KI & Urheberrecht: Wem gehören KI-Inhalte und was ist erlaubt?

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KI-generierte Inhalte sind nach deutschem Urheberrecht grundsätzlich nicht geschützt, Schutz entsteht allenfalls durch prägende menschliche Gestaltung. Trotzdem können KI-Ausgaben, Prompts und KI-Training fremde Urheberrechte berühren. Wir zeigen, was beim Einsatz von KI im Unternehmen erlaubt ist und wo Risiken liegen.

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Wer ist Urheber von KI-generierten Inhalten?

KI-generierte Inhalte sind nach deutschem Urheberrecht grundsätzlich nicht geschützt. Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen schutzfähig. KI-Systeme sind keine natürlichen Personen, deshalb gelten ihre Ausgaben grundsätzlich nicht als urheberrechtlich geschützte Werke.

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann bei KI-Einsatz trotzdem in zwei Konstellationen entstehen:

  • Prägende Nachbearbeitung: Ein Mensch bearbeitet das KI-Erzeugnis nachträglich so entscheidend, dass eine eigene schöpferische Leistung vorliegt.
  • KI als Hilfsmittel: Die KI dient lediglich als Werkzeug, und ein Mensch gestaltet die Parameter, die das Werk prägen, persönlich.

Ein reines KI-Erzeugnis ist damit grundsätzlich nicht geschützt, kann aber selbst fremde Urheberrechte verletzen.

Können KI-generierte Inhalte gegen das Urheberrecht verstoßen?

Ja, KI-generierte Inhalte können das Urheberrecht verletzen. Ähnelt ein KI-generierter Inhalt einem bestehenden geschützten Werk zu stark oder ist er daraus abgeleitet, kann er eine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne von § 23 Abs. 1 UrhG sein. Veröffentlichen oder verwerten Sie ein solches bearbeitetes Werk, kann das eine Urheberrechtsverletzung begründen.

Neben dem Urheberrecht können beim Einsatz KI-generierter Inhalte weitere Rechtsbereiche betroffen sein:

Ein urheberrechtliches Risiko entsteht damit vor allem, wenn Sie KI-Inhalte veröffentlichen oder verwerten, die einem geschützten Werk zu stark ähneln oder daraus abgeleitet sind.

Wie setzen Sie KI-Inhalte im Unternehmen urheberrechtlich sicher ein?

Wir entwickeln mit Ihnen eine Strategie und verbindliche Richtlinien für KI-generierte Inhalte, von der Nutzung fremder Werke in Prompts bis zur Veröffentlichung.

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Dürfen Sie geschützte Werke in Prompts verwenden?

Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen Sie nur eingeschränkt in Prompts verwenden. Die Eingabe eines geschützten Werkes in einen Prompt ist eine Vervielfältigung. Ein Werk darf grundsätzlich nur vervielfältigt werden, wenn der Urheber einverstanden ist oder das Gesetz die Vervielfältigung erlaubt.

In Betracht kommt die Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG, also die Kopie für die private, nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung. Für Prompts im Unternehmen greift sie regelmäßig nicht. Es können aber andere urheberrechtliche Schranken einschlägig sein.

Ob Textauszüge, Songtexte oder Bilder in einen Prompt eingegeben werden dürfen, prüfen Sie deshalb sorgfältig vor der Eingabe.

Was ist beim Text und Data Mining erlaubt?

Text und Data Mining (TDM) ist die automatisierte Analyse großer Datenmengen, um Muster, Trends oder Zusammenhänge zu erkennen. Häufige Anwendungsfälle sind KI-Training, Kunden- oder Wettbewerbsanalyse, Marktforschung und Content-Produktion.

Nach § 44b UrhG ist Text und Data Mining unter drei Voraussetzungen erlaubt:

  • Rechtmäßiger Zugang: Die Daten sind rechtmäßig zugänglich.
  • Kein Nutzungsvorbehalt: Der Rechtsinhaber hat sich die Nutzung nicht vorbehalten. Bei online zugänglichen Werken ist ein Vorbehalt nur wirksam, wenn er maschinenlesbar ist.
  • Löschung: Die erstellten Kopien werden gelöscht, sobald sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.

Verboten ist Text und Data Mining, wenn technische Schutzmaßnahmen umgangen werden müssten oder ein wirksamer Nutzungsvorbehalt besteht.

