Die Impressumspflicht – nur 2 Klicks oder viele Probleme?

Viele Online-Händler nutzen in zunehmendem Maße nicht mehr nur ihre eigene Homepage, sondern auch Plattformen wie Amazon oder eBay um ihre Produkte zu vertreiben. Immer häufiger fragen sich Händler daher, ob sie ihren Angeboten auch ein Impressum beifügen sollen. Falls ein Impressum erforderlich ist, stellt sich die Frage nach seinem Inhalt. Besonders viel diskutiert wird die Frage nach der Art der Platzierung. Muss ein Impressum immer vollständig auf der Startseite abgedruckt sein? Genügt ein Link zum Impressum? Inzwischen ist vor allem durch die Rechtsprechung und die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie der EU in nationales deutsches Recht vieles klarer geworden. Grundsätzlich ist angesichts der Vielschichtigkeit der Fragen rund um die Impressumspflicht in Zweifelsfällen jedoch immer zu individueller rechtlicher Beratung zu raten, da Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben zum Impressum sanktionsbewehrt sind.

Rechtliche Grundlage für die Impressumspflicht

Rechtliche Grundlage für die Impressumspflicht ist § 5 TMG. Danach trifft „Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ eine Impressumspflicht. Telemedien sind gemäß § 1 TMG alle elektronischen Kommunikations- und Informationsdienste, soweit keine Telekommunikation im eigentlichen Sinne (also keine Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze wie beim Telefon) und kein Rundfunk vorliegt. Aufgrund dieser sehr weiten Definition werden auch private Websites, Blogs, E-Mails oder Profile in Sozialen Medien erfasst. Mit Ausnahme von reinen Telekommunikationsdiensten, etwa bei Skype, sind daher fast alle Angebote im Internet Telemedien. Daraus folgt jedoch nicht, dass etwa jede private Homepage ein Impressum enthalten muss. Nur „geschäftsmäßig“ angebotene Telemedien müssen ein Impressum beinhalten.

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Wann werden Telemedien geschäftsmäßig angeboten?

„Geschäftsmäßigkeit“ setzt dabei grundsätzlich keine Verbindung zu einem Gewerbe voraus. Ebenfalls muss für das Angebot kein Geld verlangt werden. Es genügt vielmehr, dass die Präsenz im Internet kommerziell ausgestaltet ist. Dies ist in der Regel beim Angebot von Waren und Dienstleistungen gegeben (damit sind alle Online-Händler und Vermittler, ebenso wie Versender von Newslettern über Produkte erfasst). Ebenso ist das Merkmal bei der Nutzung zu eigenen oder fremden Marketingzwecken, wie bei der Platzierung von Werbung erfüllt, auch wenn diese Platzierung unentgeltlich erfolgt. Für Betreiber privater Websites folgt daraus, dass auch sie immer dann die Impressumspflicht trifft, wenn sie etwa durch Links oder Anzeigen das wirtschaftliche Interesse eines Unternehmens fördern. Die Rechtsprechung neigt in den letzten Jahren aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Verbraucherschutzes dazu, die Impressumspflicht in weiterem Umfang zu bejahen als bisher. In Zweifelsfällen sollte daher immer ein Impressum aufgeführt werden.

Welche Regeln gelten für die Impressumspflicht bei Amazon, eBay und co.?

Betreiber von Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay trifft unstreitig eine Impressumspflicht. Lange war jedoch ungeklärt ob darüber hinaus auch Betreiber von Profilen (also z.B. Online-Händler) auf diesen Plattformen ein Impressum bereithalten müssen. Diese Frage wurde mittlerweile durch die Rechtsprechung geklärt. Profilinhaber nutzen Amazon und eBay gerade geschäftsmäßig für das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen. Demnach müssen auch sie ein Impressum vorweisen. Voraussetzung ist aber eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Profilnutzung, die z.B. bei einem nur einmaligen Verkauf wohl nicht angenommen werden kann. Irrelevant ist daher auch, ob der Kaufvertrag durch Direktkauf, Auktion, Ratenkauf etc. zustande kommt. Quasi als Kehrseite trifft Plattformbetreiber wie Amazon und eBay die Pflicht, entsprechende technische Möglichkeiten für die Profilinhaber zu schaffen, um ein Impressum erstellen zu können. Wichtig ist, dass selbst dann, wenn das komplette Profil nur aus Bilddateien mit Preisangaben besteht, das Impressum selbst eine kopierbare Textdatei darstellen muss, die entweder auf jeder Seite des Profils sichtbar oder von jeder Seit des Profils mittels eines Links erreichbar ist (s. zu den Details sogleich).

Anknüpfend an diese Grundsätze gilt die Impressumspflicht auch für Profile bei Sozialen Medien, wenn diese Profile geschäftsmäßig betrieben werden. Dies gilt nicht nur für den Kundenservice, Marketingauftritt oder das Akquisegeschäft von Unternehmen auf Facebook und Co., sondern auch für Influencer, die auf YouTube und Instagram Marketing für Unternehmen betreiben.

Wie ist das Impressum auszugestalten?

  • 5 Abs.1 TMG verlangt zunächst, dass die Informationen im Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ seien.

