Auszeichnungen, Gütesiegel und Ehrungen in der Werbung – Wann liegt eine Irreführung vor?

Die Werbung mit Auszeichnungen, Gütesiegeln oder Ehrungen hat für Unternehmen im Wettbewerb eine große Bedeutung. Gerade im Dienstleistungssektor können sich Anbieter werbewirksam durch Auszeichnungen von einer Vielzahl von Wettbewerbern abgrenzen. Auf der anderen Seite bringen Nachfrager vielen Institutionen, die einem Unternehmen oftmals erst nach ausführlicher Prüfung eine Auszeichnung oder ein Gütesiegel erteilen, großes Vertrauen entgegen. Daraus folgt aber auch, dass die Art und Weise der Werbung mit Auszeichnungen und Gütesiegeln von erheblicher wettbewerblicher Relevanz ist. Wird eine Auszeichnung oder Ehrung unberechtigt verwendet oder sprechen sonstige Umstände in der Werbung mit Irrungen und Auszeichnung nicht der Wahrheit, kann daher eine irreführende Werbung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 UWG vorliegen.

I. Wettbewerbsrechtliche Grundsätze zur werblichen Verwendung von Auszeichnungen und Gütesiegeln

Der Hinweis auf den Besitz von Auszeichnungen oder Ehrungen ist ein beliebtes Werbemittel, dem eine hohe wettbewerbsrechtliche Relevanz zukommt (Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rn. 5.158). Unter einer Auszeichnung oder Ehrung versteht der Verkehr alles, was das Unternehmen oder seinen Träger aus der Menge der Mitbewerber hervorhebt und ihm von dritter Seite bescheinigt worden ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn Sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben beispielsweise über die Eigenschaften des Unternehmers wie Auszeichnungen oder Ehrungen enthält. Eine irreführende Angabe über eine Auszeichnung ist zweifelsohne dann gegeben, wenn deren Bestand nur vorgetäuscht wird, in Wahrheit also schlicht erdichtet wurde (Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rn. 5.159). Die Auszeichnung wird dem Unternehmen als solchem verliehen oder auch einer am Unternehmen als Inhaber oder Angestellter beteiligten Person. Sie ist in der Regel mit dem Unternehmen verknüpft. Lizenzen an Auszeichnungen sind regelmäßig unzulässig (Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rn. 5.162).

II. Urteil des LG Düsseldorf vom 28. Januar 2015, Az. 34 O 88/14

In einem aktuellen Verfahren haben wir eine international tätige Unternehmensberatung vertreten, deren Wettbewerber diverse Auszeichnungen und Logos von Gütesiegeln auf seiner Internetseite verwendet hatte, die nicht der Wettbewerber selbst, sondern tatsächlich eine wesentlich kleinere Unternehmensberatung erhalten hatte, die rechtlich eigenständig war, aber als „Abteilung“ dieses Wettbewerbers genannt wurde.
Da der Wettbewerber nach einer Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung und später keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben hatte, haben wir vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen den Wettbewerber erwirkt. Hiergegen wurde von dem Wettbewerber Widerspruch eingelegt. Mit Urteil vom 28. Januar 2015, Aktenzeichen 34 O 88/14, hat das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung bestätigt. Nach dem Gericht war davon auszugehen, dass der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgeht, dass die verwendeten Auszeichnungen von dem Inhaber der Internetseite, nämlich der Antragsgegnerin erlangt worden sind. Auf der Internetseite befand sich auch kein klarer Hinweis auf ein anderes Unternehmen, dass die Auszeichnung erhalten haben konnte. Eine Irreführung wurde nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass im weiteren Fließtext das eigentlich ausgezeichnete Unternehmen als Teil der Antragsgegnerin genannt wurde, weil hierdurch die tatsächlichen Verhältnisse nicht deutlich wurden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Im Übrigen hat dieser Wettbewerber die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Entscheidung anerkannt, so dass auch eine Hauptsacheklage eingereicht werden musste. Letztlich hat der Wettbewerber die Unterlassungsansprüche unserer Mandantin dann doch anerkannt, so dass nun auch ein rechtskräftiges Hauptsacheurteil vorliegt (LG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 26. Juni 2015, Az. 34 O 100/14).

III. Fazit

Die angesprochenen Verkehrskreise bringen Auszeichnungen und Gütesiegeln erhebliches Vertrauen entgegen, so dass die Werbung mit entsprechenden Auszeichnungen und Gütesiegel von großer wettbewerblicher Relevanz ist. Bei der Verwendung der Auszeichnungen und Gütesiegel in der Werbung ist auf Exaktheit zu achten. Die Bedingungen des Auszeichnenden für die Verwendung von Logos und Gütesiegeln sind einzuhalten. Die Übertragung einer Auszeichnung bzw. deren Gütevorstellung auf einen Dritten ist unzulässig. Anderenfalls liegt eine Irreführung vor, die zu Unterlassungsansprüchen führt.

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