Smart Contracts: Rechtliche Voraussetzungen und Herausforderungen

Die Möglichkeiten, Digitalisierung voranzutreiben, scheinen endlos zu sein. In diesem Kontext gehören für einen Juristen und Unternehmen Schlagwörter wie „Legal Tech“ oder „digitale Rechtsanwendung“ bereits zum Wortschatz. Die Besonderheit dabei ist, dass Juristen es zwar gewohnt sind sich täglich neue Inhalte, die durch neue Gesetze und geänderte Rechtsprechung entstanden sind, anzueignen. Legal Tech betrifft jedoch das juristische Arbeitsumfeld selbst, indem Algorithmen juristische Arbeit übernehmen. Sich einem Wandel im eigenen Berufsbild anzupassen kann jedoch eine Herausforderung darstellen.

Von besonderem Interesse im Bereich der digitalen Rechtsanwendung sind sog. Smart Contracts. Diese sind, vereinfacht erklärt, Programmcodes, die Verträge abbilden und sich selbst ausführen. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, der mittels eines Codes ausgeführt wird. Smart Contracts ermöglichen so eine direkte Durchsetzung des Vertrags. Ziel ist die Reduktion von Transaktionskosten und eine Erhöhung der Vertragssicherheit. Smart Contracts vereinen sozusagen klassisches Vertragsrecht und Informatik. Zum Teil wird ihnen daher nachgesagt, sie würden das klassiche Berufsbild eines Anwalts hin zu einem Programmierer des Rechts abwandeln oder sogar ganz abschaffen.

Aber wird bei dieser Betrachtung nicht außer Acht gelassen, dass auch Smart Contracs nicht neben dem Rechtssystem stehen, sondern ein Teil dessen sind? Bilden sie nicht einfach „herkömmliche“ Verträge ab, deren rechtliche Voraussetzungen und Herausforderungen nur ein Anwalt begegnen kann?

Funktionsweise und Anwendungsbeispiele von Smart Contracts in der Praxis

So können auf einen Anwalt quasi überall rechtliche Fragestellungen in Bezug auf Smart Contracts zukommen. Potentielle Mandanten gibt es nämlich in jedem denkbaren Bereich, da die Anwendung von Smart Contracts technisch kaum beschränkt ist und viele Unternehmen sich daher mit einer Implementierung auseinandersetzen. Dazu benötigen sie dann rechtliche Beratung.

Die codierten Informationen müssen auf „Wenn-Dann-Konstellationen“ beruhen. Damit sind nicht Bedingungen im Sinne von § 158 BGB gemeint, da ein Smart Contract nicht der Vertrag selbst ist, sondern nur der Code, der den Vertrag abbildet. Bei einem Kaufvertrag über eine Sache kann zum Beispiel im Smart Contract hinterlegt werden, dass der Käufer den Gegenstand dann erhält, wenn er den Kaufpreis bezahlt hat. Wenn die Leasingrate gezahlt ist, dann kann das Fahrzeug genutzt werden. Das Essentielle an Smart Contracts ist dabei, dass die Folge automatisch eintritt, wenn eine Bedingung erfüllt wurde. Im Fall des Leasingfahrzeuges kann dieses die Türen automatisch versperren, wenn die Rate nicht gezahlt wurde.  Dies machen das Internet der Dinge und die Blockchain-Technologie möglich. Die Blockchain kann als Infrastruktur und Basis der Smart Contracts dienen.

Eine Blockchain ist eine Datenbanktechnologie, in der mehrere Teilnehmer eines Netzwerks eine Datenbank nutzen. Das Netzwerk setzt sich also aus allen Computern zusammen, die die dafür nötige Software nutzen. Ausschlaggebend ist, dass die Teilnehmer über das Internet miteinander kommunizieren und so über Netzwerkknoten zusammenwirken. Dazu ist dann keine zentrale Einheit oder Verwaltung notwendig, sodass Dezentralität ein bedeutender Aspekt ist.