Leicht erkennbar sind Informationen zunächst dann, wenn sie optisch ohne weiteres wahrnehmbar sind, d.h. vor allem, dass sie an einer gut sichtbaren Stelle ohne langes Suchen einsehbar sein müssen. Nicht erforderlich ist, dass alle relevanten Informationen an der selben Stelle stehen. Wenn eine Aufteilung Sinn macht, kann etwa auch der Name an einer anderen Stelle platziert sein. Führt die Aufteilung zur Unübersichtlichkeit und langem Suchen ist das Merkmal nicht mehr erfüllt. Demgemäß dürfen die Informationen auch nicht in den AGB, der Datenschutzerklärung oder den FAQ eingebettet sein. Dagegen ist die leichte Erkennbarkeit gegeben, wenn die Informationen am Seitenende erst durch Scrollen erreicht werden können, da der Seitenbalken in diesem Fall anzeigt, dass noch nicht die gesamte Website zu sehen ist.

Die leichte Erkennbarkeit setzt eine gut lesbare Schriftgröße- und Farbe voraus. Der Aufwand wäre zu groß, wenn zuerst Plugins installiert werden müssten, um das Dateiformat des Impressums öffnen zu können, selbst wenn ein Link zum Download bereitgestellt wird. Zulässig sind dagegen Word- oder PDF-Dateien, da die Programme zu Ihrer Öffnung (Office, Acrobat Reader) mittlerweile zur Standardausstattung von Computern, Laptops etc. gehören.

Werden die Informationen in einem Link oder direkt auf der Startseite zusammengefasst, so sind sie deutlich und leicht erkennbar als Impressum zu benennen. Als ausreichend wurden neben „Impressum“ auchAnbieterkennzeichnung“ und „Kontakt“, nicht aber „Identität“, „Information/Info gemäß §5 TMG“ „Über uns“ oder „Backstage“ (auch nicht im Musik-Business) gewertet, da der Benutzer in diesen Fällen nicht mit den entsprechenden Angaben zu rechnen braucht. Allerdings sind dann auch andere Bezeichnungen zulässig, wenn es etwa die Möglichkeit der Betitelung eines Links als „Impressum“ gar nicht gibt, so genügt etwa bei einem eBay-Profil die Hinterlegung der Informationen unter dem Punkt „mich“ und bei Facebook unter dem Punkt „Info“.

Unmittelbar erreichbar: Die „Unmittelbarkeit“ der Erreichbarkeit hängt vor allem davon ab, dass die Impressumsangaben ohne wesentliche Zwischenschritte erreicht werden können. Dafür ist es nicht mehr notwendig, dass sie am Ende jeder Seite einer Webpräsenz einsehbar sind. Vielmehr genügt die Aufführung aller Informationen auf nur einer Seite, soweit diese von allen anderen Seiten per Link erreicht werden kann. In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz etabliert, dass das Impressum durch nicht mehr als zwei Klicks zu erreichen sein muss. Dies gilt aber nur dann, wenn die Angaben im Impressum vollständig und richtig sind und nicht erst durch weitere Klicks ein vollständiges und richtiges Impressum entsteht.

Ständig Verfügbar: Ständig verfügbar sind die Angaben dann, wenn der Nutzer jederzeit auf sie zugreifen kann. Dies setzt auch voraus, dass die Daten archiviert, also vor allem kopiert und ausgedruckt werden können. Eine vorübergehende Störung der Erreichbarkeit ist unschädlich. Die Informationen müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich um ein kostenpflichtiges Angebot, müssen die Informationen vor dem Login kostenlos einsehbar sein, damit der Nutzer vorab Informationen über den Vertragspartner enthält.

Welche Angaben muss das Impressum enthalten?

Gemäß § 5 Abs.1 TMG muss das Impressum vor allem folgende Angaben enthalten:

  • Den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und (je nach Einzelfall) Angaben über Kapital und Einlagen
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (neben der E-Mail-Adresse muss also eine weitere unmittelbare Kontaktaufnahme ohne Zwischenschaltung von Dritten möglich sein, z.B. durch Telefon, elektronischer Eingabemaske mit E-Mail-Antwort oder Fax, soweit diese keine zusätzlichen, über die üblichen Telefonkosten hinausgehenden, Entgelte beinhalten, z.B. wären 01850-Nummern unzulässig.)
  • Falls eine behördliche Zulassung für das Angebot erforderlich ist, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das die Diensteanbieter eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
  • In Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung vorhanden ist, die Angabe dieser Nummer (also weder die Steuernummer, noch die Steueridentifikationsnummer)
  • Falls Bilder, Videos etc. nach Erteilung einer Lizenz durch den Rechteinhaber genutzt werden, müssen Angaben zu diesem Rechteinhaber, zur Quelle etc. gemacht werden, soweit die Lizenzbedingungen dies vorsehen.
  • Die Rechtsform der Firma (dies folgt bereits aus den Grundsätzen des Verbraucherschutzes, der Transparenz und Privatautonomie, da der Nutzer wissen muss, wer sein Vertragspartner wird)

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?

Wird gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Impressumpflicht verstoßen, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Nr.1 TMG vor. Darüber hinaus stellt ein unvollständiges oder unrichtiges Impressum einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG dar. Daraus können insbesondere kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbern oder klagebefugten Verbänden resultieren.

Impressum: Handlungsempfehlung

Die Impressumspflicht wurde in den letzten Jahren deutlich präziser geregelt. Auch private Anbieter können von ihre betroffen sein. Sollten Zweifel über die Notwendigkeit und den Inhalt eines Impressums bestehen, sollten daher lieber zu viele als zu wenige Informationen bereitgestellt werden. Eine Bereitstellung und Verlinkung der Informationen auf der Startseite entspricht aktuell der gängigen Praxis. In größeren Zweifelsfällen sollte auf rechtliche Beratung zurückgegriffen werden.

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