25.07.2022
SaaS-Verträge: Updates & Upgrades – wichtige Unterschiede und Merkmale
Software-as-a-Service-Anwendungen (SaaS-Anwendungen) sind für die tägliche Arbeit unzähliger Unternehmen ein wichtiger Bestandteil geworden. Die vielen Vorteile von SaaS-Anwendungen machen ihre Nutzung besonders attraktiv.
Im Vordergrund stehen dabei häufig monetäre Aspekte, wie ein geringerer Kostenaufwand für Hardware und Software im Unternehmen oder die überschaubare Zahlungspflicht für die tatsächlich erfolgte Nutzung der Software und jeweils nur im benötigten Umfang. Beliebt sind SaaS-Produkte auch deshalb, weil sie den Mitarbeitenden im Unternehmen eine hohe Mobilität erlauben und diese durch einen Client oder über den Browser auf die Softwareinfrastruktur des Unternehmens zugreifen können. Verträge über SaaS-Anwendungen können je nach Software unterschiedlich ausfallen und damit auch verschiedenste rechtliche Verpflichtungen begründen. Regelmäßig fallen unter die vertraglichen Pflichten auch Regelungen über Updates und Upgrades der jeweiligen Software. In diesem Beitrag zeigen wir die wichtigsten Unterschiede und Merkmale von Updates und Upgrades auf und stellen Möglichkeiten vor, wie vertragliche Regelungen gelingen können.
Rechtliche Einordnung von SaaS-Verträgen
Bei einem SaaS-Vertrag treffen Elemente aus unterschiedlichen Vertragstypen zusammen. Damit ist ein SaaS-Vertrag ein sog. typengemischter Vertrag. Zum einen weisen SaaS-Verträge Charakteristika von Werkverträgen gem. §§ 631 ff. BGB auf. Bei Werkverträgen ist die Leistung in einem konkret geschuldeten Erfolg zu sehen. Dies ist bei SaaS-Verträgen der Fall, wenn zum Beispiel eine Datenmigration oder die Implementierung der Software von der Leistungspflicht umfasst ist. Zum anderen können dienstvertragliche Elemente (vgl. §§ 611 ff. BGB) Vertragsgegenstand sein. Im Gegensatz zum Werkvertrag, wird bei einem Dienstvertrag das reine Tätigwerden geschuldet, ohne dass es auf den Erfolg der Tätigkeit ankommt. Im Falle eines SaaS-Vertrages sind beispielsweise Schulungen, die der Anbietende zur Verfügung stellt, als dienstvertragliche Elemente anzusehen. Der Anbietende muss lediglich die Schulung von entsprechend qualifiziertem Personal durchführen lassen, ist aber für keinen Erfolg verantwortlich, wie etwa, dass die Teilnehmenden die Software verstanden haben und mit dieser umgehen können.
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Die zentrale Pflicht, die ein SaaS-Vertrag dem Anbietenden jedoch auferlegt, ist die Gebrauchsüberlassung auf Zeit und Bereitstellung der entsprechenden Software. Kernelement eines jeden SaaS-Vertrages ist damit die Verschaffung der Möglichkeit zur Nutzung der Software und ist daher dem Mietrecht gem. §§ 535 ff. BGB zuzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006 – XII ZR 120/02).
Weitere Hintergründe und Informationen zum Begriff und zur Rechtsnatur von SaaS-Verträgen finden Sie hier auf unserem Blog.
Je nach Providerleistung regelt ein SaaS-Vertrag daher auch verschiedene vertragliche Pflichten. Eine genaue Einordnung, welches Feature des SaaS-Vertrages welchem Vertragstyp zuzuordnen ist, ist besonders wichtig, um den Umgang im Falle einer Nicht- oder Schlechtleistung oder mit einem sonstigen rechtlichen Problem entsprechend lösen zu können.
Eine Pflicht, die oft Gegenstand eines SaaS-Vertrages ist, betrifft die Auslieferung von Updates und Upgrades. Die beiden Begrifflichkeiten und deren Bedeutung sollten rechtlich gut auseinandergehalten werden. Weil die Unterschiede technisch nicht immer trennscharf sind, lassen sie sich nicht leicht auseinanderhalten. Für die rechtliche Bewertung ist der Unterschied allerdings relevant, da sie verschiedenen Vertragstypen zugeordnet werden.
Zur detaillierten Ausgestaltung einzelner konkreter vertraglicher Vereinbarungen aus dem SaaS-Vertrag, hat es sich etabliert diese in entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder in einem sog. Service-Level-Agreement (SLA) zu regeln – so auch die Pflicht zur Auslieferung von Updates und Upgrades. In einem SLA legen die Parteien die Qualität der Leistung fest und treffen detaillierte Regelungen, wie die Leistung beschaffen sein muss. Das ist wichtig für die Erbringung von Leistungen, denen die gesetzlich vorgesehenen Mängelgewährleistungsregelungen nicht gerecht werden. Die Rechtsnatur der Leistungspflichten ist nicht immer ganz eindeutig, wobei häufig infrage steht, ob es sich um eine Werkleistungspflicht gem. §§ 630 ff. BGB handelt, oder um eine Dienstleistungspflicht gem. §§ 611 ff. BGB, bei der nur das Tätigwerden, aber gerade nicht der konkrete Erfolg des Updates geschuldet wird. Der Bundesgerichtshof sieht Verträge über die „Wartung“ oder „Pflege“ von Software als Werkverträge an, „soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind“. Als Dienstverträge seien sie laut BGH dann zu qualifizieren, „wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist“ (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 79/09, Rn. 23).
