05.01.2017
Was ändert sich durch die Reform des Urhebervertragsrechts?
Bundestag und Bundesrat haben kurz vor Weihnachten (15.12./16.12.2016) eine Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen. Ziel der Reform ist es unter anderem, dass Urheber ihren Anspruch auf eine angemessene Vergütung besser durchsetzen und Werke nach zehn Jahren trotz exklusiver Rechtevergabe bei pauschaler Vergütung zweitverwerten können.
Das „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung“ wurde bereits am 20.12.2016 ausgefertigt und am 23.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten damit am 01.03.2017 in Kraft.
Probleme für Kreative
Künstler müssen sich in vielen Fällen auf Vertragsbedingungen einlassen, durch welche sie alle Rechte am Werk gegen eine teilweise unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben (sogenannte „Total Buyouts“). Eine Durchsetzung der gesetzlich verankerten, angemessenen Vergütung gestaltete sich zudem oft als schwierig.
Änderungen im Urhebervertragsrecht
Durch die Reform ist es Urhebern nun unter anderem möglich, gegen Einmalzahlung (pauschale Vergütung) eingeräumte Exklusivrechte nach zehn Jahren anderweitig zu verwerten, sollten sie z.B. an anderer Stelle ein verbessertes Angebot erhalten. Zudem können die Künstler durch verbesserte Auskunftsrechte in Erfahrung bringen, wie oft sich ihr Werk verkauft. Auch wird ein Klagerecht für Verbände eingeführt, sodass eine Durchsetzung des Vergütungsanspruchs vereinfacht wurde.
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Einzelne Änderungen
Im Einzelnen wurde das Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) in §27 geändert und um einen §27a erweitert. Die Verwertungsgesellschaften können demnach die Verteilung ihrer Einnahmen in einem Verteilungsplan regeln, sofern sie die Rechte mehrerer Rechtsinhaber wahrnehmen – und zwar unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat.
Zudem kann der Urheber nach der Veröffentlichung eines verlegten Werkes gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
Weiterhin bietet der neue § 32d UrhG Urhebern einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vertragspartner. Einmal jährlich kann der Urheber Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile verlangen. Dieses Auskunftsrecht wird durch den neuen § 32e UrhG auf die gesamte „Lizenzkette“ ausgeweitet. Somit muss nicht lediglich der (Haupt-)Verwerter Auskunft geben, sondern auch Dritte, die die Nutzungsvorgänge wirtschaftlich wesentlich bestimmen. Abgezielt wird hier vor allem auf die oft an Projekten beteiligten Produktions- und Distributionsfirmen.
Der ebenfalls neu eingeführte § 40a UrhG gewährt Urhebern das Recht, Werke nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Voraussetzung ist, dass dem ursprünglichen Verwerter ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt wurde. Zu beachten ist jedoch, dass der erste Verwerter in diesen Fällen ein einfaches Nutzungsrecht behält.
Durch die Reform hat der Künstler gemäß des neuen §79b UrhG zudem einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sollte der Verwerter „eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnehmen, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war“.
Schlussendlich schaffen die §§ 36 und 36b UrhG die Möglichkeit einer Verbandsklage für Urheberverbände, wodurch die Durchsetzung vereinbarter Vergütungsregelungen vereinfacht wird und nicht dem einzelnen Urheber vorbehalten bleibt.
Fazit
Grundsätzlich wurde die Position der Urheber bei den Vertragsverhandlungen und der Anspruchsdurchsetzung durch die Reform gestärkt. Verwerter sehen sich jedoch erhöhten Bürokratiekosten ausgesetzt, die durch den neuen Auskunftsanspruch anfallen werden. Außerdem müssen Lizenzverträge durch das Zweitverwertungsrecht bei pauschalen Buyouts regelmäßig überprüft werden.
Insgesamt bleibt fraglich, ob die Möglichkeit zur Zweitverwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung tatsächlich dazu führt, dass künftig solche pauschale Buyouts zurückgedrängt werden. Vielmehr könnte die Neuregelung dazu führen, dass entsprechende Regelungen weiterhin abgeschlossen werden.
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