Verstöße gegen die Preisangabenverordnung als Abmahngrund – Vorsicht ist geboten

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sind immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Was ist bei der Preisauszeichnung eines Warenangebotes zu beachten?

Nach ständiger Rechtsprechung fallen Verstöße gegen die PAngV in die Fallgruppe des § 4 Nr. 11 UWG. Danach handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es muss sich also um eine (auch) verbraucherschützende Norm handeln. Das ist bei der PAngV der Fall, sie stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH GRUR 2009, 1180 – 0,00 Grundgebühr; BGH GRUR 2010, 652 – Costa del Sol; BGH WRP 2012, 1384 – Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot). Verstöße gegen die PAngV sind daher zugleich unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des UWG. Sie müssen allerdings die Eignung zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher oder Mitbewerber besitzen, § 3 UWG. In der Regel ist das bei Verstößen gegen die PAngV aber der Fall.

Zentrale Regelung: Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises

Grundsätzlich soll die Preisangabenverordnung (PAngV) verhindern, dass der Letztverbraucher selbst den zu zahlenden Preis ermitteln muss. Zentrale Regelung zur Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises ist § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Danach hat, wer Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreis). Die Regelung beruht auf europäischem Recht und ist daher richtlinienkonform auszulegen.

Unter dem Gesamtpreis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt zu verstehen (BGH GRUR 1983, 665 – Preisangaben I). Der Gesamtpreis ist genau zu beziffern. Es ist die Summe aller Einzelpreise anzugeben, die zu bezahlen ist. Hierbei genügen nicht ungefähre Angaben, wie zum Beispiel „ca.“ oder „rund“. Der anzugebende Gesamtpreis muss die Umsatzsteuer enthalten. Sonstige Preisbestandteile sind alle Preise und Kosten, die der Verkäufer in die Kalkulation seines Gesamtpreises einbezieht. Demnach muss ein Kfz-Einzelhändler bei der Werbung für Kraftfahrzeuge auch die obligatorischen Überführungskosten und gegebenenfalls Kosten für Umrüstung und TÜV-Abnahme in den Gesamtpreis aufnehmen, da der Verkehr solche Nebenkosten nicht als zusätzliche Frachtkosten, sondern als Bestandteile des Gesamtpreises auffasst (BGH GRUR 1983, 443 – Kfz Endpreis; OLG Düsseldorf GRUR 2008, 65; OLG Köln WRP 2013, 192). Etwas anderes gilt, wenn der Händler dem Kunden die Wahl zwischen Selbstabholung und Überführung überlässt. In diesem Fall kann er sich darauf beschränken, die Überführungskosten gesondert anzugeben (BGH GRUR 1983, 658 – Herstellerpreisempfehlung in Kfz Händlerwerbung). Des Weiteren dann, wenn die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich ist und deswegen ein umfassender Gesamtpreis noch nicht angegeben werden kann (OLG Köln WRP 2013, 192).

Bis Juni 2014 wurde der anzugebende Preis in der PAngV als „Endpreis“ bezeichnet. Handelt nun wettbewerbswidrig, wer statt des nunmehr so genannten „Gesamtpreises“ immer noch einen „Endpreis angibt? Zwar besteht Einigkeit, dass sich inhaltlich durch die Umbenennung nichts geändert und es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung gehandelt hat. Allerdings vertreten Gerichte in Wettbewerbsfällen teilweise eine sehr restriktive und formale Auffassung hinsichtlich Verwendung gesetzlicher Begriffe, so dass es nicht auszuschließen ist, dass ein Gericht die Verwendung des Begriffs „Endpreis“ als wettbewerbswidrig ansieht. Vorsorglich und um Streitigkeiten in diesem Punkt zu vermeiden, wird es jedenfalls für empfehlenswert gehalten, den alten „Endpreis“ nun als „Gesamtpreis“ zu bezeichnen. Rechtsprechung existiert hierzu nach derzeitigem Kenntnisstand allerdings nicht. Zwingend ist die Verwendung des Begriffs „Gesamtpreis“ zur Hervorhebung jedenfalls nicht.

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Preisklarheit und Preiswahrheit

Des Weiteren müssen die allgemeinen Anforderungen an die Darstellung der Preisangaben gemäß § 1 Abs. 6 PAngV erfüllt sein. Danach müssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. In § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV wird dieser Grundsatz konkretisiert: Die Angaben müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Nach § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV sind bei der Aufgliederung von Preisen die Gesamtpreise hervorzuheben.

Der Maßstab der allgemeinen Verkehrsauffassung besagt, dass es auf den durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Letztverbraucher ankommt.

Der Grundsatz der Preiswahrheit bedeutet, dass der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen muss, den der Letztverbraucher tatsächlich zu bezahlen hat.

Wichtig ist weiterhin der Grundsatz der Preisklarheit. Der angegebene Preis muss für den Letztverbraucher eindeutig zuzuordnen und klar erkennbar sein, § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Der Fall, dass für ein und dieselbe Ware unterschiedliche Preise angegeben werden, wird nicht als Verstoß gegen die PAngV erfasst, es kann aber eine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG vorliegen. Irreführend ist aber noch nicht eine Gegenüberstellung des tatsächlich verlangten Gesamtpreises und einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rn. 7.44 ff).

Hervorhebung des Gesamtpreises

Schließlich ist bei einer Aufgliederung von Preisen der Gesamtpreis hervorzuheben, § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV. Eine Aufgliederung von Preisen liegt vor, wenn neben dem Gesamtpreis auch Preisbestandteile ausgewiesen sind. Die Hervorhebung kann optisch erfolgen oder durch eine entsprechende Bezeichnung, zum Beispiel als Gesamtpreis. Allerdings ist die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV aus folgenden Gründen umstritten: Das Preisangabenrecht beruht auf europäischem Recht und ist richtlinienkonform auszulegen. Die Vorschriften der PAngV sind daher auf Vereinbarkeit mit den zu Grunde liegenden Richtlinien zu prüfen. Hier gilt unter anderem die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, UGP-RL, sowie die Preisangabenrichtlinie. Eine gewichtige Meinung in der Literatur kommt zu einer Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV, weil dieser über die Anforderungen des Art. 7 Abs. 2, Abs. 4 UGP-RL hinausgeht. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV ist also strenger als die Anforderungen der Richtlinie. Das soll nach dieser Auffassung aufgrund Art. 3 Abs. 5 Satz 1 UGP-RL dazu führen, dass nach einer Übergangsfrist, die am 12. Juni 2013 abgelaufen ist, die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV nicht mehr angewendet werden darf (Köhler WRP 2013, 723, 727; Köhler/Bornkamm, § 1 PAngV Rn. 52). Dagegen gibt es aber auch Stimmen, die davon ausgehen, die Vorschrift lasse sich richtlinienkonform auslegen und sei grundsätzlich nach wie vor wirksam (Omsels in omsels.info, Online-Kommentar zum UWG zur UGP-RL, Anmerkung g)). Vor dem Hintergrund, dass es sowohl instanz- als auch höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu noch nicht gibt, wird empfohlen, die Vorgabe des § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV nach wie vor einzuhalten und den Gesamtpreis gegenüber den anderen Preisbestandteilen deutlich hervorzuheben.

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