Die veranlassten Transaktionen werden in Blöcken fortgeschrieben, welche sich in kurzen zeitlichen Abständen automatisch aktualisieren. Aufgrund der dezentralen Struktur werden die Transaktionen auf allen Rechnern gespeichert, sodass auch Transparenz gewährleistet wird, da jeder Teilnehmer alles mitbekommt, was ein anderer macht. Daraus ergibt sich die hohe Sicherheit, die eine Blockchain ermöglicht, denn das Risiko, bei der Manipulation einer Transaktion aufzufliegen, ist zu groß. Am Ende einer Blockchain stehen Schnittstellen (Oracles), die körperliche Gegenstände mit dem Internet verbinden und so die Daten aus der Blockchain empfangen können, wie z.B. ein Smartphone, Computer oder im Beispiel des Leasingvertrages das Auto selbst.

Anwendungsbeispiele von Smart Contracts finden sich jedoch nicht nur in den klassischen Vertragsytpen des BGB. So können sie auch im Digital-Rights-Management Bereich zur Anwendung kommen, indem Smart Contracts in einem geschützten Song oder Film programmiert werden und so das Abspielen automatisch von der Bedingung der Zahlung abhängig gemacht wird. In dem Bereich können Smart Contracts zudem zwischengeschaltete Stellen wie Streamingdienste ersetzen und so dem Künstler mehr Kontrolle und Transparenz ermöglichen.

Außerdem kommen Smart Contracts bereits im Derivatehandel vor und auch Versicherungsgeber könnten von der Blockchaintechnologie profitieren, indem sich Versicherungsbeiträge automatisch erhöhen, wenn bestimmte Bedingungen eintreten.

Vertragsrechtliche Voraussetzungen und Herausforderungen

Zunächst liegt es nahe, die vertragsrechtlichen Voraussetzungen bei Smart Contracts unter die Lupe zu nehmen. Verträge kommen durch Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) zustande. Dabei sind bzgl. des Vertragsschlusses zwei Konstellationen eines Smart Contracts denkbar:

Einerseits könnte man annehmen, dass der Code selbst Angebot und Annahme darstellt. Der Vertragsschluss vollzieht sich dann innerhalb der Blockchain und nicht außerhalb. Diese Betrachtungsweise ist jedoch mit den technischen Voraussetzungen eines Smart Contracts nicht vereinbar. Der Erfinder Nick Szabo hat Smart Contracts als automatisierte Computerprogramme beschrieben, die Vertragsbedingungen ausführen können. Der Begriff Smart Contract beschreibt also ein Programm, das rechtlich relevante Aspekte kontrolliert und ausführt, ist aber selbst nicht der Vertrag.

Dies lässt sich auch am Beispiel des Leasingvertrages erklären. Dort wurde der Vertrag schon geschlossen und der Code kann nun bewirken, dass er auch durchgesetzt wird. Diese rechtliche Betrachtung ist vergleichbar mit der des Vertragsschlusses am Warenautomaten, wo sich Angebot und Annahme des Vertrags auch nicht aus der Mechanik des Automaten, sondern aus den Umständen außerhalb des Automaten ergeben. Die Mechanik des Automaten dient nur noch der Übergabe der Ware. Zudem werden Smart Contracts in der Regel mittels Blockchaintechnologie durchgeführt, die auch nicht der Vertragsanbahnung, sondern der Durchführung dient.

Die einzig denkbare Variante des Vertragsschlusses bei Smart Contracts ist daher, dass die Vertragsparteien außerhalb der Blockchain einen Vertrag geschlossen und diesen nun mittels Smart Contract, der lediglich der Code ist und eben nicht der zivilrechtliche Vertrag, vollziehen wollen. Die Willenserklärungen werden folglich abgegeben und dann erst in einem Code festgeschrieben. Die Software prüft das Eintreten der Bedingungen und vollzieht den Vertrag automatisch. Die Regeln des Vertragsschlusses finden daher nur auf das Geschehen vor der Codierung Anwendung. Von Bedeutung wird dabei oft die sog. Button-Lösung (§ 312j Abs. 4 BGB) sein und andere Besonderheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr.

Weiterhin müssten für die Wirksamkeit des Vertrags auch die Formvorschriften eingehalten werden. Die Anforderungen der §§ 126a, 126b BGB können bei der Anwendung der Blockchaintechnologie sichergestellt werden. Nicht möglich ist die Anwendung eines Smart Contracts jedoch, wenn Formvorschriften die Mitwirkung eines Dritten, wie z.B. eines Notars gem. § 311b BGB, vorsehen. Die Aufklärungs-, Beratungs- und Warnfunktion eines Notars kann nicht durch automatisierte Prozesse ersetzt werden, sodass diese Bestandteile außerhalb der Blockchain stattfinden müssen.

