04.10.2023

BGH stellt EuGH bedeutende Fragen zum Unterlassungsanspruch und immateriellem Schadensersatz nach DSGVO

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 26.9.2023 (Az.: VI ZR 97/22) sehr praxisrelevante Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es geht um das Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruches für den Fall der unrechtmäßigen Weiterleitung von persönlichen Daten durch den Verantwortlichen an einen Dritten sowie um Fragen zum Begriff eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

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Sachverhalt

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche aufgrund der Weitergabe von personenbezogenen Daten an einen Dritten. Der Kläger befand sich bei der beklagten Privatbank in einem Bewerbungsprozess, der über ein Online-Portal stattfand. Im Zuge dessen versandte eine Mitarbeiterin der Beklagten über den Messenger-Dienst des Portals eine nur für den Kläger bestimmte Nachricht auch an eine dritte, nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person. Diese dritte Person arbeitete mit dem Kläger vor einiger Zeit in derselben Holding zusammen und kannte ihn deshalb. Daher erhielt der Kläger davon Kenntnis, dass seine Daten an diesen Dritten weitergeleitet wurden.

Der Kläger macht nun geltend, dass ein immaterieller Schaden darin liege, dass mindestens eine weitere Person, die den Kläger und potenzielle sowie ehemalige Arbeitgeber kenne, über Umstände Kenntnis habe, welche der Diskretion unterlägen. Es sei zu befürchten, dass der Dritte die in der Nachricht enthaltenen Daten weitergegeben habe.

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Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht Darmstadt (Urt. v. 26.05.2020 – 13 O 244/19) hat der Klage des Klägers teilweise stattgegeben, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und dem Kläger, der immateriellen Schadensersatz von mindestens 2.500 € fordert, einen Betrag in Höhe von 1.000 € zuerkannt.

Einen Anspruch auf zukünftige Unterlassung gegenüber der Beklagten hat das LG Darmstadt gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO bejaht. Die Voraussetzungen des Anspruches lägen vor und ein solcher Unterlassungsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sei nicht durch die DSGVO gesperrt. Nach Ansicht des Gerichts könne nur so ein lückenloser Schutz für natürliche Personen gewährleistet werden. Ob sich darüber hinaus auch ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ergeben kann, ließ das Gericht dahinstehen. Einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO sah das Gericht ebenfalls aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und gegen Art. 34 DSGVO gegeben. Nach der Auffassung der Richter sei ein Schaden bereits durch die Versendung der Nachricht an einen unbeteiligten Dritten entstanden.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urt. v. 02.03.2022 – 13 U 206/20) das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht gegeben, da der Nachweis für einen konkreten Schadens fehle.
Einen Unterlassungsanspruch sieht das OLG gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegeben, ohne dass es eines Rückgriffes auf die nationalen Vorschriften bedürfe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er seine Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt (die einzelnen Vorlagefragen lassen sich dem BGH-Beschluss entnehmen).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr das Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH gebeten, mehrere Fragen zur DSGVO zu beantworten. Der BGH sieht insbesondere Klärungsbedarf, ob und unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer erneuten (unrechtmäßigen) Weiterleitung der Daten besteht und wie sich dieser dann zu einem Schadensersatzanspruch verhalten würde. Außerdem will der Revisionssenat wissen, welche Kriterien für einen immateriellen Schaden zugrunde zu legen sind und wie dieser zu bemessen wäre.

Unterlassungsanspruch

Zum einen möchte der BGH im Wesentlichen geklärt wissen, ob es einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer ggf. erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung der in Frage stehenden Daten gibt und ob sich ein solcher Anspruch direkt auf die DSGVO stützen lässt, insbesondere auf Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung), Art. 18 DSGVO (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) oder einer sonstigen DSGVO-Vorschrift. Das ist insofern für die Praxis sehr relevant, da das Verhältnis von Unterlassungsansprüchen nach nationalen Vorschriften und nach DSGVO-Regelungen seit längerem umstritten ist. Erfahren Sie hier mehr dazu.

Schadensersatzansprüche

Zum anderen sieht der BGH Klärungsbedarf, unter welchen Voraussetzungen ein immaterieller Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO besteht. Insbesondere möchte er wissen, ob für einen solchen Anspruch bloße negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen, oder für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich ist. Außerdem soll mit den Vorlagefragen auch das Verhältnis zwischen Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen nach der DSGVO geklärt werden.

Fazit

Die Antworten des EuGH auf die Vorlagefragen des BGH sind von hoher Praxisrelevanz. Neben dem Thema Schadensersatzansprüche sind auch mögliche Unterlassungsansprüche einzelner Betroffener nach der DSGVO für die Rechtspraxis und alle datenverarbeitenden Unternehmen von großer Bedeutung. Insoweit ist zu hoffen, dass der EuGH im Zuge der Befassung mit den vorgelegten Fragen für mehr Rechtssicherheit sorgt.

Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche nach der DSGVO hat der EuGH bereits entschieden, dass ein immaterieller Schaden keine Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss. Betroffene müssen jedoch für die Begründung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs konkret nachweisen, dass sie einen immateriellen Schaden erlitten haben (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2023, Rechtssache C-300/21). Welche Beeinträchtigungen einen immateriellen Schaden darstellen, hat der EuGH bisher zumindest nicht eindeutig beantwortet. Hierzu sind allerdings auch schon Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte beim EuGH anhängig, sodass sich der EuGH zu diesen Fragen bereits unabhängig von dem durch den BGH angestrengten Ersuchen äußern könnte.

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