Achtung Jugendschutz: Neue Regelungen für Telemedien-Anbieter

Es gelten neue Regeln für den Jugendmedienschutz: Am 1.Oktober 2016 ist der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten und übernimmt die nach dem Jugendschutzgesetz vorgesehenen Altersstufen nunmehr auch insbesondere für Telemedien. (§ 5 JMStV). Der JMStV wurde erstmalig seit 2009 wieder geändert und soll sich damit den durch das Internet bedingten progressiven Distributions- und Zugangsmöglichkeiten von Medieninhalten anpassen. Ende 2010 war eine Novellierung des JMStV an der fehlenden Zustimmung Nordrhein-Westfalens gescheitert.


Was müssen Webseitenbetreiber beachten?

Um eine Vereinheitlichung mit sonstigen Medien (Film, Kino etc.) zu erreichen, werden Web-Inhalte zukünftig nach den vorgesehenen Altersstufen des Jugendschutzgesetzes klassifiziert: ab 6, ab 12, ab 14 und ab 18 Jahren.

Stellt ein Anbieter von Web-Inhalten entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte bereit – dazu zählen u.a. gewaltverherrlichende PC-Spiele oder pornographische Filme und Bilder – so trägt er die Verantwortung dafür, dass diese Inhalte nicht von Kindern und Jugendlichen gesehen werden können.

Dem kann vorgebeugt werden, indem eine Anpassung der Abrufbarkeit vorgenommen wird oder indem Anbieter entsprechender Inhalte auf spezielle Softwareprogramme, sogenannte Jugendschutzprogramme, zur Eignungsüberprüfung zurückgreifen. Es gilt ein verändertes Verfahren für Jugendschutzprogramme (§11 JMStV): Die Anerkennungskompetenz für Jugendschutzprogramme geht zum 01.10.2016 von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) auf anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle über. Die KJM ist für die Erstellung und Weiterentwicklung von Kriterien für die Jugendschutzprogramme zuständig.

Zudem stehen geschäftsmäßige Anbieter, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Web-Inhalte enthalten, in der Pflicht einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (§ 7 JMStV). Das war auch schon bislang so. Neu ist jedoch die nochmals aufgenommene Klarstellung, dass die Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten auf dem jeweiligen Medium öffentlich zugänglich und leicht auffindbar angegeben werden müssen. Dazu gehört auch die Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme per E-Mail.

Auch Positiv-Labeling ist sinnvoll

Web-Anbieter sollten prüfen, ob sie in den angebotenen Web-Inhalten ein Alterslabel einbinden können. In Deutschland funktioniert dies mit dem Label age-de.xml. Es handelt sich dabei um eine Datei im XML-Format, die der Website-Betreiber auf dem Webserver ablegt. Sinnvoll ist dies auch bei unbedenklichen Inhalten (sog. Positiv-Labeling), da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Seite von Jugendschutzprogrammen nicht aufgerufen werden kann (vgl. hierzu auch § 11 Abs. 7 JMStV).

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