Neue Pflichten für Webseitenbetreiber durch Verordnung zur Online-Streitbeilegung

Durch die Europäische ODR-Verordnung ergeben sich für viele Webseitenbetreiber neue Pflichten zum Hinweis auf das sogenannte Verfahren zur Online-Streitbeilegung.

EU-Verordnung

Mit Wirkung zum 09. Januar 2016 ist die EU-Verordnung über die Online-Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten (VO 524/2013/EU) in Kraft getreten. Die OS- bzw. ODR-Verordnung (dt. Online-Streitbeilegung; engl. online dispute resolution) gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar und verpflichtet bestimmte Webseitenbetreiber dazu, ihre Kunden auf das OS-Verfahren hinzuweisen.

Pflichten für Webseitenbetreiber

Konkret bedeutet dies für alle europäischen Webseitenbetreiber, die Waren oder Dienstleistungen über ihre Webseite gegenüber Verbrauchern („B2C“) anbieten, dass sie ab sofort „in leicht zugänglicher Weise“ durch einen Link auf die OS-Plattform hinweisen müssen. Die Plattform wird durch die Europäische Kommission betrieben und ist unter http://ec.europa.eu/odr/ erreichbar.

Geeignete Stelle für den Hinweis sind neben dem Impressum vor allem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Webseite.

Darüber hinaus müssen Seitenbetreiber ergänzend zum Link eine E-Mail-Kontaktadresse angeben, unter der Sie erreichbar sind.

Im Übrigen hat die EU-Kommission am 01. Juli 2015 eine Durchführungsverordnung (VO 2015/1051/EU) erlassen, die die Funktionen der Plattform und des elektronischen Beschwerdeformulars im Einzelnen regelt.

Allerdings hat es die EU-Kommission versäumt, die OS-Plattform rechtzeitig zum 09. Januar 2016 zur Verfügung zu stellen. Auf der Seite der EU-Kommission (http://ec.europa.eu/consumers/solving_consumer_disputes/non-judicial_redress/adr-odr/index_en.htm) findet sich lediglich folgender Hinweis: “The ODR platform will be operational on 9 January 2016 and made accessible in stages. It will become accessible to consumers and traders on 15 February 2016″.

Empfehlung

Obwohl die Plattform also (noch) nicht in Funktion ist, sollten betroffene Webseitenbetreiber bereits jetzt aktiv werden und auf die OS-Plattform hinweisen. Hierfür empfehlen wir für die „Übergangszeit“ (bis voraussichtlich Mitte Februar 2015) zunächst folgenden Text:

„Seit dem 9. Januar 2016 sollen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern im Zusammenhang von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen über die Online-Plattform http://ec.europa.eu/odr/ beigelegt werden. Die Online-Plattform der EU-Kommission wird voraussichtlich ab dem 15. Februar 2016 in Funktion sein.

Unsere E-Mailadresse lautet: xxx@yyy.com.“

ADR-Richtlinie

Die ODR-Verordnung ist nicht zu verwechseln mit der AS- bzw. ADR-Richtlinie (RL 2013/11/EU). Diese Richtlinie betrifft die Alternative Streitbeilegung (engl. alternative dispute resolution) und gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, bei denen die in der Union wohnhaften Verbraucher gegen in der Union niedergelassenen Unternehmer vorgehen können. Die ADR-Richtlinie und die ODR-Verordnung haben indes einen ähnlichen Regelungsinhalt und ergänzen einander. Anders als die Verordnung gilt diese Richtlinie nicht unmittelbar, sondern bedarf eines nationalen Durchführungsgesetzes. Mit dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) hat der Deutsche Bundestag am 3. Dezember 2015 ein solches Gesetz verabschiedet. Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren und soll dann 2017 in Kraft treten. Es gilt daher noch nicht.

Konsequenzen bei Nicht-Umsetzung

Die ODR-Verordnung enthält keine Bußgeldvorschriften, weswegen ein Verstoß hiergegen nicht durch die Behörden sanktioniert werden kann. Darüber hinaus ist noch unklar, inwieweit Verstöße gegen die Verordnung als wettbewerbswidriges Verhalten eingestuft werden können. Indes besteht zumindest die Gefahr, dass Webseitenbetreiber, die den Hinweis unterlassen, durch Mitbewerber abgemahnt werden. Allein um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Hinweispflicht umgehend umgesetzt werden.

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