Geschäftsgeheimnisgesetz: Rechtsdurchsetzung für betroffene Unternehmen

Nach vielen Jahren der Rechtszersplitterung hat der Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine einheitliche Heimat im Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) gefunden. Der Gesetzgeber möchte so auch das Wissen der Unternehmen schützen, das nicht Regelungen wie z.B. dem Urheberrecht, dem Patent- oder Markenschutz unterfällt. Das GeschGehG ermöglicht den Schutz nicht allgemein bekannter Informationen und belohnt Unternehmen mit einer guten Geheimhaltungsstrategie durch die Möglichkeit einer effektiven Rechtsdurchsetzung. Nur wenn Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse als wichtiges Asset begreifen und schützen, können Sie auch auf die gesetzlichen Ansprüche zurückgreifen.

Wir erläuterten bereits, wie Sie im Schadensfall konkret vorgehen. Dieser Artikel beleuchtet die einzelnen Ansprüche und deren Bedeutung für betroffene Unternehmer. Ebenso zeigen wir auf, wo auch das neue Gesetz Unklarheiten gelassen hat und wie sich diese im Fall einer Geheimnisverletzung auswirken könnten.

Kenntnis des Verletzers

Wie auch nach der alten Rechtslage ist es auch nach dem GeschGehG für den verletzten Anspruchsteller von zentraler Bedeutung, wer seine Maßnahmen zum Geheimschutz unterlaufen hat. Die Ansprüche nach dem GeschGehG greifen nur dann, wenn man sie gegen eine Person oder ein Unternehmen richtet. Eine Anzeige gegen Unbekannt ist nur im Strafrecht möglich.

Die wichtigste Voraussetzung für den erfolgreichen Rechtsschutz gegen den Abfluss von Geschäftsgeheimnissen ist es also, seinen Betrieb so zu organisieren, dass man einen Überblick über die geschützten Informationen im eigenen Unternehmen hat und darüber, wer auf diese zugreifen kann. Im Zweifelsfall fällt die Identifizierung des Täters dann deutlich leichter.

Auskunft verlangen

Wurde diese erste Hürde übersprungen, stehen Verletzte oft vor dem Problem, dass Sie nicht wissen, in welchem Umfang das Geheimnis verletzt wurde. Sie müssen jedoch jede einzelne Verletzung benennen, um sie dem Rechtsverletzer zu untersagen und weitere Ansprüche geltend machen zu können. Oft ist unklar, welche Produkte aufgrund eines Geheimnisses produziert und vertrieben wurden, auf welchen und wie vielen Datenträgern das gestohlene Geschäftsgeheimnis gespeichert wurde oder sogar wie der Verletzer das Geheimnis offenbaren konnte.

Nach der alten Rechtslage war eine Auskunft über diese Umstände nur unter strengen Voraussetzungen möglich. In vielen Fällen sah die Rechtsprechung die Gefährdung der Rechte des Geheimnisinhabers als zu gering an, um ihm einen Auskunftsanspruch gegen den Rechtsverletzer zuzusprechen.

Diese Informationen kann der Verletzte, sobald er Kenntnis vom Abfluss seines Geschäftsgeheimnisses erlangt hat, von der Person oder dem Unternehmen, dass den Geheimnisschutz verletzte, herausverlangen. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift der Hersteller und Lieferanten der Produkte, die auf der Rechtsverletzung basieren sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Endverkäufer, für die die Produkte bestimmt waren.
  • Die Menge der bereits hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen Produkte und deren Kaufpreise.
  • Die im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern.
  • Die Person, die das Geschäftsgeheimnis an den Rechtsverletzer offenbarte. Die Person, der das Geheimnis offenbart wurde.

Darüber hinaus führt die verspätete, falsche oder unvollständige Auskunft – sofern Sie vorsätzlich oder fahrlässig unterbleibt – dazu, dass der Rechtsverletzer Schadensersatz zu leisten hat.

Herausgabe der Speichermedien

Per Auskunftsanspruch kann der rechtmäßige Inhaber sich so einen Überblick über das Ausmaß und die Verbreitung des Geheimnislecks verschaffen. Hat er dies getan, kann er vom Verletzer verlangen, dass er alle Datenträger oder sonstigen Gegenstände, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, an ihn herausgibt oder sogar vernichtet.

Bei diesem Anspruch können aber je nach Einzelfall Schwierigkeiten auftreten. In manchen Fällen können Geheimnisse wie zum Beispiel Herstellungsformeln leicht zurückverlangt werden. Simple Veränderungen, die einen betrieblichen Prozess effizienter machen, sind oft wichtige Geschäftsgeheimnisse. Viele Unternehmen betreiben einen großen Aufwand dafür, solche Optimierungen zu finden. Wenn Konkurrenten diese häufig einfach umzusetzenden Maßnahmen aufgrund einer Geheimnisverletzung kopieren, kann dieses Wissen schlecht aus den Köpfen der Mitarbeiter der Konkurrenz gelöscht werden. Denkbar ist auch, dass der Rechtsverletzer die gestiegene Effizienz der eigenen Abläufe damit erklärt, andere effizienzsteigernde Maßnahmen umgesetzt zu haben. Ähnliches gilt für den Abfluss von Kundenlisten.