Zurechenbarkeit von Willenserklärungen

Bei dem Vertragsschluss über einen Smart Contract stellt sich insbesondere in dem Fall, in dem der Smart Contract auf einer Maschine programmiert wurde und der Mensch weit in den Hintergrund gerückt wird, die Frage, wem die Willenserklärungen zugerechnet werden können. Das ist Dank des Internet of Things möglich, z.B. indem ein leerer Kühlschrank selbst die Lebensmittel bestellt. Es kommt sogar ein Smart Contract in Betracht, der zwischen zwei Maschinen läuft, wenn also z.B. der Lebensmittelhändler selbst eine Maschine einsetzt. Ein Computer ist im deutschen Recht nicht als Rechtsträger anerkannt, sondern nur Menschen. Sind Rechtsträger demzufolge immer die Elektriker, die zufällig damit beuftragt wurden das Gerät an den Strom anzuschließen?

Einen einheitlichen Lösungsansatz für dieses Problem gibt es noch nicht. Insbesondere wurde eine Art elektronische Person noch nicht gesetzlich mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet, was jedoch zur Lösung des Problems führen könnte. Es bietet sich jedoch an die Kette der Zurechenbarkeit zurückverfolgen und wie bei jedem Produkt auch steht hinter einem autonomen System letztendlich ein Mensch. Bei der hier diskutierten Smart Contracts-Konstellation sogar zwei Menschen und zwar der Nutzer und der Programmierer. Wem dann letztendlich die Transaktion zurechenbar ist, hängt von dem Grad der Autonomie des Handelns ab: je autonomer das Handeln der Maschine, desto eher ist die Willenserklärung dem Programmierer zuzurechnen.

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Smart Contracts und unbestimmte Rechtsbegriffe

Eine weitere rechtliche Herausforderung stellt sich im Kontext mit unbestimmten Rechtsbegriffen. Woher „weiß“ der Smart Contract, was eine angemessene Frist i.S.v. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist, wenn er Schadenersatz auszahlen soll? Problemlos kann das System, das den Smart Contract ausführt, prüfen, ob die Bedingung der Fristsetzung erfüllt wurde. Die Angemessenheit dieser setzt als unbestimmter Rechtsbegriff jedoch eine Wertung im Einzelfall voraus. Es könnten allenfalls Kriterien für eine Angemessenheit programmiert werden und bei dessen Vorliegen dann die automatische Auszahlung des Schadenersatzes erfolgen. Dies widerspricht jedoch dem auf Anpassungsfähigkeit angelegten Wesens des unbestimmten Rechtsbegriffs. Smart Contracts eignen sich in diesen Fällen damit zur Zeit noch nicht.

Datenschutzrechtliche Herausforderungen von Smart Contracts

Die datenschutzrechtlichen Herausforderungen ergeben sich vor allem aus der Anwendung der Blockchaintechnologie. Um diese nachvollziehen zu können, bedarf es daher eines genaueren Blickes auf diese. Es ist dabei inbseondere zwischen der offenen (public) und geschlossenen (private) Blockchain zu unterscheiden.

Bei der offenen Blockchain spielt Transparenz die übergeordnete Rolle, da hier alle Transaktionen für jeden Teilnehmer des Netzwerks sichtbar sind und dieser sich auch nicht mit seinem Klarnamen identifiziert, sondern eine pseudonymisierte ID nutzt. Bei einer privaten Blockchain hingegen ist eine zentrale Stelle als Intermediär notwendig, der Zugangsbeschränkungen zu dem Netzwerk festlegt und kontrolliert. Um zu einem solchen Netzwerk zugelassen zu werden, muss sich ein Nutzer bei diesem Intermediär identifizieren. Die private Blockchain weicht damit von den ursprünglichen Aspekten einer Blockchain ab.