Updates bei SaaS-Verträgen
Updates bringen eine Software auf den neuesten Stand. Sie dienen der Verbesserung und Beschleunigung von bestehenden Funktionen des Programmes und sind sog. Minor-Releases. Updates werden von Anbietenden der Software oder vom zur Pflege Verpflichteten meist kostenlos zur Verfügung gestellt. Es gibt verschiedene Klassifizierungen von Updates, darunter unter anderem die klassischen Softwareupdates oder Sicherheitsupdates. Umfasst werden können von Software-Aktualisierungen zum Beispiel:
- Fehlerkorrekturen zur Steigerung der Gebrauchstauglichkeit,
- die Optimierung der Funktionalität, Effizienz und Ergonomie der Software und
- das Schließen von erkannten Sicherheitslücken im Programm.
Mit der Installation von Updates erhalten Nutzende daher so zu sagen eine Auffrischung der Software, die kleinere Optimierungen enthält. Ausschlaggebendes Abgrenzungsmerkmal zum Upgrade liegt bei einem Update bei der Geringfügigkeit der funktionalen Verbesserungen bzw. Anpassungen der Software.
Updates als Pflicht aus dem SaaS-Vertrag sind als „Wartungsarbeiten“ aufgrund ihrer Funktion, das Programm aktuell und fehlerfrei zu halten, entweder dem Dienst- oder Werkvertrag zuzuordnen. Im Vordergrund steht nämlich der Erfolg oder das Tätigwerden als Reaktion auf einen zu beseitigenden Fehler im System oder ähnliches. Unter Umständen kann es bei der genauen Zuordnung je nach Vereinbarung im Vertrag oder Art des Updates zu unterschiedlichen Zuordnungsergebnissen kommen. Wegen der einzelfallbezogenen Unterschiede bietet es sich für Unternehmen, die SaaS nutzen wollen, an, einzelvertraglich im Vorfeld ausreichend Klarheit über die Pflichten zu verschaffen. Entsprechende AGB oder ein SLA abzuschließen, ist durchaus sinnvoll.
Upgrades bei SaaS-Verträgen
Upgrades betreffen meist die umfassendere Anpassung der Funktionen des Programmes an geänderte Rahmenbedingungen. Die Ressourcen der Software werden häufig erweitert und das Leistungsspektrum wird weiter gefasst. Hierdurch steigert sich in der Regel auch der Nutzen der Software, sodass damit normalerweise eine Erhöhung des Mietzinses verbunden ist. Bei Upgrades handelt es sich im Vergleich zu Updates um mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen oder Anpassungen des Programmes.
Upgrades sind in der Regel als mietvertragliches Element den Regelungen aus §§ 535 ff. BGB zuzuordnen. Mittels Upgrades wird der vertragsgemäße Gebrauch der Software während der Mietzeit aufrechterhalten und es wird der Stand der Technik der Software durch die Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen, wie etwa neue gesetzliche Vorgaben, garantiert. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der Erhaltungspflicht und aus dem mietvertraglichen Charakter des SaaS-Vertrages.
Praxistipp: SLA Vertragsgestaltung
In einem SLA sollten sich detaillierte Regelungen dazu finden, wie die geschuldete Leistung, hier die Gebrauchsüberlassung auf Zeit, beschaffen sein muss. In das SLA werden dann die Qualitätsanforderungen an die Software im konkreten Fall ausgelagert. Darin sollten sich unter anderem wiederfinden: Regelungen
- dazu, ob und wann Updates und Upgrades nötig werden,
- zum Umfang der Verfügbarkeit der Software pro Mietzeitraum (z.B. 99,8 % Verfügbarkeit pro Vertragsjahr),
- über Wartungsfenster für regelmäßig vorhersehbare Wartungsarbeiten,
- für Reaktions- und Fehlerbehebungszeiten,
- zu Support-Verfügbarkeiten,
- für Vertragsstrafen oder ein teilweiser Wegfall des Vergütungsanspruches (sog. Service Credits) im Falle der Nichteinhaltung der Verfügbarkeit.
Fazit
SaaS-Verträge werden im digitalisierten Arbeitsalltag immer wichtiger und beliebter. Die einzelnen Verpflichtungen sind rechtlich nicht immer einfach einzuordnen und oftmals kommt es auf den konkreten Einzelfall an. SaaS ist in der Regel Massengeschäfte, weshalb Verträge in dieser Form in weiten Teilen den AGB unterfallen. Im B2B-Bereich gilt dies mit Einschränkungen.
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