinweise veröffentlichen, wie sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Dokumentation“ auslegen wird.
Auf die ausführliche und sauber vorgehaltene Dokumentation sollte künftig ein besonderes Augenmerk gelegt werden – denn die nicht vollständige oder nicht richtige Dokumentation kann zu einem Bußgeld bis zu 50.000 € führen, vgl. § 20 UWG n. F.

Fazit

Abschließend lässt sich festhalten, dass das Gesetz für faire Verbraucherverträge die Position von Verbraucher:innen gegenüber Unternehmen weiter verbessern möchte und darauf abzielt, den Vertragsschluss und die Vertragsinhalte unter gerechtere Regelungen zu stellen. Um diese beiden Ziele zu erreichen, beinhaltet das Gesetz Anpassungen der BGB-Vorschriften zur Gestaltung einschlägiger AGB, die Einführung eines „Kündigungsbuttons“ bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr und bußgeldbewährte Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für die Einwilligung in Telefonwerbung. Damit kommt auf Unternehmen im B2C-Bereich ein großer Umsetzungsbedarf zu. Insbesondere die neuen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten aus § 7a UWG n. F. treffen Unternehmen schon seit einigen Monaten. Entsprechende Umstellungsprozesse sollten bereits eingeleitet worden sein.

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