EU-Urheberrechtsreform – Rückschritt für das (freie) Internet? UPDATE

Update 9. Juli 2018: EU-Parlament stimmt gegen umstrittene Reform des Urheberrechts

Die knappe Mehrheit(318 zu 278 Stimmen) der Abgeordneten des EU-Parlaments hat in der Abstimmung vom 05.07.2018 gegen die geplante Urheberrechtsreform gestimmt. Damit erteilten sie insbesondere den Artikeln über die Pflicht zur Verwendung von Upload-Filtern für Online-Plattformen (Art. 13) und dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage (Art. 11) eine Absage.
Im September wird sich das EU-Parlament erneut mit der Richtlinie befassen und in dem Zuge Änderungen beschließen, oder den Entwurf komplett ablehnen. In diesem Falle wäre die Reform des Urheberrechts gescheitert.

Artikel vom 21.6.2018:

Die seit dem 25.05.2018 wirksame DSGVO hat EU-weit Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt. Nun gesellt sich ein neues streitbares EU-Thema dazu: Die EU- Urheberrechtsreform. Der Rechtsausschuss hat bereits zugestimmt, in absehbarer Zeit (voraussichtlich im Juli) wird auch das gesamte EU-Parlament über den Entwurf abstimmen.

Was hat es mit der Reform auf sich und warum ist sie so streitbar?

Der Hintergrund
Die Diskussion über die EU-Urheberrechtsreform beruht auf einem Reformvorschlag der Kommission aus 2016. Das Urheberrecht soll an das digitale Zeitalter angepasst werden. Von den 24 Artikeln des Entwurfs stechen Artikel 3, 11 und 13 besonders hervor und leiteten die Diskussion über die Sinnhaftigkeit der Reform ein.

Artikel 3: Text- und Datamining
Laut dem Entwurf soll für Text- und Datamining, also das maschinelle Auslesen und Analysieren von Inhalten, eine verpflichtende Schranke eingeführt werden. Auf Basis dieser Schranke soll die Vervielfältigung und Entnahme von urheberechtlich geschützten Inhalten, soweit rechtmäßiger Zugang gegeben ist, zu For-schungszwecken auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers möglich sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass die Technologie für kommerzielle Zwecke, etwa durch kommerzielle Forschungsorganisationen nur noch mit Zustimmung des Rechteinhabers möglich sein soll. Kritiker sehen die Gefahr, dass die öffentliche und private Forschung zu Big Data in Europa im Vergleich zu Ländern in denen diese Technik erlaubt ist (z.B. China, USA), verlangsamt wird.

Betroffen wäre insbesondere der zukunftsträchtige Bereich der KI-Technologien, die meist der Analyse von Big Data dienen.
Beispiel: Eine KI-Anwendung liest und analysiert für die Diagnose einer Krankheit tausende klinische Studien und Schriften zu den relevanten Symptomen. Sie schafft in kürzester Zeit wofür 100 Ärzte Jahre brauchen würden. Zukünftig müsste unter Umständen für jeden einzelnen Inhalt die Berechtigung eingeholt werden.

Artikel 11: Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger
In Artikel 11 des Entwurfs wird Presseverlagen das Recht auf eine Lizenzgebühr zugesprochen, wenn Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich gemacht werden. Streitig ist diese Regelung deshalb, weil dies nicht nur ganze Artikel, sondern auch Links betrifft, die zu den Presseerzeugnissen führen. In der Berichterstattung über dieses Thema wird deshalb häufig von einer „Linksteuer“ gesprochen.
Die Regelung bezüglich des Leistungsschutzrechts soll Presseverlage finanziell unterstützen, so die Befürworter. Das sei notwendig, da Presseverlage nicht wie Rundfunkanstalten durch Steuereinnahmen gefördert würden. Insbesondere im größtenteils kostenlosen Online-Bereich, seien sie auf Werbung angewiesen um sich finanzieren zu können. Es sei zu befürchten, dass Werbeeinnahmen eher auf Seiten der Anbieter liegen, die die Links zur Verfügung stellen, was sich nachteilig auf die Pressearbeit auswirke. Nur mit ausreichend finanziellen Mitteln könnten Verlage ihrer Aufgabe, an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken, tatsächlich nachkommen. In dem Sinne gehe es auch um Presse- und Meinungsfreiheit.
Die Diskussion über die Sinnhaftigkeit dieses Leistungsschutzrechtes ist allerdings nicht neu. In Deutschland ist dieses Schutzrecht bereits seit 2013 in § 87g UrhG geregelt und seitdem Gegenstand vieler politischer und juristischer Debatten.

