Sichere Verlinkungen in SaaS-Verträgen: So navigieren Sie durch das rechtliche Minenfeld

In den Vertragstexten zu „Software-as-a-Service“ (SaaS) – Produkten finden sich häufig Links, die zu der genaueren Beschreibung eines bestimmten Vertragsteils führen. Solche Verlinkungen – etwa zur konkreten Leistungsbeschreibung oder Datenschutzrichtlinien – erleichtern es, die Verträge übersichtlich zu halten und sind dadurch für beide Vertragsparteien praktikabel. Für Anbieter:innen von SaaS-Produktes bieten solche Einbettungen von Vertragsteilen zudem die Möglichkeit, diese stets aktuell zu halten und somit beispielsweise aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. 

Zugleich steht die wirksame Einbindung von Verlinkungen vor einer Reihe rechtlicher Herausforderungen. Da es sich bei den meisten SaaS-Verträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, können missverständliche Verlinkungen zu Unwirksamkeiten führen. Die Expertise eines erfahrenen Rechtsteams, wie dem unseren, ist unerlässlich, um die Risiken fehlerhafter Verlinkungen zu vermeiden und die Verträge rechtssicher zu gestalten. Wir bieten umfassende Rechtsberatung und Unterstützung bei der Erstellung von SaaS-Verträgen, um sicherzustellen, dass Ihre Dokumente den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Wir prüfen und erstellen Ihre SaaS-Verträge.

Die Risiken fehlerhafter Verlinkungen in SaaS-Verträgen: Was steht auf dem Spiel?

Fehlerhafte Verlinkungen in Verträgen können schwerwiegende Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Unklarheiten bei der Auslegung von AGB zulasten des Verwenders. Übertragen auf die Verlinkung von Vertragsbestandteilen bedeutet dies, dass unklare oder missverständliche Verlinkungen möglicherweise nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sind. Im schlimmsten Fall kann dies zur Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Vertragsbestandteile führen. An die Stelle unwirksamer AGB-Klauseln treten dann die gesetzlichen Regelungen. Relevant wird dies insbesondere bei Haftungsfragen. Da die vertraglichen Regeln in der Regel zugunsten des Verwenders vom gesetzlichen Haftungsmaßstab abweichen, sind Unternehmer in Fällen fehlerhafter Verlinkungen einem höheren Haftungsrisiko ausgesetzt. Speziell bei datenschutzrechtlichen Pflichttexten (etwa der Datenschutzerklärung) können fehlerhafte Verlinkungen zudem einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben darstellen. Datenschutzaufsichtsbehörden können in solchen Fällen Bußgelder verhängen, was aufgrund des hohen Bußgeldrahmens der DSGVO ein schwerwiegendes finanzielles Risiko für die betroffenen Unternehmen darstellt. 

Änderung von Vertragsinhalten: Was dürfen Anbieter:innen bei verlinkten Dokumenten?

Verlinkungen bieten den praktischen Vorteil, dass bestimmte Vertragsinhalte zentral durch die Anbieter:innen zur Verfügung gestelltwerden können. Auf diesem Weg muss nicht für alle Nutzer:innen ein neuer Vertrag mit allen Anlagen aufgesetzt und individuell versendet werden. Obdurch eine Veränderung eines verlinkten Dokuments eine einseitige Vertragsänderung zulässig ist, hängt jedoch von zahlreichen rechtlichen Einzelfragen ab. 

Zunächst muss danach unterschieden werden, ob die Verlinkung auf einen Vertragsbestandteil verweist, der gelegentlich aktualisiert werden soll. Bei Verlinkungen die zu einem zu aktualisierenden Inhalt führen spricht man von dynamischen Verlinkungen. Im Gegensatz dazu verweist eine statische Verlinkung auf einen online abrufbaren Vertragsbestandteil, der nicht aktualisiert werden soll, sondern lediglich zur Praktikabilität online zur Verfügung gestellt wird. Der Unterschied sollte im Vertragstext kenntlich gemacht werden. 

Da dynamische Verlinkungen eine nachträgliche Vertragsänderung ermöglichen sollen, muss die Änderungsmöglichkeit ausdrücklich im Hauptvertrag festgehalten werden. Dabei ist bei Leistungsbeschreibungen besondere Vorsicht geboten. Die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien sind selbst nicht veränderlich und müssen vertraglich hinreichend konkret festgelegt werden. Dafür müssen die Grundfunktionen des SaaS-Produkts im Hauptvertrag möglichst genau beschrieben werden. Da es sich bei Leistungsbestimmungsrechten der Anbieter:innen um die Möglichkeit zur einseitigen Vertragsänderung handelt, müssen deren Rahmen so genau wie möglich abgesteckt werden. Für Nutzer:innen muss vorhersehbar sein, in welchen Grenzen die Leistungsbeschreibung abänderbar ist. So macht es beispielsweise einen großen Unterschied, ob Anbieter:innen tatsächliche Funktionsänderungen vornehmen oder den Vertrag nur an regulatorische Vorgaben anpassen dürfen. Der Anpassungsspielraum der Anbieter:innen darf die Nutzer:innen zudem nicht unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung läge etwa vor, wenn Anbieter:innen die fraglichen Anpassungen jederzeit und ohne die Angabe von Gründen vornehmen dürfte. Diese sind grundsätzlich nicht anlasslos möglich, sondern setzen beispielsweise unvorhersehbare Änderungen der Sach- oder Rechtslage, vertragliche Lücke oder ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. 