Diese Unterscheidung wird im Datenschutzrecht nun relevant. Zentrale Frage dieses Rechtsgebiets ist, ob überhaupt personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO, § 3 Abs. 1 BDSG vorliegen und damit die Anwendungsbereiche von DSGVO und BDSG eröffnet sind. Im Falle einer öffentlichen Blockchain scheint dies auf den ersten Blick nicht der Fall zu sein, da die Nutzer der Blockchain nur eine pseudonymisierte ID nutzen, welche kein personenbezogenes Datum darstellt.

Allerdings ist eine öffentliche Blockchain in der Regel an eine Online-Wallet und an Kommunikationsdaten (IP-Adresse) angebunden, die eine Personenbeziehbarkeit ermöglichen. So identizieren sich z.B. Käufer von Bitcoins bei dem Erwerb oder Umtausch der Coins. Zudem können die Transaktionsmetadaten Angaben über geschäftliche Verhältnisse der Nutzer enthalten und somit doch einen Personenbezug herstellen. So ist bei Verwendung einer public Blockchain regelmäßig das Datenschutzrecht anwendbar.

Bei einer privaten Blockchain werden die Nutzer in der Regel noch unmittelbarer identifizert. Der Anwendungsbereich ist sodann eröffnet und die Verarbeitung der Daten muss den gesetzlichen Anforderungen genügen. Der in diesem System vorliegende Intermediär ist dann Verantwortlicher i.S.v Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 DSGVO.

Doch wie soll eine Einwilligung rechtmäßig eingeholt werden, wenn diese auch jederzeit widerrufbar sein muss (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), eine Blockchain sich aber gerade dadurch auszeichnet, dass Eintragungen nicht gelöscht werden können? Dies wird nicht möglich sein, weshalb die Datenverarbeitung auf eine andere Legitimationsgrundlage aus der DSGVO gestützt werden muss. In Betracht kommt hier Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Doch auch dann ergeben sich immer noch Probleme mit den Rechten der Betroffenen. Wie kann man seine Rechte auf Vergessenwerden (Art. Art. 17 Abs. 2 DSGVO), Löschung (Art. 17 Abs. 1 DSGVO, §§ 20 Abs. 2, 35 Abs. 2 BDSG) und auf Einwirkung (Art. 22 Abs. 3 DSGVO) geltend machen, wenn eine Blockchain gerade darauf angelegt ist, unveränderlich zu sein?

In Bezug auf die Löschpflicht nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann u.U. die Ausnahme des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO eingreifen, wonach der Betroffene die Löschung nicht verlangen kann, wenn die Datenverarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen notwendig ist. Die Blockchain dient dazu, Transaktionen zu verifizieren und nachvollziehen zu können. Diese Funktion kann bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen von zentraler Bedeutung sein, da man die Blockchain inklusive aller Blöcke dann als Beweismittel braucht.

Im Bereich des Datenschutzrechts steht die Blockchaintechnologie und somit auch Smart Contracts, soweit sie auf dieser Technologie beruhen, noch vor erheblichen rechtlichen Herausforderungen.

Fazit: Viel Potential – viele Rechtsfragen!

Smart Contracts weisen einen großen und flexiblen Anwendungsrahmen auf, der sich durch den rasanten Fortschritt der Technik noch erweitern wird. Wie sich gezeigt hat, stellen sich dabei auch diverse Rechtsprobleme, die noch nicht alle gelöst sind. Dadurch wird deutlich, dass sich auch der technische Fortschritt nicht außerhalb des Rechtsrahmens bewegen kann und Smart Contracts sich in das Recht einbetten müssen.

Aufgrund des großen Anwendungsrahmens von Smart Contracts stellen sich auch in allen Bereichen die rechtlichen Probleme. Um diese zu bewältigen, sind Juristen und deren klassische Arbeitsmethoden unabdingbar. Ob sich deren Berufsbild nun zu einem Programmierer des Rechts abwandelt oder sogar ganz abgeschafft wird, ist letztendlich bei der Fülle der zu bewältigenden rechtlichen Herausforderungen zur Zeit noch unerheblich.

Die Anwälte unserer Kanzlei Schürmann Rosenthal Dreyer zeichnen sich durch besondere Expertise in allen für Smart Contracts relevanten Bereichen aus – von Vertragsgestaltung über IoT bis zum Datenschutz. Wir beraten Sie gerne! Kommen Sie auf uns zu und zählen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und Expertise!

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