07.08.2015
„Nicht mein Mettbrötchen“ – Gegendarstellungen im Presserecht erfolgreich durchsetzen
Wer in der Presse, im Internet oder im Fernsehen durch eine unrichtige Darstellung betroffen ist, hat ein berechtigtes Interesse, den Sachverhalt richtig zu stellen. Während dies früher hauptsächlich Prominente oder sonstige in der Öffentlichkeit stehende Personen wie Politiker etc. betraf, stehen heute durch die Möglichkeiten der Online-Berichterstattung auch oftmals Unternehmer oder Privatpersonen im Fokus falscher Berichterstattung.
Der Anspruch auf Gegendarstellung
Während der Anspruch auf Unterlassung vor allem hilfreich ist, damit es nicht zu einer Wiederholung falscher Berichterstattung kommt bzw. damit die Behauptungen aus dem Netz entfernt werden, soll der Anspruch auf Gegendarstellung dazu dienen, zwischen Medien und dem Betroffenen „Waffengleichheit“ herzustellen. Der Betroffene erhält dadurch die Möglichkeit, seine Position darzulegen. Das berichterstattende Medium wird verpflichtet, die Darstellung des Betroffenen ohne Kürzungen und „an gleicher Stelle“ zu veröffentlichen.
1. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlagen für den Gegendarstellungsanspruch finden sich unter anderem in den Landespressegesetzen, im Rundfunkstaatsvertrag und den Landesmediengesetzen. So heißt es z.B. in § 10 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes:
„Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.“
2. Tatsachenbehauptung
Wichtig ist zunächst, dass es sich bei der falschen Darstellung um eine Tatsachenbehauptung handelt. Das bedeutet, dass die Behauptung auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar sein muss. So musste z.B. der FOCUS in 2010 eine Gegendarstellung des bekannten Entertainers Stefan Raab abdrucken, nachdem in dem Ausgangsartikel u.a. berichtet worden war, „der Metzgerssohn schätze noch heute Mettbrötchen mit Zwiebeln in seiner Stammkneipe“. Hierzu wurde in der Gegendarstellung klargestellt: „… stelle ich fest, dass ich nie Mettbrötchen mit Gurkenscheiben dazu esse und auch keine Stammkneipe habe.“
Da es sich bei der Vorliebe für Mettbrötchen um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung handelt, musste der FOCUS die Gegendarstellung abdrucken. Soweit es sich hingegen um bloße Meinungsäußerungen handelt, sind diese hinzunehmen und nicht im Wege der Gegendarstellung angreifbar.
3. Aufbau und Formalien beachten
Wichtig ist, dass die Formalien eingehalten werden. Hierbei sind in der Praxis einige Besonderheiten zu beachten. Zunächst muss dem berichterstattenden Medium ein Gegendarstellungsverlangen zugestellt werden. Darin wird dieses aufgefordert, die Gegendarstellung zu veröffentlichen. Dieses Schreiben ist von der eigentlichen Gegendarstellung, d.h. dem Text mit der Darlegung der eigenen Position, zu trennen. Die Gegendarstellung muss in der Regel vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Außerdem darf die Gegendarstellung selbst nur Tatsachenbehauptungen enthalten, sie darf nicht offensichtlich unwahre Inhalte wiedergeben und sie muss konkret auf die beanstandete Erstmitteilung Bezug nehmen. Schließlich darf der Umfang der Gegendarstellung nicht größer sein als die Erstmitteilung selbst.
Vorstehende Anforderungen führen in der Praxis immer wieder zu Problemen. Dies vor allem, da nur eine vollständig zulässige Gegendarstellung abgedruckt werden muss. Es gilt insoweit das Prinzip, dass die gesamte Gegendarstellung nicht abgedruckt werden muss, wenn nur ein Teil der Gegendarstellung unrichtig ist („Alles-oder-nichts-Prinzip“).
4. Fristen
Der Anspruch auf Gegendarstellung muss außerdem „unverzüglich“ nach Kenntnis der Erstmitteilung geltend gemacht werden. Dabei wird auf die erstmalige Kenntnisnahme des Betroffenen als Beginn der Frist abgestellt. Meist wird eine Geltendmachung über 14 Tage ab Kenntnis hinaus als zu spät abgelehnt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.02.2012 – I-15 W 45/08: 16 Tage zu spät).
Davon unabhängig hat die Rechtsprechung eine Aktualitätsgrenze entwickelt. Diese bedeutet, dass die Berichterstattung noch so aktuell sein muss, dass sie im Bewusstsein des Empfängerkreises weiterhin vorhanden ist. Hierbei werden unterschiedliche Grenzen gezogen, die auch von der Form des Mediums abhängen. So gilt bei Tageszeitungen eine Grenze von etwa drei bis vier Wochen ab Erscheinung, bei täglich ausgestrahlten TV-Sendungen hingegen eine kürzere Frist von zwei bis drei Wochen. Es kommt hierbei immer darauf an, wie oft das jeweilige Medium erscheint. Darüber hinaus sind in den Landespressegesetzen Ausschlussfristen vorgesehen (in Berlin z.B. drei Monate.)
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Fazit
Der Anspruch auf Gegendarstellung ist eine starke Waffe im Presserecht, um sich gegen unrichtige oder verzerrende Tatsachenbehauptungen zu wehren. Oftmals werden jedoch die strengen inhaltlichen und formellen Anforderungen nicht eingehalten. Da ab Kenntnis von der Berichterstattung kurze Fristen zu laufen beginnen, sind, ist es wichtig, von Anfang mit der Materie vertraute Rechtsanwälte einzuschalten, um den Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
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