Rechtssichere Gestaltung von Verlinkungen: Best Practices

Um den AGB-rechtlichen Anforderungen zu genügen, sollte der Link zunächst zu einem klar abgrenzbaren, downloadbaren Inhalt führen. Ein Link zu einer vollständigen Webseite führt regelmäßig zu Interpretationsschwierigkeiten, die im Zweifel zulasten der Anbieter:innen gehen. Die Verlinkung eines konkreten Dokuments bietet insofern eine praktikable Lösung.
Darüber hinaus müssen die Anbieter:innen die stete Verfügbarkeit der verlinkten Inhalte gewährleisten.
Beide Parteien sollten zudem eine Archivierungshistorie der Dokumente vorhalten. Dies bedeutet, dass ursprüngliche und veränderte Vertragstexte verständlich gespeichert und abrufbar gehalten werden. Dies ermöglicht es die vertragliche Historie nachzuvollziehen und sorgt dadurch für Transparenz. 

Informationspflichten bei Vertragsänderungen: Was müssen Anbieter beachten? 

Die Änderung des Linkinhalts dynamischer Verlinkungen stellt eine Vertragsänderung dar. Anbieter:innen müssen Nutzer:innen deshalb rechtzeitig über Änderungen informieren. Die Art der Informationsbereitstellung sollte ihrerseits im Hauptvertrag beschrieben sein. Gegebenenfalls müssen auch die Konsequenzen einer solchen Änderungen bedacht und im Vertrag beschrieben werden. So sollten etwa Zeiträume für mögliche Widersprüche von Nutzer:innen gegen AGB-Änderungen mit einkalkuliert werden. 

Verlinkungen in SaaS-Verträgen: Ein Balanceakt zwischen Praktikabilität und Rechtssicherheit 

Verlinkungen in SaaS-AGB haben sich in der Praxis bewährt und ermöglichen eine klare und benutzerfreundliche Vertragsgestaltung. Durch den kontextbezogenen Abruf der Vertragsdetails wird der Hauptvertrag übersichtlicher und dadurch besser lesbar. Die Nutzer:innen des SaaS-Produkts können den Vertragsinhalt somit besser nachvollziehen. 

Da fehlerhafte Verlinkungen mit einem erhöhten Haftungsrisiko für die Anbieter:innen einhergehen, ist bei der Umsetzung juristische Sorgfalt geboten. Um den Geschäftsverkehr für Anbieter:innen und Nutzer:innen gleichermaßen zu erleichtern, sollte eine gewünschte Aktualisierbarkeit der Dokumente vertraglich festgehalten werden. Dadurch können einzelne Vertragselemente auf den neuesten Stand gebracht werden, ohne einen neuen Vertrag abschließen zu müssen. Einseitige Leistungsänderungsrechte sollten möglichst konkret beschrieben werden. Die eingebetteten Links müssen zudem jederzeit verfügbar, downloadbar und präzise sein. Am besten gelingt dies mit jeweils spezifisch verlinkten Dokumenten.

Rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Integration von Verlinkungen in SaaS-Verträge

Die Integration von Verlinkungen in SaaS-Verträge kann ein praktikables und rechtlich sicheres Mittel sein, wenn sie richtig umgesetzt wird. Unsere Rechtsanwältinnen und -anwälte bieten nicht nur einen Überblick über die rechtssichere Gestaltung von Verlinkungen, sondern auch umfassende Unterstützung bei der Vertragserstellung und -prüfung, um das Haftungsrisiko zu minimieren und die Rechtssicherheit Ihrer SaaS-Verträge zu gewährleisten. Kontaktieren Sie uns für eine maßgeschneiderte Rechtsberatung, die Ihr Unternehmen in der digitalen Welt absichert.

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen.

Mit einem Klick auf „Abonnieren“ stimmen Sie dem Versand unseres monatlichen Newsletters (mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen) sowie der aggregierten Nutzungsanalyse (Messung der Öffnungsrate mittels Pixel, Messung der Klicks auf Links) in den E-Mails zu. Sie finden einen Abmeldelink in jedem Newsletter und können darüber Ihre Einwilligung widerrufen. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen.

Mit einem Klick auf "Abonnieren" stimmen Sie dem Versand unseres monatlichen Newsletters (mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen) sowie der aggregierten Nutzungsanalyse (Messung der Öffnungsrate mittels Pixel, Messung der Klicks auf Links) in den E-Mails zu. Sie finden einen Abmeldelink in jedem Newsletter und können darüber Ihre Einwilligung widerrufen. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.