Diese rein praktischen Schwierigkeiten sind im Gesetzgebungsprozess nicht erläutert worden. Betroffene sollten besonders in Fällen dieser Art genau mit Ihrem Anwalt abstimmen, wie Sie vorgehen. Nur so kann der Verletzte verhindern, dass er im Wettbewerb unzulässige Nachteile erleidet. Ein gut dokumentiertes Geheimhaltungskonzept verbessert auch in solchen Fällen die Chance zu obsiegen.

Beseitigung rechtsverletzender Produkte

In manchen Fällen nutzt ein Konkurrent das Geschäftsgeheimnis, um rechtsverletzende Produkte herzustellen. Dann kann der Verletzte verlangen, dass diese zurückgerufen, dauerhaft aus den Vertriebswegen entfernt, vom Markt genommen oder vernichtet werden.

Schadensersatz

Hier bietet das Geschäftsgeheimnisgesetz viele Möglichkeiten. Sämtliche materiellen Nachteile, die durch die Verletzung der Geheimhaltung entstanden sind, sind hiernach ersetzbar. Auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses erlangt hat, kann problemlos herausverlangt werden. Wenn das offenbarte Geschäftsgeheimnis typischerweise gegen Zahlung einer Gebühr geteilt wird, kann der Verletzte vom Verletzer auch die Zahlung einer solchen verlangen.

Die Verletzung des Geheimnisschutzes kann auch negative Auswirkungen für Unternehmen haben, die sich nicht konkret beziffern lassen. Denkbar ist zum Beispiel ein Reputationsverlust für Unternehmen, deren Geschäftsmodell im erheblichen Maß auf Geheimhaltung basiert. Auch solche negativen Auswirkungen einer Geheimnisverletzung können nach dem GeschGehG durch Schadensersatz ausgeglichen werden.

Selbst für den Fall, dass mehr als drei Jahre seit der Rechtsverletzung vergangen sind, – also Verjährung eingetreten ist – kann der Geschädigte vom Verletzer noch verlangen, dass er die durch die Verletzung erlangten materiellen Vorteile herausgibt. Voraussetzung dafür ist, dass materielle Vorteile herausverlangt werden, die der Rechtsverletzer auf Kosten des Geheimnisinhabers erlangt hat.

Unterlassen verlangen

Der Inhaber des Geheimnisses kann dem Verletzer weiterhin gerichtlich verbieten, dass dieser das erlangte Geheimnis weiterhin nutzt oder sogar weiterverbreitet. Dieser Anspruch ist auch für Fälle, in denen durch die Geheimnisverletzung (noch) kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, sehr wichtig.
Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt Ihr Know-How also recht umfassend. Jedoch gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel.

Ausnahmen

  • Wer Ansprüche nur geltend macht, um anderen zu schaden und nicht um seine eigenen Geheimnisse zu wahren, wird durch das sogenannte Missbrauchsverbot davon abgehalten. Der vom Gesetz vorgesehene Regelfall ist jedoch, dass die Ansprüche vom Verletzten berechtigterweise wahrgenommen werden. Die praktische Relevanz dieser Ausnahme ist also eher niedrig.
  • Wenn Journalisten Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen, um über Missstände zu berichten, ist das GeschGehG ebenfalls nicht anwendbar.
  • Das Gleiche gilt für sogenannte Whistleblower, die Daten über Missstände oder Fehlentwicklungen in Unternehmen öffentlich machen und dadurch den Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterlaufen.
  • Nach bisheriger Rechtslage war das Lüften von Geschäftsgeheimnissen durch sogenanntes Reverse Engineering im deutschen Recht nicht zulässig. Das hat sich durch das neue Gesetz geändert. Wer also ein Produkt rechtmäßig erworben hat, darf die darin verborgenen Geschäftsgeheimnisse durch Analyse dieses Produkts herausfinden und nutzen. Zumindest im Verhältnis zu anderen Unternehmen, mit denen man kooperiert, kann trotzdem ein vertragliches Verbot des Reverse Engineering vereinbart werden. So kann die Reichweite des Geheimnisschutzes erweitert werden.

Fazit

Das Geschäftsgeheimnisgesetz bedeutet für Unternehmen, die Ihr Know-How schützen wollen, erstmal einen gewissen Aufwand für die Umsetzung einer soliden Geheimhaltungsstrategie. Dieser Aufwand zahlt sich jedoch in aller Regel schnell – auch wirtschaftlich – aus. Wer rechtzeitig gut dokumentiert, hat im Fall einer Geheimnisverletzung eine starke Rechtsposition inne. Alles in allem schafft das neue Gesetz viel Rechtssicherheit für die immer wichtiger werdende Materie der Geschäftsgeheimnisse.

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