Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web‐TV

Linear verbreitete Web-TV-Angebote bedürfen meist der Rundfunkzulassung

Internetauftritte enthalten häufig Bewegtbildinhalte in Form von Clips etc. Darüber hinaus werden mittlerweile audiovisuelle Beiträge auch über Smart-TV-Geräte als sogenannter Over-the-top-Content („OTT“) verbreitet. Hierbei müssen sich Unternehmen die Frage stellen, ob die Inhalte als zulassungspflichtige Web-TV-Angebote im Sinne des Rundfunkrechts einzuordnen sind.

Web-TV-Veranstalter

Bereits in 2007/2008 kam die Frage auf, ob neben klassischen TV-Sendern auch Veranstalter von Web-TV-Angeboten eine Rundfunkzulassung beantragen müssen. Die Zulassung von klassischen TV-Sendern (Rundfunk) ist im Rundfunkstaatsvertrag sowie in den Mediengesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Private Veranstalter von Rundfunk bedürfen danach einer Zulassung, welche bei einer der Landesmedienanstalten zu beantragen ist. Die Landesmedienanstalten stellten sich hierbei auf den Standpunkt, dass zumindest gewisse Web-TV-Angebote ebenfalls der Zulassung bedürfen.

Dass eine Zulassungspflicht für Web-TV-Angebote unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zwingend ist, hat Rechtsanwalt Jan O. Baier bereits in einem Fachbeitrag in 2008 gezeigt („Zulassungspflicht für Web-TV? – Maßgebliche Kriterien im Lichte des Rundfunkbegriffs“, Computer und Recht (CR) 2008, 769-776), da nach seiner Einschätzung angesichts der im Internet bestehenden Meinungsvielfalt für die Mehrzahl der Web-TV-Angebote keine Rechtfertigung für die besondere Sicherung „Zulassungserfordernis“ besteht, die dem herkömmlichen Rundfunk auferlegt wurde.

Checkliste der Landesmedienanstalten

Dennoch gilt es derzeit, bei der Veranstaltung von Web-TV-Angeboten die mehrheitlich vorausgesetzte Zulassungspflicht zu beachten. Hierzu haben die Landesmedienanstalten nun eine neue Checkliste vorgelegt, die die Abgrenzung von zulassungspflichtigen zu nicht-zulassungspflichtigen Angeboten erleichtern soll.

Danach sind folgende Kriterien relevant:

1. Verbreiten Sie Ihr Angebot live oder bestimmen Sie zumindest den Zeitpunkt des Sendestarts (lineare Verbreitung)?

Das wichtigste Abgrenzungskriterium ist die Abgrenzung von linearen zu non-linearen Angeboten. On-Demand-Inhalte (auf Abruf) sind fast immer Telemedien und bedürfen daher keiner Rundfunkzulassung. Können Nutzer hingegen nicht selbst bestimmen, wann das Angebot startet oder endet, wird das Angebot linear verbreitet. Live bedeutet darüber hinaus, dass das Angebot nur zeitgleich zum realen Geschehen empfangen werden kann.

2. Richtet sich Ihr Angebot an mindestens 500 potentielle Nutzer gleichzeitig?

Ein weiteres Kriterium ist (wenn auch relativ willkürlich gewählt) ist die Frage, ob sich das Angebot an mindestens 500 potentielle Nutzer gleichzeitig richtet. Wenn Sie Ihr Angebot weniger als 500 Nutzern zum gleichzeitigen Empfang anbieten, benötigen Sie keine Rundfunkzulassung. Keine Rolle spielt, wie viele Personen Ihr Angebot tatsächlich konsumieren. Das Kriterium ist daher rein technischer Natur.

3. Ist Ihr Angebot journalistisch‐redaktionell gestaltet?

Weiterhin muss das Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet sein, dass erlaubnispflichtiger Rundfunk vorliegt. So ist z.B. das Verbreiten von Bildern ohne jede weitere Bearbeitung kein journalistisch-redaktionelles Angebot.

4. Wie umfangreich und ausdifferenziert ist Ihr Angebot? Verbreiten Sie Ihr Angebot nur einmalig oder regelmäßig bzw. dauerhaft?

Je geplanter, umfangreicher und ausdifferenzierter (z.B. in verschiedene Sendungen oder Sendungsbestandteile) und je regelmäßiger ein Angebot ausgestrahlt werden soll, umso eher soll es sich um erlaubnispflichtigen Rundfunk handeln. Hingegen soll für die lediglich einmalige oder sporadische Verbreitung eines Angebots in der Regel keine Rundfunkzulassung erforderlich sein.

5. Sind Sie (noch) YouTuber oder veranstalten Sie schon zulassungspflichtigen Rundfunk?

Schwieriger wird die Abgrenzung, wenn Sie die Vorteile beider Kommunikationsformen miteinander kombinieren, also regelmäßige Hangouts oder Livestreams anbieten, aber auch auf oder in einer Mediathek präsent sind. Hier gibt es keine Faustregel, Sie sollten sich daher in jedem Fall beraten lassen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie mit Ihrem Angebot kommerzielle Zwecke verfolgen, (z.B. durch eine Refinanzierung über Werbung) oder selbst als gewerbliches Unternehmen auftreten.

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