Kritiker befürchten einen Angriff auf die Informationsfreiheit
Informationsfreiheit ist das Recht eines jeden, sich aus frei zugänglichen Quellen zu informieren. Dieses Recht wird durch das Leistungsschutzrecht nicht verhindert, allerdings erschwert. Der Vorteil des Internets ist, dass innerhalb kürzester Zeit durch das Anklicken und Teilen von Links, Informationen in großer Vielfalt abgerufen werden können. Nutzer können sich schnell einen Überblick über alle relevanten Veröffentlichungen zu aktuellen Themen verschaffen.

Folge der neuen Regelung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass weniger Links geteilt werden. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher, aber auch Unternehmen, sich ihre Informationen selbst zusammensammeln müssen, mit der Folge, dass nur einseitige Informationen aufgenommen werden, was für die öffentliche Meinungsbildung abträglich wäre.

Artikel 13: Der „Upload-Filter“
Ebenso strittig wie der Vorschlag zum Leistungsschutzrecht ist die Regelung des Art. 13 im Entwuf zur Urheberrechtsreform. Dieser regelt eine Pflicht für Diensteanbieter, die das Hochladen von Inhalten ermöglichen (z.B. Youtube, Facebook), Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass diese Inhalte keine Urheberrechtsverletzungen enthalten. Kurz gesagt es soll ein sog. „Upload-Filter“ verwendet werden, der fragliche Inhalte sperrt.
Die Regelung bezweckt insbesondere den Schutz von Filmemachern, Musikern und Autoren. Grundidee des Urheberrechts ist, dass die Benutzung geschützter Werke zu unterlassen ist, solange keine entsprechende Lizenz erworben wurde, die zur Benutzung berechtigt. Da vielfach eine solche Lizenz nicht vorliegt, soll das geschützte Werk auch nicht verbreitet werden dürfen. Die Überprüfung der Inhalte erfolgt durch einen Algorithmus.
Es erscheint fraglich, die Entscheidung, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, einer (im Zweifel anfälligen) Software zu überlassen. Der Algorithmus entscheidet binnen Sekunden ohne eine menschliche Abwägung. Bei Zweifeln könnten Provider versucht sein, auch Inhalte zu löschen, die eigentlich legal hochgeladen wurden (z.B. geschützt durch Zitat-, Satire- oder Kunstfreiheit), um einer Haftung zu entgehen.

Wie sollten Privatpersonen und Unternehmen handeln?
Auch wenn einige Berichterstattungen bereits jetzt von einer „Entkernung“ des Internets sprechen, ist es hierfür sicher noch zu früh. Der Richtlinienentwurf steckt noch tief im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Der nächste Schritt wäre die Verabschiedung einer Richtlinie, die von den Mitgliedsstaaten (meist innerhalb von 2 Jahren) in nationales Recht umgesetzt werden muss. In der Regel kommt den Mitgliedsstaaten für die Umsetzung von EU-Richtlinien ein Beurteilungsspielraum zu, d.h. die Richtlinie muss nicht 1:1 übernommen werden. Im Ergebnis könnte eine weit schwächere (oder aber strengere) Version des aktuellen Vorschlags in den deutschen Gesetzbüchern stehen. Bis dahin gilt die heutige Rechtslage – wer verlinkt, hochlädt und analysiert, sollte dies auch weiterhin tun.

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