Wie muss ein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt aussehen?

Wie ein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG ausgestaltet sein muss, ist noch nicht abschließend geklärt. Auf vielen Webseiten wird der Vorbehalt bereits technisch über eine robots.txt-Datei umgesetzt. Die Unterzeichner des GPAI Code of Practice der EU verpflichten sich im Kapitel zum Urheberrecht, robots.txt zu respektieren.

In einem Verfahren um den Nutzungsvorbehalt einer Bildagentur hat das Oberlandesgericht Hamburg am 10.12.2025 (Az. 5 U 104/24) die Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen. Nach Auffassung des OLG hatte der Vorbehalt nicht die Form nach § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG: Es war nicht dargelegt, dass der in natürlicher Sprache formulierte Vorbehalt im zweiten Halbjahr 2021 maschinenlesbar war. Maßgeblich war für das Gericht der Zeitpunkt des Downloads. Hilfsweise sah es die Nutzung durch § 60d UrhG gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof will am 17.12.2026 eine Entscheidung in der Revision (Az. I ZR 281/25) verkünden.

Deckt § 44b UrhG die Memorisierung von Werken in KI-Modellen?

Nach dem Landgericht München I deckt § 44b UrhG die Memorisierung von Werken in einem KI-Modell nicht. Das Gericht hat die Memorisierung in zwei Verfahren der GEMA als Vervielfältigung eingeordnet, die nicht unter die Schranke für Text und Data Mining fällt: gegen OpenAI mit Urteil vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) und gegen Suno mit Urteil vom 31.07.2026 (Az. 42 O 763/25). Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.

Text und Data Mining ist nach § 44b UrhG unter den genannten Voraussetzungen erlaubt, die Form des Nutzungsvorbehalts und die Reichweite der Schranke für KI-Modelle sind aber höchstrichterlich noch offen.

Kann ein KI-Prompt selbst urheberrechtlich geschützt sein?

Ein KI-Prompt kann ein geschütztes Sprachwerk sein, wenn er eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Dafür braucht es eine individuelle Ausdrucksweise und eine gewisse Schöpfungshöhe.

Einfache Anweisungen wie „Erstelle ein Bild eines Hundes“ sind nicht schutzfähig. Komplexe, originelle und kreative Prompts können dagegen urheberrechtlich schutzfähig sein.

Maßstab für den Schutz eines Prompts ist damit wie bei jedem Werk die persönliche geistige Schöpfung.

Müssen Sie KI-generierte Inhalte kennzeichnen?

Bestimmte KI-generierte Inhalte müssen gekennzeichnet werden. Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung (EU AI Act). Die KI-Kennzeichnungspflicht trifft Betreiber und Anbieter von KI-Systemen unterschiedlich. Für KI-generierte Inhalte sind vor allem diese Pflichten relevant:

  • Deepfakes (Betreiber): Betreiber eines KI-Systems, das Deepfakes in Form von Bild-, Ton- oder Videoinhalten erzeugt, müssen das offenlegen (Art. 50 Abs. 4). Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein eingeschränkter Hinweis.
  • Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Betreiber): KI-generierter Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, ist offenzulegen. Die Pflicht entfällt, wenn der Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
  • Maschinenlesbare Markierung (Anbieter): Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen diese nach Art. 50 Abs. 2 maschinenlesbar markieren. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt dafür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Auch über diese Pflichten hinaus empfehlen wir, den Einsatz von KI freiwillig kenntlich zu machen, um Transparenz und Vertrauen zu wahren.

Welche Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-Verordnung Sie trifft, hängt damit davon ab, ob Sie ein KI-System anbieten oder betreiben und um welche Inhalte es geht.

Fazit: KI und Urheberrecht bleiben ein Feld mit offenen Fragen

Der Einsatz von KI im kreativen Kontext ist für Unternehmen möglich, bleibt rechtlich aber risikobehaftet. Erste Urteile liegen vor, gefestigte und höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt bislang. Klare gesetzliche Regeln gibt es mit Art. 50 KI-Verordnung inzwischen für die Kennzeichnung.

Um Abmahnungen oder Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie mit KI-Inhalten umsichtig umgehen, transparente Prozesse etablieren und sich im Zweifel frühzeitig rechtlich beraten lassen. Nur so lässt sich das Potenzial von KI verantwortungsvoll und rechtssicher nutzen.

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